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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_311/2024  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiedereintragung im Handelsregister, Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2023 (LF230011-O/U) und das Urteil vom 10. August 2023 (PF230037-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 wies das Bezirksgericht Horgen ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister ab. 
Mit Urteil vom 19. Mai 2023 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Januar 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- an. 
Mit Urteil vom 10. August 2023 hiess das Obergericht eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 12. Juni 2023 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 (i) der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Dem Beschwerdeführer wurde wiederum keine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). 
Mit Urteil vom 18. April 2024 hiess das Bezirksgericht das Wiedereintragungsgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gut. 
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 19. Mai 2023 und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 10. August 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich seien aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1).  
Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Dies gilt auch bei der selbstständigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteile 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1; 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 6.1, nicht publ. in BGE 149 III 465; 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerdeeingabe in Verbindung mit den angefochtenen Urteilen nicht klar, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung durch das Bundesgericht für das kantonale Rechtsmittelverfahren beantragt.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann