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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_172/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter, Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.C.________, 
4. D.C.________, 
5. E.C.________, 
6. F.C.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
1. G.________, 
2. H.________, 
3. I.________, 
4. J.________, 
5. K.________, 
6. L.________, 
7. M.________, 
8. N.________, 
9. O.________, 
10. P.________, 
11. Q.________, 
12. R.________, 
13. S.________, 
14. T.________, 
15. A1.________, 
16. B1.________, 
17. C1.________, 
 
18. D1.________, 
19. E1.________, 
20. F1.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2024 (AK.2023.457-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das und die führten Strafverfahren gegen D.C.________ und C.C.________, deren Kinder E.C.________ und F.C.________ sowie A.A.________, Vater von D.C.________________ und Grossvater von E.C.________ und F.C.________, wegen Verdachts der harten Pornografie. Am 22. Juni 2023 durchsuchte die auf Anordnung des Untersuchungsamts die Geschäftsräumlichkeiten der G1.________ GmbH und die Wohnung von A.A.________ samt dazugehörigen Estrich- und Kellerräumen, wobei sie diverse elektronische Geräte und Datenträger sicherstellte. Gegen die Durchsuchung und die (teilweise nach Entsiegelung erfolgte) Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände gelangten D.C.________ und C.C.________, E.C.________ und F.C.________ sowie A.A.________ ohne Erfolg an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, die vier Erstgenannten zudem an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerden mit Urteilen 7B_700/2023 und 7B_701/2023 vom 28. November 2023 nicht eintrat. A.A.________ reichte zudem gegen die an der Durchsuchung vom 22. Juni 2023 beteiligte Kantonspolizistin D1.________ und die daran beteiligten Kantonspolizisten C1.________, T.________ und A1.________ Strafanzeige ein, indessen verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen diese Personen. Auf die von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_532/2023 vom 30. Oktober 2023 ebenfalls nicht ein. 
 
2.  
Am 21. September 2023 erhoben D.C.________ und C.C.________, E.C.________ und F.C.________ sowie A.A.________ und B.A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige. Sie warfen der Leitenden Staatsanwältin des Untersuchungsamts Uznach (G.________), dem Leitenden Jugendanwalt (H.________), mehreren involvierten Staatsanwältinnen bzw. einer Jugendanwältin, dem Ersten Staatsanwalt (M.________), dem Polizeikommandanten (F1.________) sowie mehreren an der Durchsuchung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bzw. einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2023 strafbares Verhalten vor. Namentlich erhoben sie die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, des Raubs, des Diebstahls, der Sachentziehung, der Drohung, der Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie des Hausfriedensbruchs. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige an das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen weiter, das die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens der Anklagekammer übermittelte. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 verweigerte die Anklagekammer grundsätzlich die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die angezeigten Personen. In Bezug auf den angezeigten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern erachtete sie die Voraussetzungen für ein Ermächtigungsverfahren als nicht erfüllt, da dieser nicht zum Personenkreis zähle, für den der kantonalrechtliche Ermächtigungsvorbehalt gelte. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 18.März 2024 erheben D.C.________ und C.C.________, E.C.________ und F.C.________ sowie A.A.________ und B.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 2024. Sie verlangen sinngemäss dessen Aufhebung und die Erteilung der Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung, wobei das Bundesgericht zu bestimmen habe, welcher Kanton die Untersuchung zu führen habe. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich festgehalten, die Ermächtigung werde nur erteilt, wenn ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten dargetan werde. Dies hat sie in der Folge verneint. Sie hat dabei insbesondere erwogen, der Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden mit der Durchsuchung vom 22. Juni 2023 und der anschliessenden Beschlagnahme der dabei sichergestellten Gegenstände nicht einverstanden seien und sich als unschuldig erachteten, vermöge keinen hinreichend konkreten Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen zu begründen. So brächten die Beschwerdeführenden nichts vor, was ihre in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide (vgl. vorne E. 1) in einem anderen Licht erscheinen lasse. Auch diene das Ermächtigungsverfahren nicht dazu, diese Entscheide nochmals materiell überprüfen zu lassen; vielmehr sei den Beschwerdeführenden dagegen die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht offen gestanden, wovon sie Gebrauch gemacht hätten. Auch sonst ergäben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführenden kritisieren zwar die Begründung des angefochtenen Entscheids in einzelnen Punkten. Namentlich bringen sie vor, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2023 und der Beschlagnahme der dabei sichergestellten Gegenstände sei nicht von einer neutralen Instanz geprüft worden, da das Bundesgericht auf ihre verspätet eingereichten Beschwerden gegen die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide der Vorinstanz nicht eingetreten sei. Auch machen sie geltend, die gegen sie geführten Strafverfahren seien mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden. Sie setzen sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Fehlen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen allerdings nicht weiter und sachgerecht auseinander und legen nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die vorinstanzliche Begründung für die Verweigerung der Ermächtigung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Sie schliessen vielmehr letztlich aus ihrer als richtig vorausgesetzten Beurteilung der damaligen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als nicht gerechtfertigt bzw. als ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen und auf die Erforderlichkeit einer Strafuntersuchung, wobei sie ausführlich aus ihrer Strafanzeige vom 21. September 2023 zitieren. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zum Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern (vgl. vorne E. 2) äussern sie sich sodann nicht. Ihre im Kern appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid samt Vorwürfen und Mutmassungen betreffend sachfremde Beweggründe sowie fehlende Unabhängigkeit und Objektivität der Strafverfolgungsbehörden genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Bestimmung eines Kantons zur Leitung der verlangten Strafuntersuchung ist entsprechend von vornherein nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur