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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_427/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Ausstand), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. Mai 2023 (UV.2022.00118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1964, war seit 2009 als Kindergartenlehrperson beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach einem Zeckenbiss am 24. März 2017 begab sie sich am 12. April 2017 wegen Schwindelbeschwerden und einer Gangstörung ins Spital B.________. Auf die dortige Hospitalisation folgte eine Neurorehabilitation in der Klinik C.________ wo eine Frühsommermeningoencephalomyelitis (FSME) diagnostiziert wurde.  
 
Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht im Grundsatz und richtete Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Medizinisches Zentrum Römerhof MZR, Zürich, mit internistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Abklärung vom 19. August 2019 reduzierte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 12. November 2019 und Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020 per 16. September 2019 unter Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. A.________ führte dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 20. November 2020 ordnete die AXA eine neurologische Verlaufsbegutachtung im MZR an. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2021 ab. A.________ wurde daraufhin vom MZR zur Untersuchung durch Dr. med. D.________, welcher bereits die erste neurologische Abklärung durchgeführt hatte, auf den 25. November 2021 aufgeboten. Im Anschluss daran wurde der AXA seitens des MZR durch den ebenfalls an der ursprünglichen Begutachtung beteiligten Chefarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, mitgeteilt, dass eine zusätzliche Beurteilung durch einen ORL-Arzt als angezeigt erscheine, wobei als Gutachter Prof. Dr. med. F.________, Klinik G.________, vorgeschlagen wurde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ordnete die AXA die entsprechende Abklärung an.  
 
B.  
Gegen diese Verfügung (vom 10. Mai 2022) erhob A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie machte geltend, dass Dres. med. D.________ und E.________ vom MZR befangen seien. Die Beschwerdegegnerin und die Gutachterstelle, das heisst Dr. med. E.________, hätten sich nach der neurologischen Verlaufsuntersuchung zunächst telefonisch ausgetauscht. Danach habe sich Dr. med. E.________ mit dem Anliegen der zusätzlichen Schwindelabklärung am 27. Januar 2022 schriftlich an die Beschwerdegegnerin gewandt. Die entsprechende Korrespondenz sei ihr jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es sei ihr gegenüber somit nicht die volle Transparenz gewahrt worden, sondern vielmehr habe die Gutachterstelle teilweise im Verborgenen agiert, was eine Befangenheit des Dr. med. E.________ begründet habe. Zudem lasse das ihr erst später zur Kenntnis gebrachte Schreiben vom 27. Januar 2022 beziehungsweise dessen Formulierung zusätzlich auf eine Befangenheit des neurologischen Gutachters Dr. med. D.________ schliessen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Mai 2023 ab.  
 
Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Sozialversicherungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Reduktion der Taggeldleistungen (Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beim Universitätsspital Basel (asim) an. 
 
C.  
A.________ lässt gegen das Urteil vom 16. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Wegen Befangenheit der Dres. med. D.________ und E.________ sei die Sache an die AXA zurückzuweisen zur Anordnung einer erneuten Abklärung durch eine andere Gutachterstelle. Zudem sei das MZR-Gutachten aus den Akten zu weisen.  
 
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesgerichts hin teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie beabsichtige, die Zusatzuntersuchung wie vorgesehen durchführen zu lassen, zumal das Sozialversicherungsgericht gemäss beigelegtem Beschluss vom 15. August 2023 über die polydisziplinäre Abklärung durch die asim keine umfassende Verlaufsbegutachtung angeordnet habe. Die Vorinstanz werde, so die Beschwerdegegnerin, lediglich die Zulässigkeit der Reduktion der Unfalltaggelder per 16. September 2019 beurteilen. Beide Parteien lassen sich mit je zwei weiteren Eingaben vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör auch bezüglich der letzten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gewährt, wovon sie indessen keinen Gebrauch machte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2022 verfügte Begutachtung durch das MZR bestätigte. Zur Frage steht dabei eine allfällige Befangenheit der MZR-Gutachter Dres. med. E.________ und D.________.  
 
Der angefochtene Gerichtsentscheid bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Ausstands von Sachverständigen. Gestützt auf Art. 92 BGG ist auf die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid einzutreten (SVR 2020 UV Nr. 10 S. 35, 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Des Weiteren besteht, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Absicht bekräftigte, die Verlaufsbegutachtung durch das MZR weiterzuverfolgen, auch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 36 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Diese Ausnahmeregelung kommt hier indessen nicht zur Anwendung, da Gegenstand des angefochtenen Gerichtsentscheids einzig die prozessrechtliche Ausstandsfrage bildet (BGE 140 V 136 E. 1.2.2; Urteil 8C_872/2017 vom 3. September 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 V 313, aber in: SVR 2019 UV Nr. 2 S. 6; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 35, 8C_62/2019 E. 3.2). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall daher nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Ablehnung eines Sachverständigen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Art. 44 ATSG; BGE 136 V 117 E. 3.1; 132 V 93 E. 7.1; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 35, 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Es wird darauf verwiesen.  
 
Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (SVR 2020 UV Nr. 10 S. 35, 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz erfolgte eine neurologische Verlaufsabklärung im MZR durch Dr. med. D.________ am 25. November 2021. Am 24. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin um Zustellung des Gutachtens ersucht, sofern dieses bereits vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe ihr am darauffolgenden Tag mitgeteilt, das Gutachten sei noch nicht eingegangen. Am nächsten Tag habe die Beschwerdegegnerin beim MZR nach dem Stand der Dinge gefragt. Anlässlich dieses Telefonats habe, so das kantonale Gericht, MZR-Chefarzt Dr. med. E.________ der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er eine zusätzliche Beurteilung durch einen ORL-Arzt, und zwar Prof. Dr. med. F.________, als angezeigt erachte, was er noch schriftlich mitteilen werde. Das entsprechende Schreiben sei am 28. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Diese habe sich mit der ergänzenden Abklärung einverstanden erklärt, die Kostenübernahme bestätigt und um baldmöglichste Auftragserteilung gebeten. Am 22. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin für eine Untersuchung bei Prof. Dr. med. F.________ am 10. März 2022 aufgeboten worden.  
 
Nach dem kantonalen Gericht war der von der Beschwerdeführerin beanstandete telefonische Kontakt zwischen der Gutachterstelle und der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022 betreffend Auskunft über den Stand des Gutachtens unproblematisch, zumal die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens nachgefragt habe. Gleiches gelte für die bei diesem Anlass durch das MZR erteilte Auskunft, wonach sich die Gutachtenserstellung verzögere, weil noch eine Beurteilung durch einen ORL-Arzt angezeigt sei. Es wäre mit Blick auf die Vorgabe des Art. 43 Abs. 1 ATSG Sache der Beschwerdegegnerin und sei somit nicht korrekt gewesen, dass diese darauf verzichtet habe, die Beschwerdeführerin über die ergänzende Abklärung zu orientieren und deren Gehörsrechte zu wahren. Indessen habe die Beschwerdegegnerin in der Folge die Korrespondenz mit dem MZR offengelegt und der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör gewährt. Eine Befangenheit der involvierten Gutachter lasse sich daraus nicht ableiten. Insbesondere vermochte das kantonale Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine materielle Diskussion zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gutachterstelle stattgefunden hätte. Vielmehr sei es - aus Anlass der Rückfrage der Beschwerdeführerin nach dem Stand der Dinge - lediglich um die Information seitens der Gutachterstelle gegangen, dass eine zusätzliche Abklärung der Schwindelbeschwerden in einem weiteren Fachgebiet und durch eine bislang nicht befasste Gutachterperson mit Kostenfolge als erforderlich erachtet werde.  
 
Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, sie habe mit Beschluss vom gleichen Tag (16. Mai 2023) in den hängigen Prozessen betreffend Herabsetzung der Unfalltaggelder (UV.220.000259) sowie betreffend Invalidenrente (IV.2021.00151) die Einholung eines Gutachtens angeordnet. Das bereits vorliegende MZR-Gutachten vom 19. August 2019 erachte sie als nicht genügend beweistauglich für die relevanten Fragestellungen. Der Beschwerdegegnerin stelle sich damit die Frage, ob bei dieser Ausgangslage die Fortführung der Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll sei. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin erneuert ihren Einwand, es sei ihr gegenüber nicht die volle Transparenz gewahrt worden. Insbesondere habe die Gutachterstelle teilweise im Verborgenen agiert, indem sie ihr, der Beschwerdeführerin, nur einen Teil der Korrespondenz weitergeleitet habe. Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin und die Gutachterstelle nur über Organisatorisches ausgetauscht haben sollten, genüge dies, um einen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Gleiches gelte für das Schreiben des Dr. med. E.________, wonach die Reevaluation der Schwindelbeschwerden entscheidend sei, um das Ergebnis der aktuellen neurologischen Begutachtung als offen und nicht vorbestimmt erscheinen zu lassen.  
 
4.3. Die Beschwerdegegnerin hebt vor allem hervor, es sei abwegig, den MZR-Gutachtern zu unterstellen, sie hätten mit der von ihnen angeregten zusätzlichen Abklärung der Schwindelbeschwerden durch einen bis anhin nicht befassten Spezialisten für ein ungünstiges Untersuchungsresultat zulasten der Beschwerdeführerin sorgen wollen.  
 
5.  
Dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar. Des Weiteren vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin auch keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Es ist unbestritten geblieben, dass sie Einsicht in sämtliche Akten nehmen konnte und ihr auch das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zwar fand gemäss kantonalem Gericht ein telefonischer Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gutachterstelle statt. Dieser ging von der Beschwerdegegnerin aus und diente der Rückfrage nach dem Stand der Dinge, nachdem die Beschwerdeführerin selber sich danach bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hatte. Dass Dr. med. E.________ der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit am 26. Januar 2022 mündlich mitteilte, nach Einschätzung der Gutachterstelle sei zusätzlich eine externe Abklärung durch einen Spezialisten erforderlich, statt eine schriftliche Eingabe anzukündigen, vermag keine Befangenheit des Experten zu begründen. Ohne Weiteres lässt sich damit die Verzögerung der Gutachtenserstattung erklären, ohne dass sich jedoch Anhaltspunkte dafür erkennen liessen, dass eine weitergehende Besprechung des Falls stattgefunden hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der vom 27. Januar 2022 datierenden Anfrage der Gutachtensstelle, umfassend auch das Gesuch um Kostenübernahme der Schwindelabklärung, und insbesondere der beschwerdeweise gerügten Formulierung dieses Schreibens, wonach die unabhängige Reevaluation der Schwindelbeschwerden im aktuellen Gutachten entscheidend sei, um das Ergebnis der neurologischen Begutachtung als offen und nicht vorbestimmt erscheinen zu lassen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Schwindelbeschwerden seit Beginn zentral im Vordergrund standen als allfällige Folge einer durch Zeckenbiss verursachten FSME und die Beschwerdegegnerin vorab deswegen seit April 2017 Taggelder unter Annahme einer dadurch verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete. Inwiefern die Anregung zu einer Reevaluation dieser Beschwerden durch einen bis dahin nicht involvierten Spezialarzt einen Verdacht der Befangenheit des mit der ursprünglichen Abklärung und mit der Verlaufsbegutachtung betrauten Neurologen begründen könnte, ist nicht nachvollziehbar. 
Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Dass die Vorinstanz keine Befangenheit von MZR-Chefarzt Dr. med. E.________ und dem neurologischen Verlaufsbegutachter Dr. med. D.________ zu erkennen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Auch die Verwendung des noch zu erstattenden neurologischen Verlaufsgutachtens verletzt entgegen der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo