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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_262/2024  
 
 
Urteil 17. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 22. Januar 2024 (BEK 2023 113). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mittels Strafanzeige beschuldigte A.________ seine Exfrau, am 19. Dezember 2017 ein Bankkonto der damals noch minderjährigen gemeinsamen Tochter aufgelöst und das Geld auf ihr eigenes Konto überwiesen zu haben. Am 4. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Schwyz mangels gültigem Strafantrag die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. 
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Darauf trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Januar 2024 nicht ein. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die offerierten Beweise zu erheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung anhand zu nehmen. 
 
3.  
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angezeigte Auflösung des Bankkontos seiner Tochter unmittelbar geschädigt und damit Partei eines allfälligen Strafverfahrens sein könnte. Es fehle ihm deshalb an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Beschwerdeführung. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer äussert sich weitgehend zur Sache selbst, das heisst zur von der Staatsanwaltschaft verfügten Nichtanhandnahme. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist jedoch einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der angefochtenen Verfügung entsprechend kann es im bundesgerichtlichen Verfahren deshalb nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist. 
Mit dieser Problematik befasst sich der Beschwerdeführer nicht in einer Weise, die den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde. So führt er in diesem Zusammenhang einzig aus, explizit darauf hingewiesen zu haben, dass es um Offizialdelikte gehe, weshalb unerheblich sei, dass nicht ihm, sondern seiner Tochter Geld gestohlen worden sei. Diese Ausführungen zielen jedoch am Kern der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, nämlich der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer an einer unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO fehlt, vorbei. Damit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung einer Beschwerde in Strafsachen letztlich als untauglich. 
 
6.  
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches aber wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger