Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_485/2023, 8C_510/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_485/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
und 
 
8C_510/2023 
Agrisano Krankenkasse AG, 
Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherteneigenschaft), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2023 (VBE.2023.38, VBE.2023.49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1979 geborene A.________ ist in einem Pensum von 25 % mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden als Köchin für die B.________ AG tätig. In dieser Eigenschaft ist sie bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Zudem arbeitet sie teilzeitlich zu 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb, den sie zusammen mit ihrem Ehemann führt. Am 12. Juli 2020 war eine Schubkarre, die A.________ auf dem Miststock geleert hatte, zurückgeprallt und gegen einen ihrer Frontzähne gestossen, der dadurch beschädigt wurde (Unfallmeldung UVG zuhanden der Allianz vom 7. Oktober 2020). A.________ musste sich in der Folge zahnärztlich behandeln lassen und übermittelte die entsprechenden Heilkostenabrechnungen der Allianz zur Begleichung. Mit Verfügung vom 25. August 2021 verneinte die Allianz einen Anspruch auf Leistungen für die Folgen dieses Unfalls mit der Begründung, bei ihr bestehe dafür kein Versicherungsschutz. Die von A.________ und deren obligatorischem Krankenversicherer, der Agrisano Krankenkasse AG (nachfolgend: Agrisano), geführten Einsprachen wies die Allianz ab (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022). 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ und der Agrisano gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 12. Dezember 2022 geführten Beschwerden ab (Urteil vom 25. Mai 2023). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei die Allianz zu verpflichten, die aus dem Unfallereignis vom 12. Juli 2020 geschuldeten Leistungen zu erbringen und insbesondere die angefallenen Heilkosten zu übernehmen (Verfahren 8C_485/2023).  
Die Allianz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, während das kantonale Gericht auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Agrisano stellt das Rechtsbegehren, das kantonale Gerichtsurteil sei aufzuheben und die Allianz habe für das Unfallereignis die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
C.b. Die Agrisano erhebt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Allianz habe für das Unfallereignis vom 12. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Verfahren 8C_510/2023).  
A.________ lässt auf Gutheissung der Beschwerde schliessen. Die Allianz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, während das kantonale Gericht auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lässt sich in gutheissendem Sinn vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den Beschwerden der Versicherten (8C_485/2023) und der Agrisano (8C_510/2023) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich konnexe Rechtsfragen stellen und sich die Rechtsmittel gegen das nämliche vorinstanzliche Urteil richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 8C_457/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; SVR 2022 UV Nr. 27 S. 109, 8C_325/2021 E. 1.2).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2022 eine Versicherungsdeckung der Allianz im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 12. Juli 2020 verneinte. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.  
 
4.1.2. In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG). Nach Art. 5 Abs. 2 UVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht (BGE 148 V 286 E. 7.1).  
Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV). 
 
4.2. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).  
 
4.2.1. Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (BGE 139 V 148 E. 2.1).  
 
4.2.2. Als Nichtberufsunfälle gelten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die nicht zu den Berufsunfällen zählen. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 2 UVV). Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Der Versicherungsschutz gegen Nichtberufsunfälle setzt eine wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber von mindestens acht Stunden voraus (Art. 13 Abs. 1 UVV).  
 
5.  
Nach Ansicht des kantonalen Gerichts handelt es sich beim Unfall vom 12. Juli 2020 um einen nicht bei der Allianz versicherten Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG, da die Beschwerdeführerin 1 diesen in Ausübung ihrer selbstständigen Berufstätigkeit als Landwirtin erlitten habe. Es bestehe kein Grund, das fragliche Ereignis als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, nur weil auf den Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung verzichtet worden sei. Die von den Beschwerdeführerinnen angerufene langjährige Praxis der Versicherer, wonach ein während der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Landwirt bzw. Landwirtin erlittener Unfall durch die Nichtberufsunfallversicherung aus dem Angestelltenverhältnis gedeckt sei, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdegegnerin habe daher einen Anspruch auf Leistungen zu Recht verneint. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen ein, bei der vorinstanzlichen Argumentation werde übersehen, dass es sich bei der Versicherungsdeckung nach Art. 4 Abs. 1 UVG um eine "freiwillige" Versicherung handle, die vor allem nicht jedem offen stehe. So dürfe die obligatorische Unfallversicherung gemäss Art. 134 Abs. 3 UVV den Antrag einer Person mit Vorzuständen auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung ablehnen. Die von der Allianz und von der Vorinstanz in Kritik gezogene Praxis habe auch in der Wegleitung des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) ihren Niederschlag gefunden. Unter die Nichtberufsunfälle würden danach alle Unfälle fallen, die nicht zu den Berufsunfällen zählten, also insbesondere Unfälle in der Freizeit, in den Ferien, beim Sport, im häuslichen Bereich sowie bei privater Tätigkeit. Wer in seiner Freizeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sei somit auch für Unfälle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert. Dabei bleibe aber der Verdienst aus dieser selbstständigen Tätigkeit bei der Bemessung der Geldleistungen unberücksichtigt und es empfehle sich der Abschluss einer separaten Unfallversicherung (Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 4. Aufl. 2017, S. 36 f. [abrufbar unter: www.svv.ch/de/newsroom/wegleitung-zur-obligatorischen-unfallversicherung-uvg]). Werde die von der Allianz angestrebte Praxisänderung umgesetzt, so habe dies auch Auswirkungen auf andere Fälle. Ein in einem 90%-Pensum angestellter Bauarbeiter, der noch zu 10 % als selbstständiger Versicherungsvertreter im Homeoffice tätig sei, während dieser Beschäftigung die Treppe hinunterstürze und sich dabei eine Tetraplegie zuziehe, würde zum Beispiel keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten. Die Sichtweise der Vorinstanz führe zu einer unhaltbaren Ungleichbehandlung. Zudem widerspreche sie dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe in Art. 8 UVG festgeschrieben, dass der obligatorische Unfallversicherer auch Nichtberufsunfälle decke, unabhängig vom Freizeitverhalten der versicherten Person. Teilzeitbeschäftigte mit mehr als acht Arbeitsstunden in der Woche seien ebenfalls versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 UVG). Das Äquivalenzprinzip wäre nur dann verletzt, wenn das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit beim versicherten Verdienst mitberücksichtigt würde. In diesem Fall würde die Prämie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Taggelder bzw. der Rente stehen.  
 
5.2. Seitens der Agrisano wird gegen das angefochtene Urteil eingewendet, die Beschwerdeführerin 1 habe zum Zeitpunkt des Unfalls vom 12. Juli 2020 auf dem Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet und nicht als Köchin für die B.________ AG. Folglich handle es sich um einen Nichtberufsunfall als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Dies entspreche der Praxis der Versicherer, die bereits seit Langem offensichtlich klar, einheitlich und nachvollziehbar sei, so dass es einer gesetzlichen Regelung betreffend Übernahme von Unfällen durch die Nichtberufsunfallversicherung bei Ausübung einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht bedurft habe. Die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Praxisänderung sei weder von den übrigen Versicherern noch politisch gewollt. Denn sonst wären alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden betrage und die nebenbei noch einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen würden, gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Dies würde dazu führen, dass diese obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden nicht in den Genuss der gesetzlichen Leistungen nach UVG kommen könnten, was diskriminierend wäre. Solches wäre mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel eines möglichst umfassenden und weitreichenden Unfallversicherungsschutzes nicht vereinbar. Gemäss herrschender Lehre sei zudem jeder Unfall, der nicht zu den Berufsunfällen zähle, als Nichtberufsunfall zu betrachten. Durch diese Negativdefinition des Nichtberufsunfalls sei sichergestellt, dass es keine Unfälle geben könne, die sich weder bei den Berufs- noch bei den Nichtberufsunfällen einordnen liessen. Die Allianz als Unfallversicherer der B.________ AG habe daher die gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Unfallereignis zu erbringen. Indem das kantonale Gericht das Ereignis als Berufsunfall betrachte und daraus schliesse, die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch zu Recht verneint, verletze es Bundesrecht.  
 
5.3. Die Allianz macht geltend, sowohl Selbstständig- als auch Unselbstständigerwerbende könnten einen Berufsunfall erleiden. Im Gesetz finde sich keine Begriffsbestimmung des Berufsunfalls von Selbstständigerwerbenden. Gleichwohl ergebe sich die Definition indirekt aus dem Gesetz. Da Selbstständigerwebende keinen Arbeitgeber hätten, müsse die Definition eines Berufsunfalls hier lauten: "Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er im Rahmen der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ausführt." Der Unfall habe sich unstreitig während der Ausübung der Berufstätigkeit als selbstständige Landwirtin im Hauptpensum von 75 % zugetragen, weshalb von einem (nicht versicherten) Berufsunfall einer Selbstständigerwerbenden auszugehen sei.  
 
5.4. Nach Auffassung des BAG kann der Unfall vom 12. Juli 2020 nicht als Berufsunfall nach UVG der selbstständigen Tätigkeit taxiert werden, da für diese keine freiwillige UVG-Versicherung gemäss Art. 4 UVG abgeschlossen worden sei. Ein Berufsunfall nach UVG könne lediglich bei Tätigkeiten vorliegen, die eine UVG-Deckung aufweisen würden. Hätte die Versicherte ihre selbstständige Tätigkeit freiwillig versichert, würde ein Berufsunfall im Bereich des Möglichen liegen. Da hier aber die selbstständige Tätigkeit nicht freiwillig versichert worden sei, könne bei der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein Unfall eintreten, der als Berufsunfall nach UVG zu qualifizieren wäre.  
 
6.  
Das Bundesgericht hat sich bisher - soweit ersichtlich - mit der Streitfrage noch nicht eingehend befasst. Dies ist wohl der Tatsache geschuldet, dass die Versicherer bisher in diesen Konstellationen aufgrund der erwähnten langjährigen Praxis stets Leistungen erbracht haben. Immerhin ist in SVR 2019 UV Nr. 26 S. 95, 8C_473/2018, unter Hinweis auf die Lehre, welche solche Unfälle als grundsätzlich versicherte Nichtberufsunfälle betrachtet, als zweifelhaft erachtet worden, ob eine Deckung bei einer Person, die im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verunfallt ist, zu verneinen wäre (E. 5.5.1). In BGE 139 V 457 ging es um einen selbstständigen Landwirt, der daneben teilzeitlich als Kontrolleur angestellt war und bei Arbeiten auf seinem Bauernhof verunfallte. Das Bundesgericht ist bei dieser vergleichbaren Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um einen Nichtberufsunfall handle, für den eine Deckung aus dem Angestelltenverhältnis bestehe, da in dieser Erwerbstätigkeit die Voraussetzung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von acht Stunden erfüllt war (vgl. die in BGE 139 V 457 nicht publizierten Erwägungen 3 und 8 des Urteils 8C_859/2012 vom 29. Juli 2013 sowie BGE 139 V 457 E. 7.3). 
 
7.  
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 51 E. 8.1 mit Hinweisen). 
 
7.1. Das UVG definiert Berufs- und Nichtberufsunfälle komplementär, indem Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle als Nichtberufsunfälle qualifiziert, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (vgl. den in E. 4.2.2 hiervor zitierten Wortlaut der Bestimmung). Entweder liegt ein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG oder ein Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG vor, wobei alle Ereignisse, die nicht Art. 7 UVG zugeordnet werden können, unter Art. 8 Abs. 1 UVG fallen.  
 
7.1.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf ihr Pensum von über 8 Stunden pro Woche als angestellte Köchin nicht nur gegen die Folgen von Berufs-, sondern auch gegen diejenigen von Nichtberufsunfällen bei der Allianz versichert ist (Art. 1a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Weil sich der Unfall vom 12. Juli 2020 nicht in Ausübung der Tätigkeit als angestellte Köchin im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a oder b UVG ereignet hat, handelt es sich dabei um einen Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG.  
 
7.1.2. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nehmen demgegenüber - ausgehend von der Beschäftigung als Landwirtin - einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG an. Als selbstständige Landwirtin ist die Beschwerdeführerin 1 nach den Bestimmungen des UVG jedoch nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Art. 1a UVG), und auch eine freiwillige Unfallversicherung gemäss Art. 4 und 5 UVG hat sie unstreitig nicht abgeschlossen. Deshalb kann sie, wie das BAG zutreffend anmerkt, in ihrer Beschäftigung als Landwirtin keinen Berufsunfall nach UVG erleiden. Aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 UVG ergibt sich, dass die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung für Selbstständigerwerbende lediglich Anwendung finden, wenn eine freiwillige Versicherung tatsächlich besteht (und auch in diesem Fall nur "sinngemäss"). Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Perspektivenwechsel zum Berufsunfall, ausgehend von der selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt somit einem Fingieren einer freiwilligen Versicherung für diese Beschäftigung gleich, was nicht angeht. Das Gesetz lässt bei der vorliegenden Konstellation keine Wahlmöglichkeit offen. Die hier bestehende obligatorische Unfallversicherung knüpft an die Angestelltentätigkeit als Köchin an, weshalb der ausserhalb dieser Beschäftigung erlittene Unfall vom 12. Juli 2020 als Nichtberufsunfall qualifiziert werden muss.  
 
7.1.3. Die abweichende Interpretation des Gesetzes durch das kantonale Gericht liesse sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 UVG nicht halten. Denn diese Bestimmung, konkretisiert in Art. 13 UVV, definiert unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 UVG eine Ausnahme von der Versicherungsdeckung nur bei Nichtberufsunfällen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter acht Stunden liegt. Die vorinstanzliche Verneinung einer Versicherungsdeckung für Unfälle, die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens acht Wochenstunden ausserhalb ihrer Angestelltenarbeit zustossen, würde somit eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausweitung dieser Ausnahmereglung beinhalten. Deshalb lässt sich ein solcher Deckungsausschluss grundsätzlich nicht begründen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Aus den Materialien zur 1. UVG-Revision ergibt sich, dass Art. 8 UVG durch einen dritten Absatz ergänzt werden sollte (vgl. Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2008 5395). In der Botschaft wird auf die zahlreichen Kontroversen zu Unfällen, die sich während der Ausübung einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit ereigneten, hingewiesen. Diese Unfälle würden praxisgemäss durch die Nichtberufsunfallversicherung übernommen, was bisweilen als dem System zuwiderlaufend beurteilt werde. Begründet werde dies mit dem Umstand, dass Personen, die zusätzlich zu ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübten, die Möglichkeit hätten, sich freiwillig für letztere zu versichern und grundsätzlich die Folgen zu tragen hätten, wenn sie dies unterlassen würden. Es sei indessen festzuhalten, dass die Risiken bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit - sei diese nun selbstständiger oder unselbstständiger Art - in der Regel geringer seien als jene in der Freizeit. Zudem würden sich Leistungen allein auf dem Verdienst der versicherten unselbstständigen Tätigkeit berechnen. Deshalb sei es vernünftig, die bisherige Lösung der Praxis (in der Form eines Art. 8 Abs. 3 UVG) im Gesetz zu verankern (Botschaft, a.a.O., 5412 Ziff. 2.1.2). Es erscheine angemessen, die Nichtberufsunfallversicherung die Risiken tragen zu lassen, die mit der Ausübung einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden seien. Zudem seien die Kosten relativ beschränkt, da die Geldleistungen nur bis zur Höhe des versicherten Verdienstes ausgerichtet würden, während das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht berücksichtigt werde (Botschaft, a.a.O., 5425 Ziff. 2.2).  
Das Parlament hat die Vorlage 1 der 1. UVG-Revision (Unfallversicherung und Unfallverhütung) im Frühling 2011 mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückgewiesen, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und allenfalls die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken (Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7913). Die Version des UVG, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat, enthielt schliesslich keinen dritten Absatz des Art. 8 UVG mehr. Die Hintergründe des Verzichts auf die Regelung im Gesetz wurden nicht weiter erläutert. 
 
7.2.2. Aus diesem Verzicht leitet die Vorinstanz ab, der Gesetzgeber habe Fälle wie den vorliegenden bewusst von einer Versicherungsdeckung ausnehmen wollen. Mit Blick auf die Ausführungen in der Botschaft, wonach es - unter den diversen vom Bundesrat hervorgehobenen Aspekten - vernünftig sei, die bisherige Lösung der Praxis im Gesetz zu verankern, ist jedoch mit dem BAG vom Gegenteil auszugehen. Die langjährige Praxis wurde als angemessen beurteilt, weshalb es nahe liegt, dass der Verzicht auf einen entsprechenden Art. 8 Abs. 3 UVG auf den dem Bundesrat vom Parlament erteilten Auftrag zurückzuführen ist, die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. Offenbar ging der Bundesrat davon aus, die Versicherungsdeckung sei bereits auf der Basis der bisherigen Rechtslage anerkannt, weshalb er eine gesetzliche Verdeutlichung der Leistungspflicht in solchen Fällen als überflüssig begriff.  
 
7.3. Die Verneinung einer Versicherungsdeckung bei der Allianz für die Folgen des während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Landwirtin erlittenen Unfalls im vorliegenden Fall würde zudem Sinn und Zweck des UVG widersprechen, das einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz anstrebt (BGE 144 V 411 E. 4.2; SVR 2019 UV Nr. 26 S. 95, 8C_473/2018 E. 5.4.1). Der Gesetzgeber wollte einen Berufs- und Nichtberufsunfälle umfassenden Versicherungsschutz für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitsdauer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt. Eine Verweigerung dieses Schutzes für angestellte Teilzeitbeschäftigte, die daneben auch noch selbstständig erwerbstätig, in diesem Zusammenhang aber nicht freiwillig UVG-versichert sind, würde diesem Schutzgedanken entgegenstehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann dabei keine Rolle spielen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit den Haupt- oder Nebenerwerb darstellt.  
Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mit der Versicherungsdeckung über den Nichtberufsunfall dem Schutzcharakter des UVG besser Rechnung getragen wird, weil die freiwillige Versicherung nicht allen Selbstständigerwerbenden offen steht. Die Beschwerdeführerin 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Versicherer in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen kann (Art. 134 Abs. 3 UVV; vgl. dazu BGE 137 V 193). Dazu kommt, dass die Prämien und Geldleistungen gemäss Art. 138 UVV im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst zu bemessen sind, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familienmitgliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148'200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). 
 
7.4. Eine solche Versicherungsdeckung zieht zudem keine Ungleichbehandlung bzw. unbegründete Besserstellung nach sich. Denn beim Versicherungsträger, bei dem die Versicherung der unselbstständigen Beschäftigung besteht, sind lediglich der Verdienst aus der Angestelltentätigkeit und die Heilungskosten versichert. Das mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen bleibt bei der Leistungsberechnung des Unfallversicherers unberücksichtigt. Das Äquivalenzprinzip, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden, wird damit nicht verletzt (vgl. BGE 147 V 213 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung (Art. 91 Abs. 1 UVG), während die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung vom Arbeitnehmer zu tragen sind - abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben dabei vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG).  
Demgegenüber würde eine Verweigerung der Versicherungsdeckung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da in diesem Fall Personen, die sich über Jahre auch im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als nichtberufsunfallversichert nach UVG hielten, ohne Versicherungsschutz dastehen würden (vgl. BGE 144 V 411 E. 4.2). 
 
7.5. Insgesamt ergibt die Auslegung somit klar, dass sich die Nichtberufsunfallversicherungsdeckung auch auf Unfälle einer obligatorisch uvg-versicherten teilzeitlich angestellten Person in ihrer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit erstreckt.  
 
7.6. In der Lehre finden sich im Übrigen keine Stimmen, welche die Sichtweise der Allianz stützen würden. THOMAS FLÜCKIGER schreibt den Verzicht auf die Verankerung der Praxis der Versicherer im Gesetz ebenfalls der im Gesetzgebungsprozess geforderten "Verschlankung" der Neuauflage zu, welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat. Er vertritt die Ansicht, dass ein Unfall, der einer Person, die aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist, bei der Ausübung einer nebenberuflichen, nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit zustösst, auch weiterhin im Rahmen der Versicherung für Nichtberufsunfälle gedeckt sei (THOMAS FLÜCKIGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 5 zu Art. 8 UVG). Nach ANDRÉ NABOLD folgt aus der Negativdefinition des Nichtberufsunfalls gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG, dass auch ein Unfall, welcher einer versicherten Person bei der Ausübung einer (nicht freiwillig versicherten) selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit zustösst, als Nichtberufsunfall zu qualifizieren sei (ANDRÉ NABOLD, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 2 zu Art. 8 UVG).  
 
8.  
Zusammenfassend hat demnach das kantonale Gericht mit der Allianz den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2020 zu Unrecht und in Verletzung von Bundesrecht verneint. Die Beschwerden in den Verfahren 8C_485/2023 und 8C_510/2023 sind gutzuheissen. 
 
9.  
 
9.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich im Verfahren 8C_510/2023 zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (vgl. nicht publ. E. 5 des Urteils BGE 143 V 285, in: SVR 2017 UV Nr. 37 S. 125, 8C_555/2016; nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73, 8C_494/2013). Die obsiegende Beschwerdeführerin 1 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, nicht aber die Beschwerdeführerin 2, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1 überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
9.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 8C_485/2023 und 8C_510/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden von A.________ und der Agrisano werden gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2023 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Dezember 2022 werden aufgehoben mit der Feststellung, dass die Allianz im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2020 Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz