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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_48/2024  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arnold Büeler, 
Staatsanwalt, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Dezember 2023 (BKAUS.2023.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen B.________und A.________ eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte, in deren Rahmen B.________und A.________ wiederholt nicht zu den angesetzten Einvernahmen erschienen. Der verfahrensleitende Staatsanwalt, Arnold Büeler, erliess deshalb am 26. Juli 2021 einen Vorführungsbefehl betreffend A.________ für eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. August 2021. Am 19. August 2021 erfolgte die Vorführung von A.________ zur Einvernahme. Vor deren Durchführung bestätigte der von Staatsanwalt Arnold Büeler hierfür aufgebotene Dr. med. C.________ die Einvernahmefähigkeit von A.________. Die Einvernahme konnte in der Folge in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durchgeführt werden. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 verlangte A.________ gegenüber der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn den Ausstand von Staatsanwalt Arnold Büeler. Zur Begründung führte er aus, dieser habe ihn für die Durchführung der Einvernahme vom 19. August 2021 gegen seinen Willen und trotz ärztlich belegter Krankheit abholen und unter Nötigung in der Person von Dr. med. C.________ ärztlich begutachten lassen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf das Ausstandsgesuch nicht ein, da dieses gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts offenkundig verspätet gestellt worden sei. 
 
3.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 13. Januar 2024, ergänzt am 30. Januar 2024, beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben. Zudem ersucht er mit Eingabe vom 8. April 2024 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach er sein Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2023 verspätet eingereicht habe. Es gelingt ihm daher nicht ansatzweise, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt hat, rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen deshalb offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn