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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_291/2024  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2008-2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 (SR.2023.00018, SR.2023.00019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Pflichtigen), wohnhaft in U.________/ZH, reichten am 2. Oktober 2018 beim Steueramt des Kantons Zürich eine Selbstanzeige ein und führten in der Türkei erworbene, nicht deklarierte Vermögenswerte auf (verschiedene Liegenschaften wie Wohnungen, Ladenlokalitäten sowie ein Landstück) mit Erwerbszeitpunkten in den Jahren 2006, 2010, 2011, 2015 und 2016. Weiter hätten sie im Jahr 2007 bei C.________ und D.________ zwei Privatdarlehen zu einem jährlichen Zinssatz von 1 % aufgenommen. Gestützt hierauf eröffnete das Steueramt des Kantons Zürich am 2. November 2018 ein Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern der Perioden 2008-2016.  
 
1.2. Mit Schreiben des Steueramts des Kantons Zürich vom 2. April 2020 und 24. März 2021 erfolgten mehrere Auflagen mit der Mahnung, dass die Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden könnten und eine solche Einschätzung auch im Nachsteuerverfahren nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar sei. Hierauf erfolgten diverse weitere Schriftenwechsel im Herbst 2021 zwischen den Pflichtigen und dem Steueramt des Kantons Zürich.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 24. März 2022 auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich den Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) für die direkte Bundessteuer von Fr. 29'759.20 und für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 67'138.90 für die Steuerperioden 2010, 2011, 2012, 2014, 2015 und 2016. Betreffend die Steuerperioden 2008, 2009 und 2013 wurde das Nachsteuerverfahren jeweils mangels Unterbesteuerung eingestellt. Von einer Strafverfolgung wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. März 2024, SR.2023.00018, SR.2023.00019).  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2024 beantragen die Pflichtigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 aufzuheben und die Nachsteuer der Perioden 2008-2016 für die direkte Bundessteuer auf Fr. 9'973.- (eventualiter Fr. 17'150.-) und für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. 35'865.- (eventualiter Fr. 40'994.-) festzusetzen.  
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 BGG) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. Das nicht-harmonisierte, autonome kantonale Recht hingegen prüft es bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2), wobei eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.3. Gemäss Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Satz 1). Diese Vorschrift gilt auch im Nachsteuerverfahren (Art. 153 Abs. 3 DBG). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichsam auf das kantonale Beschwerdeverfahren zu. Das Bundesgericht prüft - unter Vorbehalt der Rüge, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen (Urteil 2C_992/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2) - das Ergebnis einer Aufrechnung, Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es ist daher nur bei groben methodischen oder rechnerischen Fehlern einzuschreiten (Urteile 2C_992/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2.2; 2C_973/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2; 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.1).  
 
3.4. Die Rechtslage gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) entspricht in allen Teilen jener nach Art. 132 Abs. 3 DBG. Der Kanton Zürich hat dieselben Grundsätze in den jeweils gültigen Steuergesetzen umgesetzt (vgl. § 140 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich der potenzielle Streitgegenstand vor Bundesgericht - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - auf die Frage beschränkt, ob von offensichtlicher Unrichtigkeit auszugehen ist (vgl. oben E. 3.3 f.) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern diese Einschränkung ausführlich erläutert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 ff.; vgl. auch Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.2. Weiter legt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 27. März 2024 eingehend dar, weshalb die steueramtlichen Nachsteuerberechnungen zu den angenommenen Vermögensveränderungen und Einkommensschätzungen rechtmässig erfolgt sind (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1 für die Periode 2010, E. 4.2 für die Periode 2011, E. 4.3 für die Periode 2012, E. 4.5 für die Periode 2014, E. 4.6 für die Periode 2015 und E. 4.7 für die Periode 2016). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.3. Vorliegend kritisieren die Beschwerdeführer neben punktuellen Ausführungen zum Sachverhalt hauptsächlich die vorinstanzliche Beweiswürdigung. So fügen die Beschwerdeführer beispielsweise bloss für die Jahre 2015/2016 eine neue tabellarische Aufstellung von Hypotheken in Bezug auf die Liegenschaften hinzu, ohne auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen und etwaige Fehler hinsichtlich der Ermessensveranlagung im Nachsteuerverfahren aufzuzeigen. Auch verweisen sie bloss auf Darlehen und Schuldverträge, respektive Dokumente, bei denen es sich nicht um einen "Check", sondern um einen "Wechsel" handle. Zudem erwähnen sie, es sei anerkannt worden, dass die Beschwerdeführer beim Bruder Schulden hätten. Hieraus geht weder hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte (vgl. E. 3.2), noch inwiefern sie unrechtmässig eine pflichtwidrige Einschätzung geschützt hätte, in der methodische oder rechnerische Fehler ergangen wären (vgl. E. 3.3). Die Rügen der Beschwerdeführer sind ungenügend. Dasselbe gilt für die nicht näher begründeten Vorbringen, dass die Einkünfte in der Periode 2016 als verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH zu behandeln und das Teileinkünfteverfahren und das Teilsatzverfahren (§ 35 Abs. 4 StG/ZH, in der damals gültigen Fassung) anzuwenden gewesen wären.  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid des Steueramts des Kantons Zürich geschützt hat.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf