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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_647/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Fankhauser und Dr. Marcel Keller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung; Pfandverwertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 31. Mai 2023 (BZ 2023 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im April 2012 verkaufte die B.________ GmbH (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Deutschland der A.________ AG (Käuferin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ (Schweiz) im Wesentlichen die Aktien zweier Gesellschaften für EUR 2,25 Mio. Am 27. Februar 2017 waren noch EUR 1'749'082.50 des Kaufpreises ausstehend.  
 
A.b. In einer Vereinbarung vom 2. März 2018 (nachfolgend: Vereinbarung 2018) verpflichtete sich die Käuferin unwiderruflich, den noch ausstehenden Betrag (einschliesslich aufgelaufenen Zinsen) in der Höhe von EUR 1'819'969.57 zuzüglich Zins von 4,5 % seit 28. Februar 2018 (unter gewissen Bedingungen) zu bezahlen (Ziff. 1.1), wobei der Schuldbetrag spätestens innert vier Jahren nach Unterzeichnung der Vereinbarung als fällig galt (Ziff. 1.2).  
Zur Sicherstellung des ausstehenden Schuldbetrags verpflichtete sich die Käuferin, 75 % der Geschäftsanteile an der von ihr gehaltenen C.________ GmbH mit Sitz in V.________ (Deutschland) zu verpfänden (Ziff. 3.1). Das Pfandrecht erstreckte sich unter anderem auch auf gegenwärtige und künftige Rechte der Käuferin zum Bezug neu ausgegebener Geschäftsanteile sowie der Bezugsrechte selbst (Ziff. 3.2). Die Verkäuferin wurde für berechtigt erklärt, nach Eintritt der Fälligkeit die fraglichen Sicherheiten freihändig zu verwerten, sollte sie nach erfolgter Verwertungsandrohung nicht innerhalb von 30 Tagen befriedigt worden sein (Ziff. 1.2). Die Käuferin verpflichtete sich im Sinne einer abstrakten Unterwerfungserklärung zur Anerkennung der direkten Vollstreckbarkeit der Vereinbarung durch Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. der Schweizerischen ZPO innert zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung (Ziff. 4). 
 
A.c. In einer in W.________ (Deutschland) errichteten notariellen Urkunde vom 25. April 2018 mit dem Titel "Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen" (nachfolgend: Verpfändungserklärung 2018) verpfändete die Käuferin die Geschäftsanteile Nr. 1 über EUR 30'000.-- und Nr. 3 über EUR 15'000.-- an der C.________ GmbH an die Verkäuferin. Diese wurde für berechtigt erklärt, die verpfändeten Geschäftsanteile abweichend von § 1277 Satz 1 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ohne gerichtliches Verfahren und ohne vollstreckbaren Titel durch öffentliche Versteigerung zu verwerten, wobei die Versteigerung an jedem beliebigen Ort in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne.  
 
A.d. In einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Art. 347 ff. ZPO vom 8. August 2019 (nachfolgend: vollstreckbare öffentliche Urkunde 2019) anerkannte die Käuferin die Schuld von EUR 1'819'969.57 nebst Zins zu 4,5 % seit 28. Februar 2018 gemäss der Vereinbarung 2018 und die darin erfolgte Verpfändung von namentlich 75 % der Geschäftsanteile an der C.________ GmbH. Für diese Schuld sowie die Sicherheitsverpflichtung unterwarf die Käuferin ihr gesamtes Vermögen der direkten Vollstreckung gemäss Art. 347 ff. ZPO.  
 
A.e. Im April 2022 leitete die Verkäuferin (nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Verwertungsandrohung) die öffentliche Versteigerung der verpfändeten Anteile an der C.________ GmbH in Deutschland ein. Der Versteigerungstermin war auf den 13. Mai 2022 anberaumt und sollte in einem Notariat in X.________ stattfinden.  
An der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der C.________ GmbH vom 28. April 2022 beschloss die Käuferin und Alleingesellschafterin "angesichts der inzwischen bereits angedrohten Pfandverwertung mit sofortiger Wirkung" die Einziehung (Vernichtung) der verpfändeten Geschäftsanteile Nr. 1 und 3. Weiter entschied sie, den verbleibenden Geschäftsanteil Nr. 4 ohne eine Gegenleistung oder die Begründung einer Einlageverpflichtung um nominell EUR 45'000.-- auf den neuen Nennbetrag von EUR 60'000.-- aufzustocken. Diese Mutationen wurden ins Handelsregister des Amtsgerichts V.________ eingetragen. Aufgrund der Einziehung der beiden Geschäftsanteile fand die auf den 13. Mai 2022 anberaumte öffentliche Versteigerung nicht statt. 
 
B.  
 
B.a. Gestützt auf die vollstreckbare öffentliche Urkunde 2019 (vgl. lit. A.d hiervor) leitete die Verkäuferin am 6. Juli 2022 gegen die Käuferin für Fr. 1'907'530.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 28. Februar 2018 beim Betreibungsamt U.________ die Betreibung auf Pfandverwertung (Pfandobjekt: 75 % der Geschäftsanteile an der von der Käuferin zu 100 % gehaltenen C.________ GmbH) ein.  
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 8. Juli 2022 erhob die Käuferin am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte die Verkäuferin beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang. 
Mit Entscheid vom 9. Januar 2023 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht in der besagten Betreibung auf Pfandverwertung definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'801'041.89 nebst Zins zu 4,5 % seit 28. Februar 2018 sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht. 
 
B.b. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Käuferin wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab.  
Es erwog, es seien nicht nur die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH verpfändet worden, vielmehr sei ein umfassendes Pfandrecht bestellt worden, das auch allfällige Surrogate der verpfändeten Geschäftsanteile umfasse. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil Nr. 4 nunmehr zu 75 % verpfändet sei. Der nicht in einem Wertpapier verkörperte Geschäftsanteil Nr. 4 sei am Sitz der Vollstreckungsschuldnerin in der Schweiz zu verwerten. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde bilde auch für das Pfandrecht einen ausreichenden Rechtsöffnungstitel. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Käuferin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es wurden in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Es ist Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, zu prüfen, ob die ihm vorgelegte öffentliche Urkunde die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO erfüllt (ROHNER/MÖHLER, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 349 ZPO). 
Die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Es kann nicht nur für Forderungen, sondern auch für Pfandrechte eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aufgenommen werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 58b zu Art. 80 SchKG). 
Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene - neben der Tilgung oder Stundung der Schuld und der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) - im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel oder die fehlende Fälligkeit (vgl. ROHNER/LERCH, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 347 ZPO; ROHNER/MÖHLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 349 ZPO). Obwohl die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gemäss Gesetz als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, kommt ihr somit nicht die gleiche Durchschlagskraft zu, wie einem gerichtlichen Entscheid (ADRIAN WALPEN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 4 zu Art. 349 ZPO). Im Gegensatz zu Art. 81 Abs. 1 SchKG fordert das Gesetz in Art. 81 Abs. 2 SchKG zwar keinen Urkundenbeweis, doch dürfte in den meisten Fällen die sofortige Beweisführung nur durch Urkunden gelingen (STAEHELIN, a.a.O., N. 24 zu Art. 81 SchKG). 
 
3.  
Bei der Betreibung auf Pfandverwertung kann der Betriebene entweder gegen die Forderung oder das Pfandrecht oder gegen beide Rechtsvorschlag erheben. Erhebt der Betriebene gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn dies nicht anders vermerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und das Pfandrecht (Art. 85 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] analog; Urteile 5A_137/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1.3 mit Hinweisen; 5A_375/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1.2). Der Gläubiger kann den Rechtsvorschlag nur dann beseitigen lassen, wenn er im Besitz eines Rechtsöffnungstitels nicht nur für das Pfand, sondern auch für den Betrag der Forderung ist (BGE 138 III 132 E. 4.2; zit. Urteil 5A_137/2023 E. 4.1.3; Urteil 5D_19/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.1). 
Der Rechtsöffnungsrichter überprüft auf Rechtsvorschlag des Betriebenen hin nur die Frage, ob die Voraussetzungen zur Vollstreckung auf dem Betreibungsweg für das Pfand und für die betriebene Forderung erfüllt sind (Urteil 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014 E. 2.3.2; BERNHEIM/KÄNZIG/GEIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 151 SchKG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO. Sie macht geltend, der Beschwerdegegnerin fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Sie stellt sich einerseits auf den Standpunkt, das Pfandrecht an den beiden Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 sei untergegangen und könne nicht mehr verwertet werden, und das vereinbarte Pfandrecht umfasse nicht auch den Geschäftsanteil Nr. 4. Andererseits argumentiert sie, das Betreibungsamt U.________ könnte ein allfälliges Pfandrecht an einem Geschäftsanteil der C.________ GmbH mit Sitz in Deutschland nicht verwerten; dafür seien ausschliesslich die deutschen Behörden zuständig. 
 
4.1. Fehlt das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung eines Begehrens, so tritt der Richter darauf nicht ein. Es handelt sich hier um eine Prozessvoraussetzung, die er von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss persönlich und aktuell sein. Es ist nur gegeben, wenn die Gutheissung des Antrags dem Kläger einen konkreten Nutzen bringen kann und ihm einen wirtschaftlichen oder ideellen Schaden erspart. Hingegen steht das Gerichtsverfahren dem Kläger nicht zur Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen zur Verfügung (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteil 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziff. II der Verpfändungserklärung 2018 habe die Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile Nr. 1 über EUR 30'000.-- und Nr. 3 über EUR 15'000.-- an der C.________ GmbH verpfändet. Weiter habe sie sich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin jeweils ein gleichrangiges Pfandrecht an allen zusätzlichen Geschäftsanteilen einzuräumen, die sie erwerbe. Weiter habe sie anteilsmässig künftige Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns sowie allfällige Ansprüche auf den Liquidationserlös verpfändet. Ferner seien alle Bezugsrechte auf nach Abschluss des Pfandvertrags ausgegebene Geschäftsanteile verpfändet worden.  
Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, es sei ein umfassendes Pfandrecht bestellt worden, das auch allfällige Surrogate der nicht mehr vorhandenen Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH umfasse. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach das Pfandrecht mit der Einziehung der fraglichen Geschäftsanteile untergegangen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei nach dem Sinn und Geist der Verpfändungserklärung 2018 davon auszugehen, dass der anstelle der vernichteten Geschäftsanteile um EUR 45'000.-- auf EUR 60'000.-- aufgestockte Geschäftsanteil Nr. 4 der C.________ GmbH nunmehr zu 75 % verpfändet sei. Dies dränge sich auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin - in Verletzung der Verpfändungserklärung 2018 - "angesichts der inzwischen bereits angedrohten Pfandverwertung mit sofortiger Wirkung" ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 eingezogen und vernichtet habe. Der erstinstanzliche Schluss, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, den Untergang des Pfandgegenstands zu beweisen, sei damit nicht zu beanstanden. Angesichts dessen sei auch ihr Einwand nicht stichhaltig, das Pfandrecht sei mit der Einziehung der Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH untergegangen. 
 
4.2.2. Betreffend die Frage der Verwertung des Pfandrechts erwog die Vorinstanz, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien nicht in einem Wertpapier verkörperte Rechte und Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers dieser Rechte und Forderungen (Vollstreckungsschuldners) gelegen (mit Verweis auf BGE 140 III 512 E. 3.2). Die Geschäftsanteile der C.________ GmbH seien nicht in Wertpapieren verbrieft. Entsprechend seien die Rechte an diesen Anteilen analog zu BGE 140 III 512 E. 3.2 am Sitz der Vollstreckungsschuldnerin, das heisst der Beschwerdeführerin, zu verwerten, womit die Vollstreckung in U.________ (Schweiz) stattfinden könne.  
 
4.3. In einem ersten Schritt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass das Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 untergegangen sei und nicht mehr verwertet werden könne.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat namentlich gestützt auf Ziff. II der Verpfändungserklärung 2018 abgeleitet, die Parteien hätten ein umfassendes Pfandrecht vereinbart, das auch allfällige Surrogate der Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 umfasse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei kein umfassendes Pfandrecht vereinbart worden, vielmehr seien in Anwendung des Spezialitätsprinzips nur die in Ziff. II der Verpfändungserklärung 2018 einzeln genannten "Gegenstände" (d.h. die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3) verpfändet worden. In Ziff. II Abs. 1 Satz 2 der Verpfändungserklärung 2018 werde klargestellt, dass sich die Verpfändung nicht auf den Geschäftsanteil Nr. 4 beziehe. Beim Geschäftsanteil Nr. 4 handle es sich auch nicht um ein Vermögensrecht, das mit den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 verbunden sei oder aus ihnen resultiere. Vielmehr habe der Geschäftsanteil Nr. 4 als eigenständiger Geschäftsanteil bereits zum Zeitpunkt der Pfandbestellung bestanden. Mangels Veräusserung habe es auch keinen Erlös gegeben, der an die Stelle der ursprünglich verpfändeten Geschäftsanteile habe treten können.  
Es ist in der Tat fraglich, ob sich die vorinstanzliche Auslegung der Verpfändungserklärung 2018 (namentlich vor dem Hintergrund des Spezialitätsprinzips) aufrecht erhalten lässt. Darauf braucht aber vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Einwand der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt (vgl. hiernach E. 4.3.2 f.) - ohnehin als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist. 
 
4.3.2. Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2), wobei Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (BGE 143 III 666 E. 4.2; 139 III 24 E. 3.3). Ein typischer Fall von Rechtsmissbrauch ist die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401 E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3; je mit Hinweis). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E. 2.3.2). Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 55 E. 3.4; 138 III 401 E. 2.2).  
Keinen Rechtsschutz findet nach dem Grundsatz "nemo auditur turpitudinem suam allegans" auch, wer durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben oder diejenige eines andern beeinträchtigt hat, wenn er damit Vorteile zu erlangen sucht (BGE 114 II 79 E. 3a; 88 II 319 E. 2; Urteile 4A_400/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 5.4.2; 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 4.2.2; 4A_370/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1). 
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein gültiges Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH vereinbart wurde. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dieses Pfandrecht sei aufgrund der (von ihr als Alleingesellschafterin der C.________ GmbH veranlassten) Einziehung und "Vernichtung" der betreffenden Geschäftsanteile untergegangen. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 - vor dem Hintergrund der bevorstehenden Privatverwertung der Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 - diese beiden verpfändeten Geschäftsanteile eingezogen und den verbliebenen Geschäftsanteil Nr. 4 aufgestockt (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.e). Damit hat sie die erfolgreiche Verwertung der verpfändeten Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 hintertrieben. Ihr Verhalten steht in eklatantem Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (Einräumung eines Pfandrechts an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH). Sie hat damit die erweckte Erwartung der Beschwerdegegnerin enttäuscht, wonach ihr die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH als Sicherheit für ihre (von der Beschwerdeführerin anerkannte) Kaufpreisforderung zur Verfügung stünden. Zudem hat sie dadurch gezielt, in Verletzung der Verpfändungserklärung 2018, die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt und will nun aus diesem Verhalten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren Vorteile erlangen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.  
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, es sei davon auszugehen, dass nunmehr der aufgestockte Geschäftsanteil Nr. 4 der C.________ GmbH zu 75 % verpfändet sei. 
 
4.4. In einem zweiten Schritt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass eine Verwertung in Deutschland am Sitz der C.________ GmbH zu erfolgen hätte, weshalb es auch aus diesem Grund an einem Rechtsschutzinteresse an der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rechtsöffnung fehle.  
 
4.4.1. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in analoger Anwendung von BGE 140 III 512 E. 3.2 zum Ergebnis gelangte, nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderungen und Rechte seien am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners gelegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei Mitgliedschaftsrechten an juristischen Personen, die nicht in Wertpapieren verkörpert seien, könne nicht quasi mechanisch am Sitz des Vollstreckungsschuldners vollstreckt werden, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Privatverwertung in Deutschland mit ihrem Vorgehen hintertrieben hat (vgl. hiernach E. 4.4.2). Entscheidend ist jedenfalls, wo die Mitgliedschaftsrechte an der C.________ GmbH aus Sicht des SchKG gelegen sind (vgl. dazu BGE 140 III 512 E. 3.2).  
 
4.4.2. Nichts ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Parteien in der Verpfändungserklärung eine Verwertung der Geschäftsanteile an jedem beliebigen Ort in Deutschland vorgesehen hätten. Diese Klausel betrifft die Möglichkeit der privaten Verwertung der Geschäftsanteile an der C.________ GmbH (vgl. dazu FISCHER/KIESER, Die Privatverwertung von Pfandrechten an Aktien, Zeitschrift für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 3/2019, S. 1 ff.). Diese zwischen den Parteien vereinbarte Möglichkeit der privaten Verwertung der betreffenden Geschäftsanteile hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen aber gerade hintertrieben. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.3.3 hiervor verwiesen werden.  
 
4.5. Zusammenfassend ist es bereits aus den oben angeführten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (mit der Erstinstanz) ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin bejaht und auf deren Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der vorliegenden Betreibung auf Pfandverwertung eingetreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG i.V.m. Art. 347 lit. a, b und c Ziff. 1 ZPO verletzt. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen ausreichenden Rechtsöffnungstitel für das angebliche Pfandrecht vorgelegt. Sie habe in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 neben der Geldforderung nur ihre vertragliche Verpflichtung zur Pfandbestellung von 75 % der Geschäftsanteile der C.________ GmbH anerkannt. Hingegen umfasse die vollstreckbare öffentliche Urkunde weder das (zwischenzeitlich untergegangene) Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 gemäss der Verpfändungserklärung 2018, noch das angebliche Pfandrecht am Geschäftsanteil Nr. 4. Insoweit habe sie sich nicht der direkten Vollstreckung unterworfen. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 werde in Ziff. I.a auf die Vereinbarung 2018 verwiesen sowie die Forderung nebst Zins beziffert. Ziff. I.b der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 verweise betreffend die gewährten Sicherheiten auf Ziff. 3 der Vereinbarung 2018 und gebe die dort erfolgte Umschreibung wieder. Sie erwähne namentlich das Pfandrecht an 75 % der Geschäftsanteile der C.________ GmbH und an den damit verbundenen gegenwärtigen und künftigen Rechten. Damit sei das Pfandrecht ausreichend bestimmt. Auch schade es der Beschwerdegegnerin nicht, dass in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 nicht explizit auf die Verpfändungserklärung 2018 verwiesen werde. Diese notarielle Urkunde sei beiden Parteien bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der Errichtung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 habe für die Beschwerdeführerin keine Ungewissheit über das Ausmass der Pfandbestellung bestanden. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde 2019 bilde somit auch für das Pfandrecht einen ausreichenden Rechtsöffnungstitel.  
 
5.2. Mit ihren dagegen gerichteten Rügen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Ihr Einwand, in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 sei nur die vertragliche Verpflichtung zur Pfandbestellung von 75 % der Geschäftsanteile der C.________ GmbH festgehalten worden, ist trölerisch. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Verpfändungserklärung 2018 sei beiden Parteien bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde denn auch nicht in Abrede, dass in der Verpfändungserklärung 2018 die Geschäftsanteile Nr. 1 und 3 der C.________ GmbH verpfändet worden seien. Damit ist ihr Einwand unbegründet, sie habe in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nicht das (damals existierende, zwischenzeitlich aber untergegangene) Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 anerkannt. Vor diesem Hintergrund zielt vorliegend auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach das Verpflichtungsgeschäft für sich allein noch keinen Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht darstelle, weil es nicht beweise, dass das Pfandrecht tatsächlich entstanden sei.  
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das Pfandrecht sei in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ausreichend bestimmt worden. 
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätte der Beschwerdegegnerin oblegen, mittels Urkunden nachzuweisen, dass das angebliche Pfandrecht nunmehr am Geschäftsanteil Nr. 4 hafte, ist ihr Einwand rechtsmissbräuchlich. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.3 hiervor verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Pfandrecht am Geschäftsanteil Nr. 4 sei in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2019 nicht im Sinne von Art. 347 lit. a-c ZPO ausreichend bestimmt worden.  
 
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG. Sie macht geltend, selbst wenn man von einem Rechtsschutzinteresse und einem ausreichenden Rechtsöffnungstitel ausginge, gelte das Pfandrecht als getilgt, weil es zwischenzeitlich untergegangen sei. Tilgung bedeute beim Pfandrecht nicht nur die Verwertung des Pfandrechts, sondern darüber hinaus jeden anderen zivilrechtlichen Grund, der zum Untergang des Pfands führe.  
Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Begriff der "Tilgung der Schuld" gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern unter dem Begriff "Tilgung der Schuld" auch der Untergang des Pfandrechts zu verstehen ist. Darauf muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil der Einwand der Beschwerdeführerin, das Pfandrecht an den Geschäftsanteilen Nr. 1 und 3 sei untergegangen und es bestehe kein Pfandrecht am Geschäftsanteil Nr. 4, ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. hiervor E. 4.3). 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin musste sich im bundesgerichtlichen Verfahren nur zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nicht aber in der Sache) äussern. Es ist ihr daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross