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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_24/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. März 2024 (7B_80/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_80/2023 vom 6. März 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. August 2023 (Verfahren 490 23 102) ein. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 19. April 2024 ersucht der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_80/2023 vom 6. März 2024 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde vom 25. Dezember 2023 eingetreten, da die Beschwerde vom 25. Dezember 2023 keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.  
 
4.2. Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe namentlich eine "Replik" zu den einzelnen Erwägungen des Bundesgerichts im angefochtenen Urteil an. Diese sowie die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Zur zentralen Erwägung 3, in welcher das Eintreten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verneint wurde, führt der Gesuchsteller an, er habe sich "absolut sachgerecht mit dem ausgefochtenen Beschluss auseinander[gesetzt]", was sich aus den Dokumenten und Unterlagen ergebe, die dem Bundesgericht vorlägen. Er habe "ganz klar begründet", weshalb er sich beschwere. Seine Ausführungen genügten "in jedem Hinsicht absolut den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde". Es brauche "nur ein wenig Lust[,] die sehr gut dokumentierten Misshandlungen [...] zu bestrafen". Deswegen lehne er "eine solche Ausrede leider strikt ab". Mit dieser Begründung macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Vielmehr versucht er damit, eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils zu erwirken. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen jedoch nicht vor. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément