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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_572/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Nidwalden, 
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 19. Juni 2023 (SV 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1966 geborene A.________ meldete sich erstmals 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie namentlich ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL, Binningen, vom 9. September 2015 einholte. Gestützt darauf nahm sie eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von 80 % an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 21 %. Vorbescheidweise stellte sie daraufhin die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht. Am 30. November 2015 erging eine entsprechende Verfügung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.  
 
A.b. Auf Neuanmeldung im März 2017 hin nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). In der Folge kündigte sie mittels Vorbescheids an, mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der letztmaligen Leistungsablehnung auf das Gesuch nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde, nachdem die Versicherte Einwendungen vorgebracht und die IV-Stelle weitere Auskünfte des RAD eingeholt hatte, in diesem Sinne verfahren. Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab, welcher vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019).  
 
A.c. Im Juni 2019 gelangte A.________ abermals an die Invalidenversicherung und ersuchte um Leistungen. Die IV-Stelle trat - nach Anforderung einer weiteren RAD-Stellungnahme (vom 4. Juli 2019) - auf das neuerliche Leistungsbegehren nicht ein, da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Ablehnung glaubhaft gemacht worden sei (Vorbescheid vom 9. Juli 2019, Verfügung vom 15. November 2019). Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht Nidwalden hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und die Sache materiell prüfe (Entscheid vom 15. Juni 2020).  
 
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge u.a. eine Begutachtung durch die medexperts ag, Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen. Zur am 8. Februar 2022 erstatteten Expertise liess sie den RAD am 2. März 2022 Stellung nehmen. Auf dieser Basis setzte sie den Invaliditätsgrad auf 40 % fest und eröffnete im Vorbescheidverfahren die Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Dezember 2019. Dem widersetzte sich A.________, woraufhin die IV-Behörde insbesondere die beruflichen Aktivitäten der Versicherten näher beleuchtete. Im Nachgang veranschlagte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf rentenausschliessende 33 % (Vorbescheid vom 22. November 2022, Verfügung vom 20. Januar 2023). 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht Nidwalden beschied die hierauf eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2023 abschlägig. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2023 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten betreffend ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen. 
Die IV-Stelle ersucht um Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2, 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen wegen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Dies trifft auch zu, soweit zwar der Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 erhoben, aber abgewiesen wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt.  
Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht der im Juni 2019 erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2019 streitig sind (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; siehe auch - aufgehobener - Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2022). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. auch E. 4.5.2 am Ende hiernach). 
 
2.3. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die relevanten Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere diejenigen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die ärztliche Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung einer Neuanmeldung - im Falle der Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). 
 
2.4. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Das Verwaltungsgericht stufte das - auf im Dezember 2021 vorgenommenen internistischen, rheumatologischen, pneumologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen basierende - Gutachten der medexperts AG vom 8. Februar 2022 mit dem RAD (Stellungnahme vom 2. März 2022) als in jeder Hinsicht beweiskräftig ein. Es kam gestützt darauf zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit im Zusammenhang mit einem hirnorganischen Psychosyndrom vermutlich im Zusammenhang mit einem Aarskog-Syndrom (ICD-10: F07.9), einer leichten Intelligenzminderung, akzentuierten Persönlichkeitszügen (emotional instabil, ICD 10: Z73.1), einer Gonarthrose und Retropatellargelenksarthrose beidseits (ICD-10: M17.9) sowie einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom mit moderater Spondylarthrose L3/4 und deutlicher teils lockernder Spondylarthrose L4/5 mit Pseudoventrolisthesis Grad 1 auf Höhe L4/5 (ICD-10: M47.9). Ihre bisherige Tätigkeit (Briefkastenzustellung bei Quickmail auf Abruf; Schülerlotsin etc.), die als leidensangepasst einzustufen sei, da sie kurze, selbstständig einteilbare Arbeitszeiten sowie eine Flexibilität der Belastung je nach Zustand ermögliche, könne die Beschwerdeführerin noch in einem Umfang von 60 % ausüben. Zusätzlich gelte folgendes Belastungsprofil: Leichte bis mittelschwere wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeiten ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen. Spätestens ab März 2017 sei von einer schleichenden Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin opponiert dieser Beurteilung wie auch dem grundsätzlichen Beweiswert der Expertise der medexperts AG nicht. In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, seit der im Dezember 2021 durchgeführten Begutachtung hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse (bis zum Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023) nochmals sukzessive verschlechtert mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dies bezeugten insbesondere die diversen instabilen Arbeitsverhältnisse im Zeitraum von Mai bis Oktober 2022, die auch im angefochtenen Entscheid benannt worden seien. Namentlich aus den bereits vorinstanzlich aufgelegten Attesten der behandelnden Ärztin Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 2022 sowie 7. und 24. April 2023 gehe der diesbezügliche Beschwerdeverlauf deutlich hervor.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wie den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen ist, hat sich das kantonale Gericht mit den erwähnten, nach dem Gutachten der medexperts AG vom 8. Februar 2022 verfassten ärztlichen Berichten bereits eingehend befasst und diese gewürdigt. Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, das Attest der Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2022 entspreche partiell wortwörtlich ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2020, zu dem sich die begutachtenden Experten geäussert hätten. Danach begründe die behandelnde Psychiaterin die ihrerseits auf 50 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auch mit IV-fremden Belastungsfaktoren, welche gutachtlicherseits explizit ausgeklammert worden seien. Zum andern sei - so die Vorinstanz im Weiteren - auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte, seien dies Haus- oder Spezialärztinnen und -ärzte, im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagten (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C_82/2023 vom 21. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Was sodann die im Attest vom 24. April 2023 angeführten intestinalen bzw. grippalen Infekte resp. die dort vermerkte, auf einen Unfall vom 26. November 2022 zurückzuführende Verletzung anbelange, habe es sich dabei um vorübergehende gesundheitliche Einschränkungen gehandelt, die zu bloss temporären Arbeitsausfällen geführt hätten.  
 
3.3.2. Dem ist nichts beizufügen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2021 (Begutachtungszeitpunkt) und Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2023 hindeuteten. Anzumerken ist hierbei in grundsätzlicher Hinsicht, dass sich für die Beurteilung des Rentenanspruchs letztlich weder die Diagnose noch die Ätiologie als massgebend erweist, sondern allein das Ausmass der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urteil 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen). Zwischen Diagnose und Erwerbsfähigkeit besteht kein direkter und zwingender Zusammenhang (BGE 140 V 193 E. 3.1). Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht - auch nicht vor dem Hintergrund der letztinstanzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin, die sich weitgehend in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen - auszugehen (vgl. E. 1 und 2.4 hiervor). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens erübrigt (e) sich vor diesem Hintergrund sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesstufe.  
 
4.  
 
4.1. Das Verwaltungsgericht hat die erwerblichen Auswirkungen der nach dem Gesagten auf 40 % zu veranschlagenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelt.  
Dabei ist es für das relevante Vergleichsjahr 2019 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'174.- ausgegangen. Dieses ist grundsätzlich - bezogen auf den massgeblichen Referenzzeitpunkt - unbestritten gebliebenen und daher mangels offenkundiger Unrichtigkeit auch letztinstanzlich verbindlich (E. 1 hiervor). 
 
4.2. Mit Blick auf das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Entscheid ferner erwogen, der von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Verdienst bilde kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades, da die hierfür rechtsprechungsgemäss u.a. erforderliche Voraussetzung der besonders stabilen Arbeitsverhältnisse nicht vorgelegen hätte. Es seien daher die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Auf der Basis der LSE 2018 (TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) resultiere ein Einkommen von Fr. 4'371.- pro Monat, das sich, der Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) und der Teuerung (0,9 %) angepasst, für 2019 auf Fr. 4'597.78 monatlich bzw. Fr. 55'173.34 jährlich belaufe. Daraus ergebe sich entsprechend einem noch zumutbaren Arbeitspensum von 60 % ein Invalidenverdienst von Fr. 33'104.-. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheine unter Berücksichtigung von vergleichbaren Konstellationen nicht angezeigt und werde auch nicht geltend gemacht.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, die per 1. Mai 2022 bei der C.________ aufgenommene Stelle müsse als stabil und leidensangepasst bezeichnet werden, weshalb das Invalideneinkommen auf der Basis des dadurch erzielten monatlichen Lohns von Fr. 2'000.- festzusetzen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde selber eingeräumt wird, liegt dem ein - durch Dr. med. B.________ als optimal eingestuftes - Pensum von lediglich 50 % zugrunde. Da die Versicherte die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit von 60 % damit jedoch nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, kann der entsprechende Verdienst nicht als Invalidenlohn herangezogen werden, sondern es ist mit der Vorinstanz auf tabellarisch ermittelte Ansätze abzustellen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2).  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern vor, das auf der Basis von Tabellenlöhnen erhobene Invalideneinkommen sei um einen leidensbedingten Abzug von 10 % zu reduzieren.  
 
4.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa am Ende; Urteil 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).  
 
4.4.2. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).  
Konkretisiert hat das Bundesgericht diesen Grundsatz etwa in zwei Urteilen, in denen festgehalten wurde, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 % auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 %) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass auf Grund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteile 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 4.4; vgl. in diesem Sinne auch die unlängst ergangenen Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.4 und 9C_57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3 f.). 
 
4.4.3. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf einen vermehrten gesundheitlich bedingten Pausenbedarf sowie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Diese Faktoren beeinflussten, nebst den anderweitigen, im Gutachten der medexperts AG vom 8. Februar 2022 skizzierten Limitierungen, den noch realisierbaren Verdienst und führten im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmenden zu Lohnnachteilen. Es sei ihnen deshalb im Rahmen eines 10 %igen Abzugs vom tabellarisch bemessenen Invalideneinkommen Rechnung zu tragen.  
 
4.5.1. Zu fragen ist nach dem Dargelegten jeweils, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung relevante Auswirkungen bestehen bei der Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht: Gemäss dem von den Gutachtern der medexperts AG definierten Belastungsprofil ist die Beschwerdeführerin auch bei Ausübung körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkt. So sind ihr, wie hiervor beschrieben (vgl. E. 3.1), selbst leichte bis mittelschwere Verrichtungen nurmehr wechselbelastend, primär sitzend, ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen zumutbar; zudem sollten die betreffenden Tätigkeiten idealerweise kurze, selbstständig einteilbare Arbeitszeiten sowie eine Flexibilität der Belastung je nach Gesundheitszustand erlauben. Daraus ergeben sich Nachteile, die sich - anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen - selbst im Rahmen eines gesundheitlich bedingt bereits reduzierten Pensums bemerkbar machen, zumal das Arbeitsumfeld und die betrieblichen Abläufe den besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen haben. Eine Berücksichtigung all dieser Faktoren in Form einer Korrektur des Tabellenlohns bedeutet mithin keine doppelte (und damit ungerechtfertigte) Anrechnung im Sinne von BGE 148 V 174 E. 6.3. Vielmehr fängt eine Reduktion des zumutbaren Pensums (entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten) die erwähnten Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht vollständig auf, sodass sich diese auch unter Beachtung der quantitativen und qualitativen Vorgaben weiterhin nachteilig manifestieren. In arbeitsmarktlicher Hinsicht sind entsprechende Auswirkungen beim erzielbaren Lohn zu gewärtigen.  
 
4.5.2. Entgegen der - frei überprüfbaren (vgl. E. 4.4.3) - vorinstanzlichen Sichtweise, welche nach dem Gesagten gegen Bundesrecht verstösst, ist deshalb ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Angesichts der erheblichen Art und Zahl der erwerbsrelevanten funktionalen Einschränkungen drängt sich hier, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, eine 10 %ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der, daran sei erinnert, hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (Urteil 9C_57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4 am Ende mit Literaturhinweis). Dass im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf die Geltendmachung eines Abzugs verzichtet worden war, ändert daran nichts (vgl. gegenteilige Auffassung von kantonalem Gericht, E. 4.2 am Ende hiervor, und Beschwerdegegnerin), war das der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 zugrunde liegende Invalideneinkommen doch nicht auf der Basis von dem Abzug einzig zugänglichen tabellarischen Durchschnittswerten ermittelt worden. Im Rahmen der gegen den aufgehobenen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2022 vorgebrachten Einwendungen hatte die Beschwerdeführerin denn auch noch einen entsprechenden Leidensabzug angeführt.  
Damit sind die Vergleichseinkommen auf Fr. 53'174.- (Valideneinkommen) und Fr. 29'793.60 (Invalideneinkommen [90 % von Fr. 33'104.-]) festzusetzen, woraus ein Invaliditätsgrad von 44 % resultiert (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Folglich steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2019 eine Viertelsrente zu (zum Rentenbeginn vgl. E. 2.2 hiervor). Da die 1966 geborene Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten der WEIV auf 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet hatte, ist das Rentenverhältnis auch weiterhin gestützt auf bisheriges Recht zu beurteilen (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]). 
 
 
5.  
 
5.1. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine - ungekürzte - Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
Im Fall des vorliegenden bloss teilweisen Obsiegens - die Beschwerdeführerin beantragt mindestens eine halbe Invalidenrente, erhält jedoch letztlich nur eine Viertelsrente - ist nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person, wie hier, im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 19. Juni 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 20. Januar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin steht mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 eine Viertelsrente zu. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Nidwalden zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl