Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_141/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng, 
 
gegen  
 
B.C.________ und D.C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Keller, 
 
Gemeinde Zizers, 
Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Davatz, 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 7. Februar 2023 (R 22 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parzelle Nr. 561 in der Gemeinde Zizers steht je zur Hälfte im Miteigentum von D.C.________ und B.C.________, die benachbarte Parzelle Nr. 560 zu je einem Drittel im Miteigentum von E.________, A.________ und F.________. 
 
B.  
Nachdem auf Parzelle Nr. 561 Bauarbeiten ausgeführt worden waren, forderte die Gemeinde Zizers die Bauherrschaft am 8. September 2021 zur Einreichung eines Baugesuchs auf. Am 17. September 2021 reichte die Bauherrschaft ein Baugesuch betreffend Anbau Carport, Änderung Eingang und Stützmauer West auf Parzelle Nr. 561 ein. Dieses wurde am 1. Oktober 2021 publiziert und lag vom 1. Oktober bis 21. Oktober 2021 zur Einsichtnahme auf. 
Am 11. Oktober 2021 erhob unter anderem A.________ Einsprache und beantragte sinngemäss, das Baugesuch sei abzuweisen und die Baubewilligung zu verweigern. Am 18. Oktober 2021 reichte er eine zweite Baueinsprache ein und beantragte, das Baugesuch für den Anbau des Carports und die Nutzung des Flachdaches desselben als Terrasse mit abschliessendem Geländer sei abzuweisen. Die Bewilligung sei zu verweigern. Im Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 verfügte die Gemeinde Zizers unter anderem, die Einsprachen von A.________ würden abgewiesen. Die nachgesuchte Baubewilligung für das Baugesuch vom 17. September 2021 werde im Sinne der Erwägungen erteilt. 
Dagegen erhob A.________ am 29. März 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 28. Februar 2022, soweit der Carport und der darüber liegende Balkon auf Parzelle Nr. 561 im Grundbuch der Gemeinde Zizers bewilligt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen worden sei. Dem Baugesuch sei insoweit der Bauabschlag zu erteilen. Mit Urteil vom 7. Februar 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verfügte, dass der geplante Carport gegenüber der gemeinsamen Grenze der beiden Parzellen Nrn. 560 und 561 in der Gemeinde Zizers einen Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten haben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 20. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben. Der Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft aufzuheben, soweit der Carport und der darüber liegende Balkon auf der Parzelle Nr. 561 im Grundbuch der Gemeinde Zizers bewilligt wurden und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde. Allenfalls sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das gleiche beantragen B.C.________ und D.C.________. Die Gemeinde Zizers verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als teilweise unterlegene Partei und Miteigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 560) vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe seine Beschwerde bloss teilweise und nicht ganz gutgeheissen. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil begründeten eine vollständige Gutheissung und nicht bloss eine teilweise. Das Dispositiv und die Erwägungen des Urteils würden sich offenkundig widersprechen. Das Urteil verletze daher u.a. das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Die Vorinstanz führte in E. 5 aus, Streitgegenstand bilde die Frage, ob die Gemeinde Zizers die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Baugesuch Nr. 21046 der Beschwerdegegner betreffend Anbau Carport, Änderung Eingang und Stützmauer West auf Parzelle Nr. 561 zu Recht bewilligt habe. Umstritten sei einzig der Bau des Carports und des darauf befindlichen Balkons bzw. die Einhaltung eines Grenzabstandes des Bauwerks auf Parzelle Nr. 561 der Beschwerdegegnerschaft gegenüber der Parzelle Nr. 560 des Beschwerdeführers. In E. 6 legt die Vorinstanz dar, dass der Carport gestützt auf Art. 76 Abs. 1 KRG/GR auf seiner ganzen Länge einen Grenzabstand von 2.5 m und nicht von 1.5 m aufweisen müsse. In E. 7 und 8 führt die Vorinstanz aus, der geplante neue Teil des Geländers und die Gebäudehöhe des Carports seien rechtmässig. In E. 9.1 schliesst die Vorinstanz, die Beschwerde sei folglich insoweit begründet, dass der geplante Carport auf der ganzen Länge einen Grenzabstand von 2.5 m gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Parzellen Nrn. 560 und 561 einhalte. Ansonsten sei sie unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, so in E. 9.2, seien die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG/GR je zu einem Viertel der Beschwerdegegnernschaft und der Gemeinde Zizers sowie zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In diesem Sinn lautet die Ziff. 1 des Dispositivs: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der geplante Carport hat gegenüber der gemeinsamen Grenze von Parzelen Nrn. 560 und 561 in der Gemeinde Zizers einen Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." In Ziff. 2 des Dispositivs werden die Gerichtskosten je zu einem Viertel zu Lasten der Gemeinde Zizers und von D.C.________ und B.C.________ einerseits und zur Hälfte zu Lasten von A.________ andererseits auferlegt. Auch die Parteientschädigung des Beschwerdeführers setzt die Vorinstanz in Ziff. 3 des Dispositivs wegen seines bloss teilweisen Obsiegens auf Fr. 3'000.-- fest und nicht etwa auf die in der Honorarnote beantragten und von der Vorinstanz ausdrücklich nicht beanstandeten Höhe von Fr. 6'586.54.  
 
3.2. Die Vorinstanz beruft sich für die Kostenverteilung auf Art. 73 Abs. 1 VRG/GR, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Verfahrensparteien zu verlegen ist, entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der in zahlreichen kostenpflichtigen staatlichen Verfahren üblich ist (BGE 132 II 47 E. 3.3). Weiter ist unbestritten, dass die Baubewilligung für den Carport Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildete. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz müsste dazu führen, dass die Baubewilligung seinem Antrag entsprechend aufzuheben sei. Da die Baubewilligung für ein Carport mit einem Abstand von bloss 1.5 m zum Nachbargrundstück erteilt worden war, obwohl nach Auslegung der Vorinstanz ein Abstand von 2.5 m vorgeschrieben war, ist diese Rechtsfolge naheliegend.  
Die Beschwerdegegnerschaft stellt das auch nicht in Abrede, sondern bringt vor, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren die Meinung vertreten, der Abstand müsse nicht 1.5 oder 2.5, sondern 4 m betragen. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Ob und inwieweit eine Partei im Verfahren obsiegt oder unterliegt, bestimmt sich einzig nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Massgebend ist, ob und in welchem Umfang diese - zum Nachteil der Beschwerdegegnerschaft - eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermögen (BGE 123 V 156 E. 3c). Entscheidend ist daher, dass der Beschwerdeführer nach Auslegung der Vorinstanz zu Recht bemängelt hatte, der Carport halte einen zu kleinen Abstand zu seinem Grundstück ein. Es ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer einen noch höheren Abstand einforderte und weitere Rügen vorbrachte, welche nach Ansicht der Vorinstanz für sich nicht genügten, um die Beschwerde als begründet zu beurteilen. Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Beschwerde bloss teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführer bei der Verteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung nur als teilweise obsiegend behandelt hat. Sie kommt ihrer Begründungspflicht damit nicht nach (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 146 II 341 E. 5.1). Zudem geht aus dem Dispositiv nicht hervor, ob der Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 aufgehoben wurde, soweit der Carport und der darüber liegende Balkon auf Parzelle Nr. 561 bewilligt und die Einsprache abgewiesen worden war. Ob insoweit der Bauabschlag, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erteilt wurde, führt die Vorinstanz darin nicht aus, obwohl der Antrag des Beschwerdeführers sowie die Erwägungen der Vorinstanz dahin gehen. Es blieb somit im Dispositiv unklar, welche Rechtsfolge die Nichteinhaltung des Grenzabstands gezeitigt hat. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, das angefochtene Urteil ist offensichtlich unhaltbar und verletzt damit Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, weshalb das Bundesgericht das Urteil aufhebt und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweist (vgl. Urteile 1P.270/2003 vom 19. August 2003 E. 3 und 4.2.2; 1P.289/2001 vom 7. November 2001 E. 2). 
 
4.  
Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache geht zurück an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung. Das Verwaltungsgericht wird die Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdegegnerschaft hat unter solidarischer Haftung dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Zizers und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz