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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_112/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorzeitiger Strafvollzug, Ersatzmassnahmen für Haft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (SK 23 313). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 30. Juni 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 20. Mai 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft. Gleichzeitig stellte das Regionalgericht fest, dass A.________ die Freiheitsstrafe am 5. Oktober 2020 vorzeitig angetreten hatte und beschloss, ihn in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuversetzen.  
 
A.b. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Das Berufungsverfahren ist hängig. Die Berufungsverhandlung wird voraussichtlich zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 stattfinden. Ausserdem stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung gemäss Art. 233 StPO, eventualiter Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO, welches das Bundesgericht mit Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 letztinstanzlich abwies.  
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 stellte A.________ einen Antrag auf Gewährung von Ausgängen und Urlauben sowie auf Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) übermittelten diesen Antrag zusammen mit einer eigenen Stellungnahme sowie mit einem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt U.________ vom 21. Juli 2023 und einem Therapieverlaufsbericht vom 12. Juli 2023 am 24. Juli 2023 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Dieses leitete sämtliche Unterlagen zuständigkeitshalber und mit dem Hinweis, dass sich die Akten seit dem 12. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Bern befinden, weiter.  
 
B.b.  
Das Obergericht wies das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und er sei in den offenen Strafvollzug zu versetzen. Eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz liegt derzeit noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor und befindet sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen (und mithin nicht im "ordentlichem") Strafvollzug (vgl. Art. 220 i.V.m. Art. 236 StPO). Der vorzeitige Sanktionsvollzug wird in Art. 236 StPO geregelt, im 3. Kapitel des Gesetzes ("Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft"), unter dem 7. Abschnitt: "Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft". Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug (BGE 143 I 241 E. 3.5). In der Regel wird er in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen und ist nach übereinstimmender Lehre und Praxis eine Form der strafprozessualen Haft zur Sicherung der gesetzlichen Haftzwecke (Art. 221 und Art. 234 f. StPO). Ein Antrag auf Versetzung in den "offenen Strafvollzug" stellt grundsätzlich ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen stationären Strafvollzug zugunsten einer Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft dar (Art. 237 i.V.m. Art. 236 StPO; siehe Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Verweis auf Urteil 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3). 
Gegenstand des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheides ist die Ablehnung von Ersatzmassnahmen für stationäre strafprozessuale Haft (vorzeitiger offener Strafvollzug). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Durch den mit der Inhaftierung im geschlossenen anstatt offenen Strafvollzug verbundenen stärkeren Eingriff in seine Grundrechtsposition hat er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft bzw. Haftbedingungen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.4). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nicht gegeben sei. Er habe weder die finanziellen Ressourcen noch die Beziehungen, um sich der nationalen und internationalen Strafverfolgung zu entziehen. Ausserdem habe er sich nicht der Strafverfolgung entzogen, sondern vor gewissen Personen versteckt. Eine Fluchtgefahr könne, wenn überhaupt, lediglich noch in kleinem Masse angenommen werden und im offenen Vollzug könnte dieser wirkungsvoll begegnet werden. Es müsse zwischen der Fluchtgefahr bei einer Haftentlassung und der Gefängnisausbruchsgefahr unterschieden werden.  
 
3.2. Nach Art. 221 StPO - in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung - sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). Dasselbe gilt für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1; Urteil 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1; je mit Hinweis).  
Die strafprozessuale Haft ist "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO; BGE 142 IV 29 E. 3.2; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweis[en]; vgl. Urteile 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 2; 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 140 IV 74 E. 2.2), welchen die Verfahrensleitung bei der Beurteilung eines Gesuchs der inhaftierten Person um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs im offenen - anstatt geschlossenen - Setting zu berücksichtigen hat (vgl. Urteile 7B_958/2023 vom 8. März 2024 E. 2.1.1; 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.5; 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3). Strafprozessuale Haft wird in der Regel stationär in Haftanstalten vollzogen (Art. 234 Abs. 1 StPO). Aus medizinischen Gründen kann die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik erfolgen (Art. 234 Abs. 2 StPO). Damit der vorzeitige Sanktionsvollzug die gesetzlichen Zwecke der strafprozessualen Haft (vgl. Art. 221 und Art. 234 f. StPO) ebenfalls erfüllt, ist auch er grundsätzlich in einer stationären Einrichtung durchzuführen (vgl. ADRIAN BERLINGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 236 StPO). Die Kontrolle, der ein Häftling im offenen Vollzug unterliegt, vermag eine grosse Fluchtgefahr nicht zu bannen. Im Einzelfall kann sie sich aber dort als ausreichend erweisen, wo die Fluchtgefahr weniger ausgeprägt ist, gleichzeitig aber (andere) Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO nicht genügen. Gestützt auf die konkreten Umstände und insbesondere das bisherige Verhalten der betroffenen Person während dem strafprozessualen Freiheitsentzug muss jedoch hinreichend Gewähr bestehen, dass ein Lockerungsschritt nicht missbraucht und die im offenen vorzeitigen Strafvollzug zwecks Sicherung der strafprozessualen Haft geltenden Regeln eingehalten werden. Die Beurteilung dieser Voraussetzung ist einfacher möglich, wenn die betroffene Person, wie dies beim Beschwerdeführer zutrifft, sich bereits seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urteile 7B_958/2023 vom 8. März 2024 E. 2.1.1 mit Hinweisen; 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.5). Ordnet die Behörde den vorzeitigen Vollzug im offenen Setting an, bringt sie zum Ausdruck, dass bei der eingewiesenen Person keine erhöhte Gefahr für eine Flucht oder weitere Straftaten (mehr) besteht (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, FN 2). 
 
3.3. Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteile 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteile 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich aber gegen die vorinstanzliche Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Erwägungen im rechtskräftigen Haftentscheid vom 1. September 2023. Seit diesem Entscheid und dem Urteil des Bundesgerichts 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 habe sich an der Einschätzung der Fluchtgefahr nichts geändert. Die Vorinstanz legt mit Verweis und Ergänzungen zu den genannten Entscheiden ausführlich dar, weshalb sie weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht nachvollziehbar ein, sondern unterbreitet dem Bundesgericht lediglich seine eigene, frei gehaltene Beurteilung, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nicht gegeben sei.  
Angesichts dessen, dass der seit beinahe fünf Jahren inhaftierte Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, und dem Vorliegen der durch das Bundesgericht bestätigten ungünstigen Legalprognose (Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.3), ist keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken, wenn die Vorinstanz die drohende mehrjährige (Rest-) Freiheitsstrafe nach wie vor als Fluchtanreiz wertet (angefochtener Entscheid E. 6). Abgesehen von der Dauer der strafprozessualen Haft bringt der Beschwerdeführer nicht vor und es ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar, dass sich die konkreten Verhältnisse seit dem Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 wesentlich geändert hätten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das bei den BVD geführte Dossier des Beschwerdeführers im Bereich "BVD 3" (Fälle mit sehr hohem Risikopotential im Bereich von Gewalt- und Sexualdelikten) geführt werde, weshalb bei ihm von einem sehr hohen Risikopotential im Bereich von Gewaltdelikten ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer vertrete weiterhin den Standpunkt, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben. Er musste sich mithin mit den Tatvorwürfen noch nicht eingehend auseinandersetzen und es ist derzeit noch unklar, ob er hierzu in der Lage ist oder sich dem allenfalls zu entziehen versuchen wird. Die Vorinstanz - wie die BVD - schliessen nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Versetzung in den offenen Vollzug (d.h. in eine Einrichtung mit geringen baulichen und personellen Sicherheitsvorkehrungen als im geschlossenen Vollzug) der Strafverfolgung durch eine Entweichung entziehen würde. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Festnahme mit dem Gedanken einer Flucht nach Frankreich (wo sich Familienmitglieder befinden: angefochtener Entscheid E. 4; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.4.1) gespielt und konnte innert kürzester Zeit einen Bargeldbetrag von Fr. 6'000.-- erhältlich machen (angefochtener Entscheid E. 4; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.4.1). Die Furcht des Beschwerdeführers vor potentiellen Vergeltungsmassnahmen (angefochtener Entscheid E. 4; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.4.2) ist bei der Beurteilung der von ihm ausgehenden Fluchtgefahr ebenso von Relevanz, da sie für ihn einen zusätzlichen Anreiz darstellt, im In- oder Ausland unterzutauchen. Diese Fluchtindizien werden nach wie vor dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen hat, er in seinem angestammten Beruf als Tätowierer auch im Ausland nachgehen und über seine Motorradgruppe auf ein internationales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (angefochtener Entscheid E. 4 und 6; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.4.3). Die Bejahung der nach wie vor ausgeprägten Fluchtgefahr durch die Vorinstanz ist aufgrund der besonderen Umstände nicht zu beanstanden. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Sinne eines milderen Mittels zum geschlossenen Vollzug sei ihm der Wechsel in den offenen Vollzug zu gewähren. Das Haftregime im offenen Vollzug sei geeignet, der bei ihm - entgegen seiner eigenen Einschätzung - angenommenen Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Auch im offenen Vollzug bestehe eine Überwachung der Insassen, welche aber eher durch personelle Ressourcen als durch Hochsicherheitstechnik gewährleistet werde. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den positiven Vollzugsberichten des Beschwerdeführers sowie dessen absolut klaglosen Verhalten im bisherigen (früher auch offenen) Strafvollzug auseinandergesetzt. Hierbei verweist er auf einen Bericht der Justizvollzugsanstalt V.________, wo er sich vom 5. Oktober 2020 bis und mit 16. August 2021 befunden habe, den Vollzugsbericht U.________ vom 21. Juli 2023 und den Therapieverlaufsbericht vom 14. Juli 2023. Die Vorinstanz erwähne in der angefochtenen Verfügung die früheren Gefängnisstrafen des Beschwerdeführers, die teilweise auch in W.________ (offener Strafvollzug) vollzogen worden seien, habe diese aber nur negativ gewichtet. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, das ausnahmslos positive Verhalten im früheren und bisherigen Strafvollzug zu würdigen. Im Gegenteil führe sie aus, dass sich das "gute Vollzugsverhalten" nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die (ausnahmslos) positiven Vollzugsverläufe resp. die (ausnahmslos) positiven Berichte überhaupt nicht positiv gewürdigt. Der Eingriff in die persönliche Freiheit, namentlich die Bewegungsfreiheit, im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 BV sei unverhältnismässig. Es liege eine Verletzung des Rechts auf Freiheit gemäss Art. 5 EMRK vor.  
 
4.2. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.1.2). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Ein vorzeitiger Strafvollzug im offenen Setting kommt mithin beim Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr grundsätzlich nicht in Betracht.  
 
4.3. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die Vorinstanz das ausnahmslos positive Verhalten im früheren und bisherigen Strafvollzug nicht berücksichtigt habe, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird, stellt aber auch klar, dass aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr die Versetzung in den offenen Vollzug verweigert wird. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch offene Vollzugsinstitutionen über Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung der Flucht verfügen. Im Gegensatz zu geschlossenen Anstalten, die durch bauliche, technische, organisatorische und personelle Massnahmen und Mittel sicherstellen sollen, dass Inhaftierte weder fliehen noch weitere Straftaten begehen können, fehlen bei offenen Anstalten solche Abgrenzungen, weil auf die Einsicht der Gefangenen vertraut wird (Urteile 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.5; 1B_223/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.3; 1B_69/2016 vom 21. März 2016 mit Hinweisen; vgl. Urteil 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.5; BENJAMIN F. BRÄGGER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 76 StGB). Aufgrund der erwähnten konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, seines Verhaltens unmittelbar nach der Tat und zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowie der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe liegen jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass er sich durch Flucht im In- oder Ausland der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (siehe E. 3.4). Bei ihrer Begründung nennt die Vorinstanz ernsthafte und objektive Gründe, weshalb sie eine ausgeprägte Fluchtgefahr nach wie vor als gegeben erachtet und dieser ihrer Ansicht nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. Unter Würdigung der genannten Umstände ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr zu hoch, um eine Entlassung aus dem vorzeitigen stationären Strafvollzug zugunsten einer Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft rechtfertigen zu können. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie den betreffenden Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in einen "offenen Vollzug" abwies. In diesem Zusammenhang ist keine Bundesrechtswidrigkeit dargetan.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz habe den Fehler begangen, dass sie praktisch ausschliesslich auf die Erwägungen ihres Haftentscheid vom 1. September 2023 resp. das Urteil 7B_706/2023 des Bundesgerichts verweise. In diesem Entscheid habe sich die Vorinstanz jedoch nicht mit der Eignung resp. Verhältnismässigkeit eines offenen Strafvollzugs befasst, sondern lediglich mit der beantragten Haftentlassung. Auch das Bundesgericht habe die Versetzung in den offenen Strafvollzug als "Ersatzmassnahme" explizit nicht geprüft.  
 
5.2. Gemäss der Rechtsprechung zur behördlichen Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, braucht sich die Behörde nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründung eines behördlichen Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; Urteil 7B_272/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf den Haftentscheid vom 1. September 2023 und das Urteil 7B_706/2023 des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2023 verwiesen. Darin ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Die Vorinstanz gibt die Ausführungen hinsichtlich der ausgeprägten Fluchtgefahr wieder und ergänzt diese im Hinblick auf eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offen vorzeitigen Strafvollzug (vgl. E 4.3 hiervor). Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass er über die Hälfte der Strafe "abgesessen" oder bereits jetzt genügend Hafttage "verbüsst" habe oder zumindest so viele, um von Vollzugslockerungen resp. einer vorzeitigen Entlassung profitieren zu können. Ein Verbleib in der Justizvollzuganstalt würde für ihn bedeuten, dass er im möglichen Fall eines oberinstanzlich milder ausfallenden Urteils oder Freispruchs von heute auf morgen nach mehrjähriger Haftzeit im Hochsicherheitsgefängnis auf der Strasse stehen würde. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner (angefochtenen) erstinstanzlichen Gefängnisstrafe vorzeitig verbüsst habe, nicht (angemessen) berücksichtigt. Des Weiteren müsse beachtet werden, dass sich das Verfahren bereits ausserordentlich lange hinziehe. Der Beschwerdeführer habe bereits fast fünf Jahre ohne rechtskräftige Verurteilung in Haft verbracht und ein rechtskräftiger Abschluss des Berufungsverfahrens sei bei Weitem nicht in Sicht. Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer die Terminumfrage vom 8. Februar 2024 als Novum ein, um diese Ausführungen zu verdeutlichen.  
 
6.2. Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 144 IV 113 E. 3.1; Urteile 7B_71/2024 vom 17. April 2024 E. 3.1; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.1; je mit Hinweis[en]). Bei längerer Haft darf ausserdem nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Zwecks der strafprozessualen Haft dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.2).  
 
6.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind (echte Noven), ist unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweis). Bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Terminumfrage vom 8. Februar 2024 handelt es sich um ein solches echtes Novum, da es aus der Zeit nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids stammt. Sie ist für das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge unbeachtlich.  
 
6.4. Gemessen an den erstinstanzlich ausgesprochenen 8 Jahren Freiheitsstrafe droht vorläufig (noch) keine Überhaft. Es ist aber nicht ohne Belang, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit beinahe 5 Jahren in Haft befindet. Ausserdem sind seit der Ausfällung des am 30. Juni 2022 ergangenen erstinstanzlichen Sachurteils nunmehr wieder fast 2 Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer erklärte am 10. August 2023 Berufung. Auch wenn es sich um einen sehr aufwändigen Straffall handelt und das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zurzeit noch nicht als verletzt gelten kann, erscheint - auch vor dem Hintergrund des neuen Art. 408 Abs. 2 StPO - eine beförderliche Erledigung des Strafverfahrens durch die Vorinstanz als angezeigt. Trotz der länger dauernden Haft und des im vorzeitigen Strafvollzug zu berücksichtigenden Resozialisierungsgedanken kommt derzeit (noch) keine Entlassung aus dem stationären in den offenen Vollzug in Betracht, da dies der Zweck der strafprozessualen Haft nicht zulässt. Dem Beschwerdeführer scheint es allerdings nicht zuletzt darum zu gehen, dass er nach langjähriger strafprozessualer Haft allmählich eine Vollzugsplanung (schrittweise Lockerungsschritte) für den weiteren Verlauf des vorzeitigen Strafvollzuges erhält. Eine sukzessive Vollzugsplanung bildet allerdings nicht Gegenstand des angefochten Entscheids. Dies hindert den Beschwerdeführer jedoch künftig nicht daran, Anträge im Hinblick auf die Planung des weiteren Haftvollzugs zu stellen.  
 
7.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.3. Rechtsanwalt Dominic Nellen wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier