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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_208/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter R. Berchtold, 
2. Obergericht des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 27. März 2024 (ZSU.2024.52 [SZ2023.62]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2022 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach ein Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein und focht darin unter anderem die von dieser ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend eines vom Beschwerdeführer gemieteten möblierten Personalzimmers (Einzelzimmer Nr. 4 im Personalhaus U.________weg in V.________) an. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 einen Vergleich, mit dem unter anderem die Auflösung des Mietverhältnisses per 31. August 2023 vereinbart wurde. Das Schlichtungsverfahren wurde in der Folge mit Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Dezember 2022 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 
Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach fest, dass das Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 seit 1. September 2023 aufgelöst ist und verpflichtete den Beschwerdeführer, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen und zu räumen. 
Mit Entscheid vom 27. März 2024 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 13. Februar 2024 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein. 
Mit Eingabe vom 11. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Am 30. April 2024 reichte er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. 
Mit Verfügung vom 16. April 2024 wies das Bundesgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2024 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Abgesehen davon könnte auf die verschiedenen vom Beschwerdeführer neu gestellten Begehren ohnehin nicht eingetreten werden (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann