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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_853/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zzt. JVA U.________, 
vertreten durch Advokatin Lisa Eisenhut-Hug 
und/oder Advokatin Jessica Kuhn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
elterliche Sorge (Scheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. September 2023 (ZB.2023.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1990) hatten 2012 geheiratet. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2016). Mit Entscheid vom 12. August 2019 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt B.________ in Abwesenheit ihres Ehemannes das seit dem 22. Juni 2019 bestehende Getrenntleben, teilte ihr die eheliche Wohnung zu und hielt fest, dass die Obhut über C.________ bei ihr verbleibe.  
 
A.b. A.________ war zum Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung aufgrund einer Verwicklung in eine Schiesserei im Juni 2019 gesucht und flüchtig. Ab dem 5. September 2019 befand er sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In der Folge trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Im Jahr 2020 wurde er von den Gerichten des Kantons Basel-Stadt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_267/2023 vom 7. August 2023).  
 
A.c. In einem separaten Verfahren wurde A.________ vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. Juli 2022 wegen mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. A.________ focht die Schuldsprüche nicht an; hingegen wurden verschiedene Freisprüche von Vorwürfen weiterer Straftaten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und von B.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergezogen.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. Juli 2021 reichte B.________ beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidungsklage ein. In der Folge schlossen die Ehegatten eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Diese Vereinbarung ging am 21. Januar 2022 beim Zivilgericht ein. Nicht einig waren sich die Ehegatten in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge. Diesbezüglich hielt A.________ an seinem Antrag fest, die elterliche Sorge über C.________ weiterhin beiden Eltern zu belassen.  
 
 
B.b. Mit Entscheid vom 15. März 2023 schied das Zivilgericht die Ehe und genehmigte die Teilvereinbarung über die Nebenfolgen. Die elterliche Sorge über C.________ teilte es der Mutter zu. Weiter bestimmte es, dass das Kind in der Obhut der Mutter stehe, bei der Mutter behördlich angemeldet sei und über allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige Kindesschutzbehörde entscheide.  
 
B.c. Vergeblich wehrte sich A.________ gegen den Sorgerechtsentscheid vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies seine Berufung mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Der Entscheid wurde A.________ am 13. Oktober 2023 eröffnet.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 10. November 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben (Ziffer 1) und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2). Weiter ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 3). Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer dieses Gesuch. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der im Rahmen einer Ehescheidung geführte Streit um die elterliche Sorge (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 298 ZGB) ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert (Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 1). Das Appellationsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt kein reformatorisches, sondern ausschliesslich ein Rückweisungsbegehren (s. Sachverhalt Bst. C). Er rügt die unrichtige Anwendung kindesrechtlicher Normen und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Nachdem das Bundesgericht Ermessensentscheide wie denjenigen über die elterliche Sorge nur unter bestimmten Voraussetzungen überprüft und bezogen auf die Streitsache nicht zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen schreitet (s. sogleich E. 3.2 und 3.3), müsste es aller Voraussicht nach in der Tat einen Rückweisungsentscheid fällen, falls es entsprechend dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt zum Schluss käme, dass die kantonalen Instanzen die elterliche Sorge über C.________ zu Unrecht der Beschwerdegegnerin allein zuteilten. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als zulässig.  
 
3.  
 
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
3.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  
 
3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Entscheid, die elterliche Sorge über C.________ der Beschwerdegegnerin allein zuzuteilen. 
 
4.1. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4.1-4.7).  
Daraus folgt zunächst, dass Gründe, die einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge führen müssen (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 9103, 9105). Nach Massgabe von Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1), oder sie sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Was speziell die Inhaftierung eines Elternteils angeht, schützte das Bundesgericht die Erkenntnis der kantonalen Instanz, dass die Inhaftierung des Vaters für eine lange Zeitdauer einem zur Abwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB "ähnlichen Grund" gleichzustellen sei (BGE 119 II 9 E. 4b). Später stellte es klar, dass ein Entzug des Sorgerechts in einem solchen Fall nur in Frage kommt, wenn der Sorgeberechtigte auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zur pflichtgemässen Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (Urteil 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.2). Neben der Interventionsschwelle von Art. 311 ZGB können auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 ff.). So fällt eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind, vorausgesetzt, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 141 III 472 E. 4.6 f.). 
Die elterlichen Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1). Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein sorgeberechtigter Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). 
 
4.2. Die Vorinstanz widerspricht zunächst dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Zivilgericht nicht ausgeführt habe, dass einer der Gründe gemäss Art. 311 ZGB erfüllt wäre. Das Zivilgericht habe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sehr wohl auf Art. 311 ZGB gestützt. Sein Vorhalt, dass der Ehemann aus dem Gefängnis die elterliche Sorge derzeit nicht pflichtgemäss ausüben könne, lehne sich an den Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an, und in anderem Zusammenhang sei von einer gröblichen Verletzung der elterlichen Pflicht des Ehemannes die Rede, was der Formulierung von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entspreche. Soweit der Beschwerdeführer BGE 119 II 9 nicht für anwendbar halte, verkenne er, dass der Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht durch die der Inhaftierung zugrundeliegende Tat, sondern durch die langjährige Inhaftierung selbst begründet werde; dem erwähnten Entscheid zufolge wäre ein Sorgerechtsentzug in jenem Fall auch gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB möglich gewesen, da die Tötung der Mutter durch den Vater eine grobe Pflichtverletzung der elterlichen Pflichten darstelle. Der Beschwerdeführer klammere mit seiner Argumentation die neue Verurteilung durch das Strafgericht vom 8. Juli 2022 (s. Sachverhalt Bst. A.c) aus, die erhebliche Delikte gegen die Beschwerdegegnerin betreffe. Das Appellationsgericht erinnert an die Geschehnisse, die zu dieser Verurteilung führten, und daran, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Anzeige gegen den Beschwerdeführer in ein ausserkantonales Frauenhaus habe begeben müssen. Es liege offensichtlich häusliche Gewalt vor. Auf die nicht bestrittenen Verurteilungen könne abgestellt werden, wobei zur Bedrohungslage für die Beschwerdegegnerin das Tötungsdelikt des Beschwerdeführers gegenüber Dritten mitberücksichtigt werden könne. Weiter stellt der angefochtene Entscheid klar, dass der Beschwerdeführer auch aus seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt U.________ und seiner guten telefonischen Erreichbarkeit nichts für sich ableiten könne, sofern die Beziehung zu seinem Sohn nicht tatsächlich gelebt werde. Selbst aus regen Telefonkontakten und gelegentlichen Besuchen könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer imstande ist, die elterliche Sorge auszuüben. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer erwähnte bundesgerichtliche Urteil 5A_781/2015 vom 14. März 2016 erklärt das Appellationsgericht, weshalb die tatsächliche Distanz zwischen New York und der Schweiz nicht mit der Hinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge infolge einer mehrjährigen Inhaftierung vergleichbar sei.  
In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der fehlende persönliche Kontakt durch die Beschwerdegegnerin provoziert worden sei, keinen Grund für den Sorgerechtsentzug darstelle und erst mit seiner Mitteilung, dass er die Scheidung wünsche, zum Problem geworden sei. Das Appellationsgericht stellt klar, dass der persönliche Kontakt nicht das einzige Kriterium bei der Zuteilung der elterlichen Sorge sei, der physische Zugang zum Kind und die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind jedoch berücksichtigt werden könne. Unabhängig davon, wer die "Schuld" für den kompletten Kontaktabbruch zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer trage, habe das Zivilgericht somit dem Umstand Rechnung tragen können, dass C.________ seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte und dieser als Folge davon die Bedürfnisse seines Sohnes nicht mehr kennt. Davon abgesehen könne der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen hat. Der angefochtene Entscheid verweist auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, auf C.________s gesteigertes Sicherheitsbedürfnis und ängstliches Bindungsverhalten sowie auf den diesbezüglichen Therapiebericht vom 14. März 2023 und C.________s Reaktion auf den letzten telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. 
Schliesslich verwirft das Appellationsgericht auch alle weiteren in der Berufung erhobenen Einwände. So werde im bundesgerichtlichen Urteil 5A_490/2021 vom 22. April 2022 nicht gesagt, dass ein Kontakt der Eltern über WhatsApp den Kontakt eines Elternteils zum Kind ersetzen kann, sondern dass die Eltern untereinander über WhatsApp kommunizieren können, statt sich persönlich zu treffen. Fehl gehe auch die Kritik, dass die Kommunikation lediglich bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer gewichtet, für die elterliche Sorge jedoch nicht als massgebend erachtet werde. Das Zivilgericht habe der Beschwerdegegnerin die Alleinsorge nicht wegen eines schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zugeteilt, sondern aufgrund der durch die Inhaftierung geschaffenen Lage, die einem "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gleichkomme. Im vorliegenden Setting sei ohne weiteres denkbar, dass die Eltern zwar nicht im Rahmen einer gemeinsamen elterlichen Sorge, wohl aber zur Regelung des persönlichen Verkehrs miteinander kommunizieren können, denn diesbezüglich sei der Kommunikationsbedarf geringer und von anderer Qualität als bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Konfliktpotential sei tiefer und allfällige Konflikte hätten nicht zur Folge, dass in Bezug auf das Kind erforderliche Entscheide ausbleiben. Ebenso widerspricht das Appellationsgericht dem Argument, wonach sich die Zuteilung der Alleinsorge nicht damit rechtfertigen lasse, dass wegen der Behinderung des Informationsflusses durch die Beschwerdegegnerin mit anhaltenden behördlichen Interventionen zu rechnen sei. Wie der Beschwerdeführer selbst andeute, beständen zwischen den Eltern offensichtlich Differenzen in der Ausübung der elterlichen Sorge, so dass wiederholt behördliche Entscheide zu befürchten wären. Abgesehen davon sei der fehlende Informationsfluss nicht primär durch eine Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin, sondern durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers bedingt. Ein bereits bestehendes Informationsdefizit sei durch die Beschwerdegegnerin allenfalls verstärkt, nicht jedoch verursacht worden. Diese hätte aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zudem Gründe für eine allenfalls blockierende Haltung. Zuletzt schliesst sich das Appellationsgericht auch den erstinstanzlichen Ausführungen zur gröblichen Verletzung der elterlichen Pflichten an. Angesichts der ihm angelasteten schweren Straftaten beständen starke Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer ein hinreichendes Bewusstsein für seine Vorbildfunktion habe und in der Lage sei, diese in verantwortungsvoller Weise wahrzunehmen; besonders hervorzuheben seien auch die zum Nachteil der Beschwerdegegnerin begangenen Straftaten. Der Beschwerdeführer habe seine Inhaftierung selbst verursacht und trage damit die Verantwortung für sein Unvermögen, C.________ als Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung zu stehen. Darin liegt laut Vorinstanz eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, welche die Zuteilung der elterliche Sorge an die Beschwerdegegnerin allein rechtfertige. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer demonstriert, dass er nicht über diejenigen Kompetenzen verfügt, die ihn befähigen, Entscheide im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge lasse eine Verbesserung der Situation erwarten. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer reklamiert, die Vorinstanz beschränke sich ohne "einzelfallgerechte Prüfung der Situation" auf die Ausführung, dass er am 8. Juli 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt unter anderem aufgrund von Delikten gegen die Beschwerdegegnerin verurteilt worden sei und es sich offensichtlich um häusliche Gewalt handle. Dabei übersehe das Appellationsgericht, dass die Schuldsprüche im fraglichen Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und er in diversen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren "diverse Unwahrheiten erzählt" und sich später jeweils wieder davon distanziert oder sich nicht mehr daran erinnert. Ihre Aussagen betreffend die häusliche Gewalt seien somit "mit Vorsicht zu geniessen".  
Mit alledem ist nichts gewonnen. Der angefochtene Entscheid schildert im Detail die Taten, die zum Strafurteil vom 8. Juli 2022 führten und aufgrund derer das Appellationsgericht zum Schluss kam, dass häusliche Gewalt vorliegt. Weshalb die Verhältnisse des Einzelfalls trotzdem nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass die Schuldsprüche unangefochten geblieben sind, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, noch erklärt er, weshalb die Vorinstanz allein für die Beurteilung des Sorgerechtsstreits nicht auf diese Schuldsprüche hätte abstellen dürfen. 
 
4.3.2. Laut dem Beschwerdeführer soll die Argumentation des Appellationsgerichts, wonach der physische Kontakt und der Informationsfluss berücksichtigt werden dürften, sodann im Widerspruch zu seiner Erkenntis stehen, dass selbst regelmässige Kontakte und Besuche nicht den Schluss zulassen würden, der fragliche Elternteil könne das Sorgerecht ausüben. Sie vertrage sich auch nicht mit den Erwägungen, laut denen eine Inhaftierung nicht per se ein Grund für einen Sorgerechtsentzug sei und es auf den Einzelfall ankomme. Daraus folge, dass selbst ohne Kontaktabbruch und mit Zugang zu Informationen die elterliche Sorge aufgrund der Inhaftierung entzogen würde. In welchen Fällen eine Einzelfallprüfung überhaupt noch zu seinen Gunsten ausfallen könnte, lasse der angefochtene Entscheid nicht erkennen; vielmehr müsste die elterliche Sorge bei einer längeren Haftstrafe immer entzogen werden. Damit setze sich die Vorinstanz über den Grundsatz hinweg, dass ein Sorgerechtsentzug gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die absolute Ausnahme sein und nur als ultima ratio in Frage kommen soll. Indem das Appellationsgericht nicht darlege, inwieweit hier eine solche Ausnahme vorliege, verletze es die zitierte Norm sowie Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 ZGB "respektive das Kindeswohl". Auch Art. 311 ZGB sei verletzt, denn falls eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge mit dem Vorliegen eines Entzugsgrunds nach Art. 311 ZGB begründet werde, müssten auch im Rahmen von Art. 298 Abs. 1 ZGB alle Voraussetzungen von Art. 311 ZGB erfüllt sein; entsprechend müsse feststehen, dass keine milderen Massnahmen mehr möglich sind bzw. solche von vornherein als aussichtslos gelten müssen. Die Vorinstanz spreche solch mildere Massnahmen im Sinne von Art. 311 ZGB aber mit keinem Wort an. Der Beschwerdeführer verweist auf die bereits bestehende Beistandschaft, mit der die gemeinsame elterliche Sorge erhalten werden könnte. Wenn das Appellationsgericht daran erinnere, dass er selbst von Differenzen ausgehe, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen, und auch im Kurzbericht des Beistands vom 24. Oktober 2022 davon die Rede sei, dass elterliche Entscheidungen aufgrund der fehlenden Kommunikation verschleppt würden, so verkenne es den Kontext dieser Aussagen. Er, der Beschwerdeführer, habe bereits in der Berufung moniert, dass die eigenmächtigen Entscheidungen der Beschwerdegegnerin und der von ihr provozierte Kontaktabbruch nicht entsprechend gewürdigt worden seien.  
Der Beschwerdeführer missversteht die gesetzliche Ordnung. Gewiss soll die elterliche Sorge nur in begrenzten Ausnahmefällen einem Elternteil allein zugeteilt werden. Zu diesen Ausnahmefällen zählen gerade diejenigen Situationen, in denen nach Massgabe von Art. 311 ZGB auch ein Sorgerechtsentzug begründet wäre. Der Ausnahmecharakter der Alleinsorge folgt in diesen Fällen mithin aus dem Entzugsgrund als solchem; im Zusammenhang mit der Inhaftierung setzt ein Sorgerechtsentzug überdies voraus, dass der Elternteil sein Sorgerecht nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer nicht ausüben kann (s. vorne E. 4.1). Inwiefern diese Voraussetzung hier nicht erfüllt sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Zwar bringt er als Alternative zur Zuteilung der Alleinsorge an die Beschwerdegegnerin und als mögliche mildere Massnahme die bestehende Beistandschaft ins Spiel. Dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin Differenzen in der Ausübung der elterlichen Sorge bestehen, die wiederholtes behördliches Einschreiten befürchten lassen, stellt er jedoch nicht in Abrede, noch hat er eine Erklärung parat, wie der Beistand, der laut dem (unangefochten gebliebenen) erstinstanzlichen Urteilsspruch lediglich den Informationsfluss zum Beschwerdeführer sicherzustellen hat, zum Erhalt einer gemeinsamen elterlichen Sorge beitragen könnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB als Massnahme des Kindesschutzes in erster Linie auf das Kind und seine Bedürfnisse fokussiert und nicht dazu da ist, eine gemeinsame elterliche Sorge möglich zu machen, die ohne fremde Unterstützung nicht in Frage käme. Was schliesslich die Ungereimtheiten angeht, die er in den theoretischen Erwägungen des Appellationsgerichts ausgemacht haben will, behauptet der Beschwerdeführer nicht, mit seinem Kind aktuell physisch oder fernmündlich in Kontakt zu stehen und regelmässig Zugang zu Informationen über es zu haben. Allein an der Klärung von Fragen ohne praktische Relevanz hat der Beschwerdeführer kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse. Mit hypothetischen Fragen befasst sich das Bundesgericht nicht. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (s. Urteil 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.2). 
 
4.3.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, einerseits die Schuld am Kontaktabbruch als unerheblich zu bezeichnen und anderseits das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen, die den Kontakt aufgrund der Straftaten von ihm, dem Beschwerdeführer, und des angeblichen Sicherheitsbedürfnisses und Bindungsverhaltens von C.________ abgebrochen habe. Dürfe die Schuldfrage auf Elternebene bei der Beurteilung der Sorgerechtsfrage keine Rolle spielen, so könne es auch nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdegegnerin den Kontakt zu ihm, dem Beschwerdeführer, abbrechen durfte. Genauso unerheblich müsste diesfalls sein, ob und für welche Delikte er, der Beschwerdeführer, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde oder wird. Sofern sich diese Straftaten nicht gegen den Sohn richten, könnten auch allfällige Delikte gegen die Beschwerdegegnerin keine Rolle spielen. Werden ihm die strafrechtlichen Verurteilungen im Sorgerechtsstreit zur Last gelegt, so werde er für sein Verhalten "sehr wohl sanktioniert" und drohe ihm der Verlust der elterlichen Sorge über das Verbüssen seiner Strafen hinaus. Der angefochtene Entscheid führe dazu, dass ein von einem Elternteil provozierter Kontaktabbruch oder ein konsequentes Vorbehalten von Informationen jedenfalls zu einer Alleinzuteilung führen müsste, was keinesfalls der ratio legis von Art. 296 Abs. 2 ZGB entspreche.  
Auch diese Beanstandungen helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Entgegen seiner Wahrnehmung sind seine Straffälligkeit und der Inhalt des Therapieberichts vom 14. März 2023 und des Abklärungsberichts vom 2. Juli 2021 für das Appellationsgericht keine entscheidtragenden Punkte, um der Beschwerdegegnerin die Alleinsorge zuzuteilen. Die Vorinstanz lässt lediglich durchblicken, dass sie angesichts der gegebenen Umstände ein gewisses Verständnis für den Kontaktabbruch der Beschwerdegegnerin aufzubringen vermag. Entsprechend erübrigen sich auch Erörterungen zum weiteren Vorwurf, dass die Vorinstanz die in den erwähnten Berichten enthaltenen Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht als blosse Parteibehauptungen erkenne, daraus zu Unrecht Schlüsse über das Kindeswohl ziehe und "in diesem Bereich" offensichtlich den Sachverhalt falsch feststelle. Mit Blick auf den Sorgerechtsstreit ausschlaggebend ist für die Vorinstanz allein die tatsächliche Feststellung, dass C.________ seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte und dieser folglich die Bedürfnisse seines Sohnes nicht mehr kennt. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig, also willkürlich (s. vorne E. 3.3) wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, noch legt er dar, inwiefern das Appellationsgericht sein Ermessen im beschriebenen Sinn (s. vorne) bundesrechtswidrig ausübt, wenn es findet, dass das Zivilgericht diese Umstände mit Blick auf das Kindeswohl berücksichtigen durfte. Insbesondere macht er nicht geltend, dass das Appellationsgericht mit dem fehlenden persönlichen Kontakt zwischen Vater und Sohn einen Gesichtspunkt berücksichtigt, der keine Rolle hätte spielen dürfen. An all dem ändern auch die appellatorischen Einwände nichts, wonach die Vorinstanz ausser Acht lasse, wie die Beschwerdegegnerin den Kontakt mit C.________ abrupt abbrach und die Anzeige wegen häuslicher Gewalt erst erstattete, als er, der Beschwerdeführer, ihr den Scheidungswillen mitteilte, und in der Folge fälschlicherweise auf die von der Beschwerdegegnerin "kreierte Tatsache" abstelle, wonach die elterliche Sorge mangels informationellen Zugangs gar nicht gelebt werden kann, mithin übersehe, dass der Kontaktabbruch nicht mit der Inhaftierung einhergehe, sondern erst zwei Jahre später erfolgte, weshalb der Kontaktverlust auch nicht durch die Inhaftierung habe verursacht werden können. 
 
4.3.4. Der Beschwerdeführer widerspricht sodann den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich die Situation mit der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge verbessern werde, da im Bereich des persönlichen Kontakts die Anforderungen an den Kommunikationsbedarf zwischen den Eltern tiefer seien. Das Appellationsgericht übersehe, dass die Beschwerdegegnerin momentan jegliche Kommunikation blockiere und gemäss ihrer Eingabe vom 21. September 2023 auch die für den Aufbau des persönlichen Kontakts als notwendig erachtete Therapie von C.________ abgebrochen wurde. Damit könne durch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge entgegen dem angefochtenen Entscheid keinerlei Verbesserung der Situation erwartet werden; vielmehr sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen, da die Beschwerdegegnerin nicht nur sämtliche Entscheidungen alleine treffen könne, sondern auch C.________s Aufenthaltsort verlegen könnte und die Kommunikation zwischen den Eltern für die Zukunft "in keinster Weise" sichergestellt wird.  
Die Argumentation läuft ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Appellationsgericht seine Prognose, dass im Falle der Zuteilung der Alleinsorge an die Beschwerdegegnerin mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen sei, gar nicht mit dem "tieferen Kommunikationsbedarf" begründet. Die kantonalen Instanzen teilen der Beschwerdegegnerin die Alleinsorge nicht aufgrund eines schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zu, sondern gestützt auf die Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts nach Art. 311 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Soweit das Appellationsgericht in diesem Zusammenhang aber abschliessend knapp festhält, dass die Zuteilung der Alleinsorge eine Entlastung der Situation erwarten lasse, bringt auch es die verschiedenen Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) durcheinander. Denn ob Aussichten auf eine Entschärfung der Situation bestehen, hat das Gericht nur dann zu prüfen, wenn es einem Elternteil die Alleinsorge wegen eines das Kindeswohl beeinträchtigenden schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit zuteilen will (s. vorne E. 4.1). In diesem Sinne erweist sich die Prognose des Appellationsgerichts als überflüssig. Im Übrigen zeigen die resümierten Beanstandungen, dass der Beschwerdeführer nicht so sehr das Kindeswohl, sondern eher seine eigenen Prioritäten im Auge hat, wenn er sich darüber beklagt, dass die Beschwerdegegnerin die alleinige Entscheidungsbefugnis erlange und C.________s Aufenthaltsort eigenmächtig verlegen könnte.  
 
4.3.5. Im Ergebnis ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Appellationsgericht das ihm zukommende Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn es zum Schluss kommt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers und der damit einhergehende Kontaktverlust zu seinem Sohn einen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstellen, der den Entzug der elterlichen Sorge und die Zuteilung der Alleinsorge an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Folglich braucht sich das Bundesgericht nicht zu den Beanstandungen zu äussern, die sich gegen die alternative Begründung richten, der zufolge die gegenüber Dritten und gegenüber der Beschwerdegegnerin verübten Straftaten des Beschwerdeführers und seine damit verbundene Trennung von C.________ als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gelten müssen, die ebenfalls die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigt. Erweist sich von mehreren vorinstanzlichen Begründungen, die den Rechtsstreit vor der Vorinstanz unabhängig voneinander beenden konnten, auch nur eine als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 III 221 E. 7).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Beginn weg aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn