Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_295/2024, 7B_616/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_295/2024 
Roman Stocker, 
p.A. Staatsanwaltschaft, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
7B_616/2024 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
7B_295/2024 
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
7B_616/2024 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Januar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 9. Oktober 2023 in Zusammenhang mit einem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG Strafanzeige gegen zwei mit dem Fall befasste Polizeikräfte. Er warf ihnen Amtsmissbrauch, falsche Anschuldigung, Nötigung und weitere Delikte vor. Mit Verfügung vom 16. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 des Kantons Luzern das Verfahren nicht an die Hand. 
Am 7. Dezember 2023 reichte A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens. Gleichzeitig verlangte er den Ausstand von Staatsanwalt Roman Stocker. Für das Ausstandsverfahren ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 26. Januar 2024, trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme und auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
 
2.  
A.________ wendet sich mit zwei Eingaben ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Die Vorinstanz habe zu begründen, weshalb er in Untersuchungshaft habe versetzt werden dürfen. Staatsanwalt Roman Stocker solle in den Ausstand versetzt werden und die Vorinstanz habe ihm, dem Beschwerdeführer, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er im bundesgerichtlichen Verfahren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wiederum um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.  
Da den beiden Beschwerden der grundsätzlich gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, diese mithin in engem sachlichen Zusammenhang stehen und auch von der gleichen Person verfasst wurden, werden die Verfahren 7B_295/2024 und 7B_616/2024 vereinigt (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Die Beschwerden werden somit in einem einzigen Entscheid behandelt. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an des als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). 
 
5.  
In seinen nur schwer zu entziffernden handschriftlichen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, wobei er Staatsanwalt Roman Stocker unter anderem als "Schwerstkriminellen" und "Gangster" betitelt. Mit der für das vorinstanzliche Fazit entscheidenden Begründung, wonach sowohl sein Ausstandsgesuch als auch seine Beschwerde ungenügend begründet seien, befasst er sich dagegen nicht. Ebenso beschränkt er sich bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege darauf zu behaupten, sein Ausstandsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen. Damit bewegen sich die Beschwerden einzig im Bereich des Appellatorischen und weisen gar gewisse querulatorische Züge im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG auf. Darauf geht das Bundesgericht nicht ein. 
 
6.  
Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Untersuchungshaft, auf die er in seinen Beschwerden wiederholt Bezug nimmt, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen, weshalb sich das Bundesgericht auch dazu nicht äussern kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders begründeten Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels entsprechender Begründung seitens des Beschwerdeführers und mit Blick auf das vorstehend Gesagte besteht vorliegend kein Anlass, eine mündliche Parteiverhandlung abzuhalten. 
 
8.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_295/2024 und 7B_616/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger