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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_285/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Werner Schnellmann, Werner Schnellmann Treuhand AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024 (100.2020.266U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Mai 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass Kern des Rechtsstreits im vorinstanzlichen Verfahren die Anwendbarkeit des Art. 66 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) bildet, welcher eine Belastungsobergrenze für die Vermögenssteuer zum Inhalt hat, und nicht harmonisiertes kantonales Recht darstellt, 
dass die Auslegung und Anwendung des nicht harmonisierten, rein kantonalen Rechts im bundesgerichtlichen Verfahren, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund darstellt, 
dass das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts daher ausschliesslich unter dem Aspekt der Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht- und interkantonalem Recht prüft (Art. 95 lit. a, b und e BGG), insbesondere unter dem Aspekt des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 146 I 11 E. 3.1.3), 
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 136 I 49 E. 1.4.1), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 ff. zu Art. 106 BGG), 
dass die Vorinstanz im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle beurteilte, ob die Anwendung von Art. 66 StG/BE im konkreten Fall zu einer mit Art. 127 Abs. 3 BV nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung der Beschwerdeführer führte, was sie verneinte, 
dass die Beschwerdeführer nicht - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids - aufzeigen, inwiefern die Auslegung resp. Anwendung von Art. 66 StG/BE durch die Vorinstanz gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde, insbesondere dass die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich angewendet hätte, 
dass damit die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger