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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_626/2021  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, 
Eigerplatz 2, 3007 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clemens Kühne, 
2. C.________, 
vertreten durch Thomas Klein und/oder Isabella Gasser Szoltysek, Rechtsanwälte, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter, 
5. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Jegher, 
6. G.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob, 
7. H.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch das Konkursamt des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021 (VV.2017.353/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die I.________ in Liquidation war ursprünglich als Vorsorgeeinrichtung tätig und im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Nach dem Konkurs eines ihr angeschlossenen Arbeitgebers und entsprechender Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen diesen, verschlechterte sich die finanzielle Lage der Stiftung. Spätestens ab 1. Januar 2008 befand sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung. Mit Verfügung vom 15. November 2012 stellte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich die Zahlungs- und Sanierungsunfähigkeit der Stiftung fest und verfügte deren Aufhebung. Die Stiftung in Liquidation schloss daraufhin eine Übernahmevereinbarung mit dem Sicherheitsfonds BVG ab, wonach dieser per 1. April 2016 sämtliche reglementarischen Verpflichtungen der Stiftung gegenüber den rentenberechtigten Personen - inklusive unbekannter künftiger Leistungsfälle - übernahm. Die Deckungskapitalien für die zu übernehmenden Rentenverpflichtungen beliefen sich gemäss den in der Vereinbarung erwähnten versicherungstechnischen Berechnungen auf Fr. 3'291'277.-, die diesen gegenüberstehenden Aktiven auf rund Fr. 400'000.-. 
 
B.  
Am 19. Dezember 2017 erhob der Sicherheitsfonds BVG vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage und beantragte: 
(1) es seien A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und die H.________ AG in Liquidation zu verpflichten, ihm unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 533'314.- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen; 
(2) es seien A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, die G.________ AG und die H.________ AG in Liquidation zu verpflichten, ihm unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 313'396.- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen; 
(3) es seien A.________, B.________, C.________, F.________, die G.________ AG und die H.________ AG in Liquidation zu verpflichten, ihm unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 769'232.- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen; und 
(4) es seien A.________, B.________, F.________, die G.________ AG und die H.________ AG in Liquidation zu verpflichten, ihm unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 160'062.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. 
Am 8. September 2021 erliess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau folgenden Entscheid: 
 
- Ziffer 1 der Klage hiess das kantonale Gericht insoweit gut, als sie sich gegen A.________, B.________, C.________, D.________, F.________ und die H.________ AG in Liquidation richtete und verpflichtete diese, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 533'314.- nebst Zins von 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Soweit sich Ziffer 1 der Klage gegen E.________ richtete, wies es die Klage ab (Dispositivziffer 2). 
- Ziffer 2 der Klage hiess das kantonale Gericht insoweit gut, als sie sich gegen A.________, B.________, C.________, D.________, F.________ und die H.________ AG in Liquidation richtete und verpflichtete diese, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 313'396.- nebst Zins von 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Soweit sich Ziffer 2 der Klage gegen E.________ und gegen die G.________ AG richtete, wies es die Klage ab (Dispositivziffer 3). 
- Ziffer 3 der Klage hiess das kantonale Gericht insoweit teilweise gut, als sie sich gegen A.________, B.________, F.________ und die H.________ AG in Liquidation richtete und verpflichtete diese, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 48'020.- nebst Zins von 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage gegen diese Beklagten ab. Soweit sich Ziffer 3 der Klage gegen C.________ und die G.________ AG richtete, wies es das Klage vollumfänglich ab (Dispositivziffer 4). 
- Ziffer 4 der Klage wies das kantonale Gericht vollumfänglich ab (Dispositivziffer 5). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Der Sicherheitsfonds BVG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen, C.________, E.________, die H.________ AG in Liquidation und die G.________ AG verzichten auf eine Vernehmlassung. D.________ äussert sich zur Sache, ohne einen formellen Antrag zu stellen. 
 
D.  
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021 haben neben A.________ auch F.________ (Verfahren 9C_621/2021), B.________ (Verfahren 9C_624/2021), D.________ (Verfahren 9C_625/2021) und C.________ (Verfahren 9C_627/2021) Beschwerde erhoben. 
Während die Verfahren 9C_621/2921 und 9C_624/2021 am 28. Januar 2022 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurden, ergeht in den Verfahren 9C_625/2021 und 9C_627/2021 das Urteil ebenfalls am heutigen Tag. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde pauschal die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Abweisung der Klage des Sicherheitsfonds. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Entscheids ist indessen nur soweit ersichtlich, als dieser den Beschwerdeführer selber zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Soweit weitergehend, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
Soweit der Beschwerdeführer selber zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet wird, geben die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz an den Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Zahlungsunfähigkeit der I.________ in Liquidation verpflichtete. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BVG in der zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2011 in Kraft gestandenen Fassung waren alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gemäss der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung dieses Absatzes sind nunmehr alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.  
 
4.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 ZGB), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung. Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein (BGE 143 V 19 E. 3.1.2). Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 141 V 51 E. 3.1.2; 128 V 124 E. 4a; Urteil 9C_421/2009 vom 29. September 2009 E. 5.2, publ. in: SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 139 V 176 E. 8.3; 128 V 124 E. 4e).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG in der zwischen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hatte der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.  
 
4.2.2. Nach dieser Regelung, welche bei vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds massgebend war (BGE 141 V 51 E. 3.2.3), subrogierte der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustanden, sondern hatte einen eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung richtete, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden traf. Dass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von Rückgriffsrecht sprach, hing nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen Reflexschaden zusammen. Vielmehr war diese Terminologie Ausdruck des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung nicht mehr erbringen konnte, im Aussenverhältnis sicherstellen musste und alsdann als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die Verantwortlichen direkt regressweise belangen konnte (Innenverhältnis), ohne dass vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung der Haftung der Verantwortlichen hätte angestrengt werden müssen. Damit war Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen (BGE 143 V 19 E. 3.2). Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzte die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente (Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 141 V 51 E. 3.2.1; 135 V 373 E. 2.2 und 2.3; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 und Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3, publ. in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).  
 
4.2.3. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht diese Bestimmung vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs (seit 1. Januar 2012: des Vorsorgewerks) ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs war im Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt Thema. Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.2 hiervor) abgestellt werden (SVR 2015 BVG Nr. 45 S. 175, 9C_229/2014 E. 2.2.2).  
 
4.3. Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.  
 
4.3.1. Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.  
 
4.3.2. Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Mit anderen Worten kann die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten (soweit Letztere nicht auf die Risikofähigkeit abgestimmt sind) überschritten werden (BGE 143 V 19 E. 6.1.6).  
 
4.3.3. Rechtsprechungsgemäss waren - jedenfalls vor Einführung des Hebelverbotes mit Ausnahmen gemäss Art. 53 Abs. 5 BVV 2 auf den 1. Juli 2014 (vgl. dazu HANS ETTLIN, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 137 zu Art. 71 BVG) - kreditfinanzierte Vermögensanlagen nicht per se unzulässig (BGE 137 V 446 E. 6.2.6). Allerdings war bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente Art. 56a Abs. 4 BVV 2 zu beachten, wonach keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt werden durfte, was einem Verbot kreditfinanzierter derivativer Finanzinstrumente nahe gekommen sein dürfte.  
 
5.  
Das kantonale Gericht verurteilte den Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftung mit anderen Ersatzpflichtigen - zur Zahlung von Schadenersatz im Zusammenhang der Sanierungs- und Zahlungsunfähigkeit der I.________ in Liquidation. Dabei warf es ihm insbesondere vor, (mit-) verantwortlich gewesen zu sein für die kreditfinanzierte Investition von Fr. 1'000'000.- in vier "J.________"-Produkte im Jahre 2008 (Ziff. 1 der vorinstanzlichen Klage), für die verschiedenen Investitionen in "Barrier Reverse Convertibles", "Mini-Futures" und "Warrants" in den Jahren 2007 und 2008 (Ziff. 2 der vorinstanzlichen Klage) sowie für Zahlungen an die K.________ und L.________ AG und der M.________ in den Jahren 2005 bis 2007 ohne entsprechende Gegenleistung für die Vorsorgeeinrichtung. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Zahlungen bzw. Investitionen als Präsident des Stiftungsrates der Vorsorgeeinrichtung amtete und ihm demgemäss Organstellung im Sinne von Art. 52 BVG zukam. 
 
6.  
 
6.1. Es steht im Weiteren fest und ist ebenfalls unbestritten, dass die Vorsorgeeinrichtung im Frühjahr 2008 (Buchungsdatum: 2. Juni 2008) den Betrag von Fr. 1'000'000.- in vier "J.________"-Produkte der N.________ AG investierte. Bei diesen Anlageinstrumenten handelt es sich um Anleihen, bei denen - wenn der Kurs eines festgelegten Basiswertes während der Laufzeit eine gewisse Schwelle unterschreitet - die Rückzahlung nicht in bar, sondern in Aktien erfolgt. Entsprechend war die Vorsorgeeinrichtung gezwungen, eine Rückzahlung der Anleihen am 21. Dezember 2008 nicht in bar, sondern in Form von Aktien zu akzeptieren. Weiter steht fest, dass die entsprechenden Aktien auch über den 31. Dezember 2008 hinaus noch in den Büchern der Vorsorgeeinrichtung verblieben; gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers wurden diese erst im Herbst 2009 im Rahmen der Übertragung der Vermögensverwaltung an die O.________ veräussert.  
Weiter steht fest, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der N.________ AG für die Laufzeit vom 2. Juni bis zum 22. Dezember 2008 einen Lombardkredit in der Höhe von Fr. 1'000'000.- aufnahm. Dieser Kredit wurde von Seiten der Vorsorgeeinrichtung am 27. Oktober 2008 vorzeitig zurückbezahlt. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine kreditfinanzierte Investition in die "J.________"-Produkte den Erfordernissen des Art. 71 BVG nicht genügen würde. Er macht jedoch geltend, die entsprechende Investition sei nicht kreditfinanziert gewesen bzw. er habe einer solchen kreditfinanzierten Investition nie zugestimmt.  
 
6.2.1. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts bestand ein enger Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und der Investition in die "J.________"-Produkte. Nicht nur waren die ursprünglich geplante Laufzeit des Kredits und der Anlage sowie der Frankenbetrag identisch; die beiden Geschäfte wurden auch im Stiftungsrat zusammen beraten. Es stellt damit keine willkürliche Beweiswürdigung dar und verstösst somit nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer kreditfinanzierten Anlage ausgegangen ist. Daran nichts zu ändern vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Umstand, dass der Kredit schliesslich einige Woche vor Ablauf zurückbezahlt wurde.  
 
6.2.2. Weiter hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Stiftungsrat habe der kreditfinanzierten Anlage per E-Mail zugestimmt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So steht fest und ist unbestritten, dass die Anlage Thema an der Sitzung des Stiftungsrates vom 21. Mai 2008 war. An dieser Sitzung wurde der kreditfinanzierten Anlage im Grundsatz zugestimmt, die Anlagekommission wurde jedoch beauftragt, bei der N.________ AG bessere Konditionen auszuhandeln zu versuchen. Im Anschluss daran würde der Stiftungsrat auf dem Zirkularweg beschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als offensichtlich unrichtig, gestützt auf die Aussage des F.________ von einem Beschluss per E-Mail auszugehen, auch wenn sich der entsprechende E-Mailverkehr nicht in den Akten befindet. Wie die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat, wäre ansonsten zu erwarten gewesen, dass die Frage der kreditfinanzierten Anlage an der nächsten Sitzung des Stiftungsrates wieder diskutiert worden wäre; eine solche Diskussion hat unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Zudem ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Diskussion um die vorzeitige Rückzahlung des Kredits gegen dessen Aufnahme nachträglich protestiert hätte - solches wäre aber zweifellos zu erwarten gewesen, wäre die Kreditaufnahme ohne seine Zustimmung erfolgt.  
 
6.2.3. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) auf Weiterungen zur Frage der Zustimmung per E-Mail verzichtet hat und von einer kreditfianzierten Anlage ausgegangen ist, der auch der Beschwerdeführer zugestimmt hatte.  
 
6.3. Das kantonale Gericht bezifferte den Schaden, welche die Vorsorgeeinrichtung durch diese kreditfinanzierte Anlage erlitt, auf Fr. 533'314.-. Zur Bestimmung des Wertes der Aktien, welche die Vorsorgeeinrichtung am 22. Dezember 2008 anstelle einer Rückzahlung der Anleihe erhielt, ging sie von deren Börsenwert am 31. Dezember 2008 aus. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, begründet die Vorinstanz nicht näher, weshalb für die Schadensberechnung gerade von diesem Stichtag auszugehen ist. Es steht fest, dass die betreffenden Aktien auch über den Jahreswechsel 2008/2009 noch in den Büchern der Vorsorgeeinrichtung verblieben; gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers wurden sie im zweiten Halbjahr 2009 verkauft. Für die Schadensberechnung erscheint es jedoch nicht als entscheidend, welchen Wert diese Titel am 31. Dezember 2008 noch hatten, sondern welchen Erlös die Vorsorgeeinrichtung durch den Verkauf der Aktien in der Folge tatsächlich noch erzielen konnte. Erst im Zeitpunkt des Verkaufs ist der Verlust realisiert worden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Aktien seien zu einem "völlig ungeeigneten" Zeitpunkt verkauft worden, ohne diesen Vorwurf näher zu substanziieren. Da es sich jedoch bei den streitigen Titeln um börsenkotierte Akten handelte und das Volumen der Verkäufe im Vergleich zum Gesamtmarkt vernachlässigbar war, vermag sein pauschaler Einwand die Massgeblichkeit des tatsächlichen Verkaufserlöses für die Schadensberechnung nicht in Zweifel zu ziehen. Entsprechend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Schadenersatzanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids abzuweisen.  
 
7.  
 
7.1. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Vorsorgeeinrichtung in den Jahren 2007 und 2008 verschiedene Anlagen in "Barrier Reverse Convertibles", "Mini-Futures" und "Warrants" getätigt hat. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen strebten die Verantwortlichen damit eine Überrendite an. Dabei sei in risikobehaftete Anlagen investiert worden, ohne dass eine konkrete Abstimmung der Anlagen auf die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung erfolgt wäre. Damit liege bezüglich dieser Anlagen ein Verstoss gegen die Anlagevorschriften gemäss Art. 71 BVG vor. Gestützt auf die Schadensberechnung durch die Beschwerdegegnerin bezifferte die Vorinstanz den Schaden auf Fr. 313'396.-, wobei sie die im Rahmen der "Worst of Produkte" gelieferten Aktien wiederum mit dem Stichtag 31. Dezember 2008 bewertete.  
 
7.2. Da der Vorwurf der Vorinstanz an die Verantwortlichen darin besteht, die Anlagen ohne Abstimmung auf die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung getätigt zu haben, zielt der Einwand des Beschwerdeführers, die Investition in "Barrier Reverse Convertibles" sei durch das Anlagereglement gedeckt und damit ohne weiteres zulässig, ins Leere: Rechtsprechungsgemäss können die Grenzen von Art. 71 BVG auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (vgl. E. 4.3.2 hievor). Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand etwas zu seinen Gunsten ableiten, dass die Vorsorgeeinrichtung bereits vor dem Jahr 2007 in strukturierte Produkte investierte und dies von der Kontrollstelle akzeptiert wurde. Die Abstimmung der Anlage der Vorsorgegelder mit der Risikofähigkeit ist in erster Linie Aufgabe des Stiftungsrates, so dass dieser nicht auf ein Einschreiten der Kontrollstelle warten durfte.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Zur Ermittlung des den Verantwortlichen zurechenbaren Schadens stellte die Vorinstanz den mit den unzulässigen Anlagen tatsächlich erlittenen Verlust demjenigen Verlust gegenüber, welcher die Vorsorgeeinrichtung bei Investition in eine "Basisanlage" erlitten hätte. Diese Vorgehensweise entspricht grundsätzlich der Rechtsprechung, wonach zur Schadensberechnung die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der einzelnen pflichtwidrigen Anlagen und dem hypothetischen Wert zu ermitteln, den das konkret pflichtwidrig investierte Kapital bei BVG-konformer Anlage hätte (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.2.2). Diskutabel erscheint zwar die in dieser Vorgehensweise implizierte und nicht näher begründete Annahme, bei der damaligen finanziellen Ausgangslage der Vorsorgeeinrichtung hätte eine Investition in die entsprechenden Indizes den Anforderungen von Art. 71 BVG genügt. Die Frage braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, führte die vorinstanzliche Berechnungsweise doch zu einer erheblichen Verringerung des den Verantwortlichen zurechenbaren Schadens, so dass sie jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers bundesrechtswidrig erscheint. Aus demselben Grund kann auch offen bleiben, ob die Auswahl und Berechnung der "Basisanlage" insgesamt als genügend begründet gelten kann.  
 
7.3.2. Zutreffend ist demgegenüber wiederum die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Stichtag (31. Dezember 2008). Auch hier leuchtet nicht ein, weshalb dieser für die Schadensbezifferung von Bedeutung sein soll; entscheidend erscheint viel mehr der Zeitpunkt, in dem sich die Vorsorgeeinrichtung von den entsprechenden Titeln getrennt hat (vgl. E. 6.3 hievor). Entsprechend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - aufzuheben ist und die Sache zur Neuberechnung des Schadenersatzanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - bezüglich Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids abzuweisen.  
 
8.  
Soweit Dispositivziffer 4 betreffend, hat die Vorinstanz erwogen, der Vorsorgeeinrichtung sei ein Schaden von Fr. 48'020.- entstanden, indem sie bei mit dem Beschwerdeführer verbundenen juristischen Personen Büroräumlichkeiten anmietete, für welche sie mangels eigener Arbeitnehmer keinen Bedarf hatte. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen seinen Ausführungen rechtfertigt der Umstand alleine, dass eine Vorsorgeeinrichtung als juristische Person einen Sitz haben muss, noch keine Anmietung von Büroräumlichkeiten, setzt doch ein Sitz im juristischen Sinne keine eigenen Räumlichkeiten voraus. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ein Teil dieser Zahlungen entfalle auf die von der Vorsorgeeinrichtung benötigte spezielle Computersoftware, hat das kantonale Gericht festgestellt, dass diese bis Ende Dezember 2007 der Vorsorgeeinrichtung selber gehört habe und hernach von dieser an die P.________ AG verkauft wurde. Die Zahlungen an die P.________ AG wurde demgemäss von der Vorinstanz nicht in die Schadensermittlung miteinbezogen. Entsprechend ist die Beschwerde bezüglich Dispositivziffer 4 - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen. 
 
9.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids insoweit aufzuheben sind, als sie den Beschwerdeführer betreffen. Die Sache ist zur Neuberechnung der Schadenersatzansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird alsdann auch über die Entschädigungsfolgen neu zu entscheiden haben, so dass auch Dispositivziffer 7, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - abzuweisen. 
 
10.  
 
10.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
10.2. Da die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid lediglich zur Ermittlung der Schadenhöhe dient, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu Fr. 11'200.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 2'800.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese ist unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand für das letztinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 20. Oktober 2011 auf Fr. 3'000.- festzusetzen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffern 2, 3 und 7 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021 werden - soweit den Beschwerdeführer betreffend - aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.- werden zu Fr. 11'200.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 2'800.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, der G.________ AG, der H.________ AG in Liquidation, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold