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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_37/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7000 Chur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kraftwerke A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Perroulaz und/oder Prof. Dr. iur. René Matteotti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2011, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. November 2022 
(A 22 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.a. Die Kraftwerke A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde im Jahr 1952 gegründet und hat statutarischen Sitz in U.________/GR. Sie bezweckt die Nutzung der in ihrem Einzugsgebiet bestehenden Wasserkräfte, wozu sie ein Kraftwerk betreibt. Ihr Aktionariat (die so genannten Partner) setzt sich zusammen aus drei Elektrizitätsgesellschaften, den Konzessionsgemeinden und dem Kanton Graubünden. Die Steuerpflichtige wird für die Zwecke des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kanton und Gemeinde als gemischtwirtschaftliches, im öffentlichen Interesse tätiges Unternehmen behandelt. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 50'000'000.-.  
 
A.b. Das rechtliche und betriebswirtschaftliche Verhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und deren Aktionariat ist Gegenstand des Partnervertrags vom 17. Mai 1952. Dieser wurde letztmals am 17. März 2008 revidiert und sieht vor, dass die Steuerpflichtige die von ihr erzeugte Elektrizität vollständig an ihre Aktionäre abgibt. Im Gegenzug ist jeder Partner verpflichtet, für den Anteil an den so genannten "Jahreskosten" aufzukommen, der auf ihn entfällt. Als Jahreskosten fallen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Partnervertrags vom 17. März 2008 in Betracht:  
 
- Kosten für Verwaltung, Betrieb, laufenden Unterhalt, Versicherungen und statutarische oder vertragliche Personalfürsorgeleistungen; 
- verleihungsmässige Leistungen für die Benutzung der Wasserkraft; Steuern; 
- Verzinsung der fremden Mittel einschliesslich Tilgung der Geldbeschaffungskosten; 
- Rückstellungen und Abschreibungen; 
- eine von der Generalversammlung festzusetzende Dividende auf dem Grundkapital, die bis auf weiteres 5,0 Prozent beträgt; 
- Zuweisungen an die gesetzliche Reserve. 
Die Vergütung der Partner an das Partnerkraftwerk, die sich aus der Abgeltung der Kosten des Geschäftsjahrs und einem "Dividendenaufschlag" von 5,0 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals zusammensetzt, wird als "Dividendenmodell" bezeichnet. Dazu kam in der Praxis die Leistung eines jährlichen Betrags von Fr. 135'000.- zwecks Bildung von Rücklagen hinzu. Die Laufzeit des genannten Vertrags "dauert so lange, als die Konzessionen der [Steuerpflichtigen] bestehen, jedoch mindestens bis zum 31. Dezember 2037" (Art. 9 Abs. 3 des Partnervertrags vom 17. März 2008). 
 
A.c. Bis und mit der Steuerperiode 2008 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Steuerpflichtige grundsätzlich nach Massgabe des dargestellten Dividendenmodells.  
 
A.d. In den hier interessierenden drei Steuerperioden 2009 (umfassend 15 Monate), 2010 und 2011 zeigten die Jahresrechnungen der Steuerpflichtigen in der Finanzbuchhaltung (hiernach teils als "Fibu" abgekürzt) das folgende Bild (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :  
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Betriebsertrag  
35'551  
24'784  
27'265  
davon Jahreskosten z.L. der Partner (netto)  
32'309  
22'052  
25'013  
./. Betriebsaufwand  
-27'046  
-18'244  
-20'473  
davon Kapital- und Liegenschaftssteuern  
-607  
-529  
-566  
= Ergebnis vor Zinsen und Gewinnsteuern  
8'504  
6'540  
6'792  
+ Finanzergebnis  
-926  
-719  
-648  
= Ordentliches Ergebnis vor Gewinnsteuern  
7'578  
5'821  
6'144  
+ Ausserordentliches Ergebnis  
0  
0  
-1'289  
= Ergebnis vor Steuern  
7'578  
5'821  
4'855  
./. Gewinnsteuern (Fibu)  
-4'288  
-3'186  
-2'220  
= Jahresgewinn bzw. steuerbarer Gewinn  
3'290  
2'635  
2'635  
 
 
In ihren Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2009 bis 2011 deklarierte die Steuerpflichtige steuerbare Gewinne von Fr. 3'290'000.-, Fr. 2'635'000.- bzw. Fr. 2'635'000.-. Das handelsrechtliche Eigenkapital erreichte Fr. 59'890'000.-, Fr. 59'400'000.- bzw. Fr. 59'535'000.-. 
Die vertragsgemässen Jahreskosten zulasten der Partner hatte die Steuerpflichtige folgendermassen ermittelt (Zahlen gerundet, in tausend, beruhend auf den Ausführungen der Steuerpflichtigen im vorliegenden Verfahren; Darstellung durch das Bundesgericht) : 
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Betriebsaufwand  
27'046  
18'244  
20'473  
davon Kapital- und Liegenschaftssteuern  
607  
529  
566  
+ Finanzergebnis  
926  
719  
648  
+ Gewinnsteuern  
4'288  
3'186  
2'220  
+ ausserordentliches Ergebnis  
0  
0  
1'289  
= Kostenbasis  
32'260  
22'149  
24'630  
 
 
 
 
+ Pflichtdividende (5%)  
3'290  
2'635  
2'635  
= Verrechnungspreis  
35'550  
24'784  
27265  
 
 
 
 
./. Energieabgabe an Konzessionsgemeinden  
-2'352  
-2'115  
-1'486  
./. Übrige Erträge  
-432  
-422  
-444  
./. Aktivierung von Eigenleistungen  
-458  
-194  
-322  
= Bereinigungen  
-3'242  
-2'731  
-2'252  
 
 
 
 
= Jahreskosten z.L. der Partner  
32'309  
22'052  
25'013  
 
 
 
A.e. Mit Veranlagungsverfügungen vom 17. November 2014 zu den Steuerperioden 2009 bis 2011 nahm die Veranlagungsbehörde für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden sowie die direkte Bundessteuer Ermessenszuschläge vor, was sie namentlich damit erklärte, dass in der Kostenbasis auch ein Effizienzzuschlag und ein Energiequalitätsfaktorzuschlag (EQF) zu berücksichtigen seien.  
 
A.f. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 18. Dezember 2014 Einsprachen. Diese führten zur teilweisen Gutheissung. Mit Einspracheentscheiden vom 4. September 2015 bemass die Veranlagungsbehörde die Aufrechnungen auf Fr. 3'249'700.-, Fr. 4'078'300.- bzw. Fr. 505'800.-. Dies zog steuerbare Gewinne von Fr. 6'539'700.- (2009), Fr. 6'713'300.- (2010) bzw. Fr. 3'140'800.- (2011) nach sich (in allen Fällen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden).  
 
B.  
 
B.a. Die Steuerpflichtige gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bestritt die Aufrechnungen. Sie beantragte, in Aufhebung der Einspracheentscheide vom 4. September 2015 sei sie gemäss ihren Steuererklärungen zu veranlagen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.  
 
B.b. Nach längeren Schriftenwechseln und einer vorübergehenden Sistierung des Verfahrens, die dazu diente, das Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 in Sachen A. AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Wallis (KSTV/VS) bzw. KSTV/VS gegen A. AG abzuwarten, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde zurück. Die Kostenbasis habe sich aus den verbuchten Vollkosten (unter Ausschluss der ausserordentlichen Elemente und der Steuern) und den kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen zusammenzusetzen. Der Eigenkapitalzins sei in Analogie zur Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen (SR 642.142.2; nachfolgend: VAEFjP) zu ermitteln. Abschliessend sei ein Kostenaufschlag von 10,0 Prozent vorzunehmen (dortige E. 7.10).  
 
B.c. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erhob die Veranlagungsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_1014/2021). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Weisung ausgesprochen wurde, die Eigenkapitalkosten bzw. den Eigenkapitalzins analog zur VAEFjP zu ermitteln (Antrag 1). Zu berücksichtigen seien vielmehr das gesamte Eigenkapital und ein Eigenkapitalkostensatz von 7,96 Prozent für die Steuerperiode 2009 und ein solcher von 6,86 Prozent für die Steuerperioden 2010 und 2011 (Antrag 2). Eventualiter sei für alle betroffenen Steuerperioden ein Eigenkapitalkostensatz von 2,5 Prozent zu berücksichtigen (Antrag 3).  
 
B.d. Die Steuerpflichtige unterbreitete dem Bundesgericht ihrerseits mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_1021/2021). Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die steuerbaren Gewinne für die drei Steuerperioden seien - entsprechend den Steuererklärungen - festzusetzen (Fr. 3'290'000.-, Fr. 2'635'000.-, Fr. 2'635'000.-). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
B.e. Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein (Urteil 2C_1014/2021 / 2C_1021/2021 vom 6. Januar 2022). Es begründete dies damit, dass der angefochtene Entscheid zu viele Fragen offenlasse, als dass er als Endentscheid gelten könnte. Entsprechend stelle er sich als Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) dar, der unter den gegebenen Umständen nicht selbständig anfechtbar sei. Die beiden Parteien könnten ihre Einwände anlässlich der Anfechtung des Endentscheids vortragen (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
C.  
 
C.a. Die rückweisungsbetroffene Veranlagungsbehörde erliess am 4. März 2022 neue Einspracheentscheide. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen (bezüglich der Steuerperioden 2009 und 2010) setzte sie die steuerbaren Gewinne fest auf Fr. 5'745'000.- (2009), Fr. 4'904'000.- (2010) und, in peius, auf Fr. 5'158'000.- (2011), dies je für die direkte Bundessteuer wie für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden. Dabei ermittelte die Veranlagungsbehörde in einem ersten Schritt die Jahreskosten, wie sie nach Meinung der Veranlagungsbehörde den Partnern hätten in Rechnung gestellt werden sollen. Entgegen der Weisung des Verwaltungsgerichts bemass sie den Eigenkapitalzins jedoch nicht in Anwendung der Grundsätze, wie sie aus der VAEFjP hervorgehen. Vielmehr ermittelte sie das durchschnittliche Eigenkapital und zog sie einen "risikolosen Zinssatz" von 5,0 Prozent heran. In der Folge hob sie die ihres Erachtens massgebenden Kosten um 10,0 Prozent an. Dies ergab folgende kalkulatorische Jahreskosten zulasten der Partner (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :  
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Eigenkapital  
59'890  
59'400  
59'535  
Durchschnittliches Eigenkapital  
59'495  
59'645  
59'468  
Risikoloser Zinssatz  
5,0%  
5,0%  
5,0%  
Kalkulatorische Verzinsung  
2'975  
2'982  
2'973  
 
 
 
 
Betriebsaufwand (Fibu)  
27'046  
18'244  
20'473  
+ Bereinigungen  
-3'241  
-2'732  
-2'252  
= Nettokosten 1  
23'805  
15'512  
18'221  
+ Finanzergebnis  
926  
719  
648  
+ Kalkulatorische Verzinsung  
2'975  
2'982  
2'973  
= Nettokosten 2  
27'706  
19'213  
21'843  
 
 
 
 
Kostenbasis  
27'706  
19'213  
21'843  
Zuschlagssatz  
10,0%  
10,0%  
10,0%  
Gewinnzuschlag  
2'771  
1'921  
2'184  
= Fremdvergleichspreis  
30'477  
21'135  
24'027  
+ Ausserordentliches Ergebnis  
0  
0  
1'289  
+ Gewinnsteuern (Fibu)  
4'288  
3'186  
2'220  
= Jahreskosten z.L. der Partner  
34'765  
24'321  
27'536  
 
 
In einem zweiten und dritten Schritt ging die Veranlagungsbehörde der Frage nach, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung der Steuerpflichtigen zugunsten der Aktionäre bestehe (was sie für alle drei Steuerperioden bejahte), um letztlich auf den steuerbaren Gewinn zu schliessen. Dabei ergab sich für die Veranlagungsbehörde folgendes Bild (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :  
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Jahreskosten z.L. der Partner (KSTV/GR)  
34'765  
24'321  
27'536  
./. Jahreskosten z.L. der Partner (Fibu)  
32'309  
22'052  
25'013  
= Verdeckte Gewinnausschüttung  
2'455  
2'269  
2'523  
 
 
 
 
Deklarierter steuerbarer Gewinn  
3'290  
2'635  
2'635  
+ Verdeckte Gewinnausschüttung  
2'455  
2'269  
2'523  
= Steuerbarer Gewinn  
5'745  
4'904  
5'158  
 
 
 
C.b. Gegen die Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde vom 4. März 2022 erhob die Steuerpflichtige am 6. April 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Hauptantrag ging dahin, dass die steuerbaren Gewinne auf Fr. 3'290'000.- (2009), Fr. 2'635'000.- (2010) bzw. Fr. 2'635'000.- (2011) festzusetzen seien, also in Einklang mit den Steuererklärungen.  
 
C.c. Mit Urteil A 22 13 vom 15. November 2022 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut. In Aufhebung der Einspracheentscheide vom 4. März 2022 setzte es die steuerbaren Gewinne fest auf Fr. 3'290'000.- (2009), Fr. 2'635'000.- (2010) bzw. Fr. 2'635'000.- (2011), was den Deklarationen in den Steuererklärungen entspricht. Das Verwaltungsgericht erwog, unter den Parteien herrsche Einigkeit darüber, dass die Kostenaufschlagsmethode zu verwenden sei. Als Kostenbasis seien gemäss Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 die Vollkosten (Ist-Kosten) der Steuerpflichtigen heranzuziehen, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenkapitalkosten, wobei diese "in analoger Anwendung der [VAEFjP]" festzulegen seien. Ausserordentliche Erträge und Aufwände sowie die Steuern flössen nicht in die Kostenbasis. Ebenso wenig zu berücksichtigen seien die Kosten, die "nicht im Zusammenhang mit den relevanten Funktionen stehen sowie Kosten im Zusammenhang mit von der [Steuerpflichtigen] an unabhängige Dritte erbrachten Leistungen, sofern diese Kosten auf Leistungen basieren, die von unabhängigen Dritten stammen". Schliesslich bildeten auch Dividenden keinen Bestandteil der Kostenbasis. Als Kostenaufschlag erscheine ein Satz von 10,0 Prozent als angemessen (dortige E. 4).  
 
C.d. Die Parteien stimmten darin überein, fuhr das Verwaltungsgericht fort, dass der verbuchte Betriebsaufwand als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vollkosten diene. Zu eliminieren seien vorab die dem Betriebsaufwand belasteten Kapital- und Liegenschaftssteuern (sog. "Abzug 1"; Fr. 607'039.- [2009], Fr. 528'919.- [2010], Fr. 565'667.- [2011]; dortige E. 5.1 Ingress).  
Alsdann sei der gegenüber dem Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 leicht modifizierte Betriebsaufwand um jene Kostenanteile zu bereinigen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung an die Partner stünden. "Aus Praktikabilitätsgründen" dürften alle "nachweisbaren Kosten für die Leistungserbringung an unabhängige Dritte von der Gesamtkostenbasis in Abzug gebracht werden". Von den Betriebserträgen (ausmachend Fr. 35'550'608.- [2009], Fr. 24'783'824.- [2010], Fr. 27'265'251.- [2011]) entfielen Fr. 2'783'692.-, Fr. 2'537'240.- und Fr. 1'929'490.- auf die Positionen "Energieabgabe an Konzessionsgemeinden" und "Übrige betriebliche Leistungen und Erträge". Dies entspreche einem Anteil von 8,0 Prozent (2009), 10,0 Prozent (2010) bzw. 7,0 Prozent (2011). Der Betriebsaufwand sei in diesem Umfang proportional zu kürzen (sog. "Abzug 1"; dortige E. 5.1.2). 
In einem weiteren Schritt sei der Finanzaufwand um die auf Drittleistungen entfallenden Anteile zu korrigieren (8,0 bzw. 10,0 bzw. 7,0 Prozent; dortige E. 5.1.3). Dies alles führte das Verwaltungsgericht zu dem "Betriebsaufwand vor kalkulatorischer Verzinsung des Eigenkapitals". 
 
C.e. Zur kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals führte das Verwaltungsgericht aus, es habe sich bereits im Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 gezeigt, dass für die Ermittlung des Eigenkapitalzinses auf die VAEFjP abzustellen sei, wenngleich diese Verordnung in anderem Zusammenhang ergangen sei. Die analoge Anwendung folge aus dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung (E. 5.1.4 Ingress). Gemäss Art. 25a bis StHG ("Abzug auf Eigenfinanzierung") zähle zum geschäftsmässig begründeten Aufwand - bei gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen - auch der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital. Das Sicherheitseigenkapital erreiche Fr. 2'674'233.-, Fr. 2'029'642.- bzw. Fr. 2'087'313.- (dortige E. 5.1.4.1). Der kalkulatorische Zinssatz entspreche grundsätzlich der "Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres". Im konkreten Fall führe dies zu Zinssätzen von 3,111 Prozent, 1,972 Prozent bzw. 1,674 Prozent (dortige E. 5.1.4.2). Den Befürchtungen der Veranlagungsbehörde sei entgegenzuhalten, dass ein Negativzins unberücksichtigt zu bleiben habe, da der kalkulatorische Zinssatz zumindest 0,0 Prozent betrage (dortige E. 5.1.4.3).  
 
C.f. Was den Kostenaufschlag (bzw. Gewinnzuschlag) angehe, habe es, das Verwaltungsgericht, im Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 einen solchen von 10,0 Prozent für angemessen erachtet. Ein Ansatz in dieser Höhe liege etwa auch dem "Memorandum of Understanding" (MoU) zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und den dortigen Partnerwerken zugrunde (dortige E. 5.2).  
 
C.g. Insgesamt ergaben sich dadurch für das Verwaltungsgericht hypothetische Fremdvergleichspreise von Fr. 27'785'595.-, Fr. 18'290'003.- bzw. Fr. 21'066'688.- (dortige E. 5.3). Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht von folgenden Annahmen ausgegangen (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :  
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Betriebsaufwand (Fibu)  
27'046  
18'244  
20'473  
./. Kapital- und Liegenschaftssteuern (Fibu)  
-607  
-529  
-566  
= Betriebsaufwand brutto (bereinigt)  
26'439  
17'715  
19'907  
 
 
 
 
./. Kosten für Leistungen an unabh. Dritte  
-8,0%  
-10,0%  
-7,0%  
 
-2'115  
-1'772  
-1'394  
= Betriebsaufwand netto  
24'324  
15'944  
18'514  
 
 
 
 
+ Finanzergebnis  
926  
719  
648  
./. Finanzaufwand für unabhängige Dritte  
-8,0%  
-10,0%  
-7,0%  
 
-74  
-72  
-46  
= Kosten vor Verzinsung des EK  
25'176  
16'591  
19'116  
 
 
 
 
Sicherheitseigenkapital  
2'674  
2'030  
2'087  
Rendite zehnjährige Bundesobligation  
3,111%  
1,972%  
1,674%  
+ Kalkulatorische Verzinsung  
83  
40  
35  
= Kostenbasis  
25'260  
16'627  
19'152  
 
 
 
 
Zuschlagssatz  
10,0%  
10,0%  
10,0%  
Gewinnzuschlag  
2'526  
1'663  
1'915  
= Fremdvergleichspreis (VGer/GR)  
27'786  
18'290  
21'067  
 
 
Vor dem Hintergrund dieses Fremdvergleichspreises prüfte das Verwaltungsgericht in einem zweiten Schritt, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, wozu es folgende Berechnungen anstellte: 
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Fremdvergleichspreis (VGer/GR)  
27'786  
18'290  
21'067  
./. Jahreskosten z.L. der Partner (Fibu)  
32'309  
22'052  
25'013  
= Verdeckte Gewinnausschüttung  
0  
0  
0  
 
 
 
 
Deklarierter steuerbarer Gewinn  
3'290  
2'635  
2'635  
+ Verdeckte Gewinnausschüttung  
0  
0  
0  
= Steuerbarer Gewinn  
3'290  
2'635  
2'635  
 
 
Entsprechend ergab sich für das Verwaltungsgericht kein Grund, von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die auf Ebene der Steuerpflichtigen zu einer Aufrechnung zu führen hätte (dortige E. 6). 
 
D.  
 
D.a. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erhebt die Veranlagungsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der steuerbare Gewinn für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden sowie der direkten Bundessteuer festzusetzen auf Fr. 6'841'900.- (2009), Fr. 5'824'100.- (2010) bzw. Fr. 5'995'200.- (2011).  
 
D.b. Die Veranlagungsbehörde rügt, dass das Verwaltungsgericht zwar Teile des Eigenkapitals, nicht aber das Eigenkapital in seiner Gesamtheit in die Bemessung einbezogen habe. Zutreffenderweise sei zur Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung das durchschnittliche handelsrechtlich ausgewiesene Eigenkapital heranzuziehen. Alsdann sei, was die Höhe der Verzinsung des durchschnittlichen Eigenkapitals gemäss Finanzbuchhaltung betrifft, ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,0 Prozent zu verwenden.  
Die VAEFjP erweise sich für die Zwecke der Verzinsung des Eigenkapitals als untauglich, da einerseits der Verordnung zufolge nur das Sicherheitseigenkapital in Betracht falle und anderseits die Verordnung auf die Rendite von Bundesobligationen abstelle. 
Was sodann die Gegenüberstellung des anhand der Kostenaufschlagsmethode ermittelten kalkulatorischen Drittpreises einerseits und des verbuchten Preises gemäss Jahresrechnung ("Jahreskosten zulasten der Partner") angehe, müssten die "Jahreskosten zulasten der Partner" um die Kapital- und die Liegenschaftssteuern, die Gewinnsteuern und den ausserordentlichen Erfolg bereinigt werden. Die Unstimmigkeiten, wie sie aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgingen, liessen sich folgendermassen darstellen: 
 
 
Jahreskosten zulasten  
 
der Partner (Fibu)  
Fremdvergleichspreis  
 
(Cost+)  
 
 
 
Kapital- und Liegenschaftssteuern  
enthalten  
nicht enthalten  
A.o. Erfolg  
enthalten  
nicht enthalten  
Gewinnsteuern  
enthalten  
nicht enthalten  
 
 
 
D.c. Dementsprechend ergebe sich, schliesst die Veranlagungsbehörde, folgende Herleitung (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :  
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Eigenkapital  
59'890  
59'400  
59'535  
Durchschnittliches Eigenkapital  
59'495  
59'645  
59'468  
Risikoloser Zinssatz  
5,0%  
5,0%  
5,0%  
Kalkulatorische Verzinsung  
2'975  
2'982  
2'973  
 
 
 
 
Betriebsaufwand (Fibu)  
27'046  
18'244  
20'473  
./. Anteiliger Aufwand  
-2'115  
-1'771  
-1'394  
./. Kapital- und Liegenschaftssteuern (Fibu)  
-607  
-529  
-566  
= Nettokosten 1  
24'324  
15'944  
18'513  
 
 
 
 
+ Finanzergebnis  
852  
647  
603  
= Kosten vor Verzinsung des EK  
25'176  
16'591  
19'116  
 
 
 
 
+ Kalkulatorische Verzinsung  
2'975  
2'982  
2'973  
= Nettokosten 2  
28'151  
19'570  
22'089  
 
 
 
 
Kostenbasis  
28'151  
19'570  
22'089  
Zuschlagssatz  
10,0%  
10,0%  
10,0%  
Gewinnzuschlag  
2'815  
1'957  
2'209  
= Fremdvergleichspreis (KSTV/GR)  
30'966  
21'526  
24'299  
 
 
Dies führte die Veranlagungsbehörde zu den im Antrag gestellten steuerbaren Gewinnen (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) : 
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Jahreskosten z.L. der Partner (Fibu)  
32'309  
22'052  
25'013  
./. Kapital- und Liegenschaftssteuern (Fibu)  
-607  
-529  
-566  
./. A.o. Ergebnis  
0  
0  
-1'289  
./. Gewinnsteuern (Fibu)  
-4'288  
-3'186  
-2'220  
= Fremdvergleichspreis (Fibu)  
27'414  
18'337  
20'939  
 
 
 
 
Fremdvergleichspreis (KSTV/GR)  
30'966  
21'526  
24'299  
./. Fremdvergleichspreis (Fibu)  
27'414  
18'337  
20'939  
= Verdeckte Gewinnausschüttung  
3'552  
3'189  
3'360  
 
 
 
 
Deklarierter steuerbarer Gewinn  
3'290  
2'635  
2'635  
+ Verdeckte Gewinnausschüttung  
3'552  
3'189  
3'360  
= Steuerbarer Gewinn  
6'842  
5'824  
5'995  
 
 
 
D.d. Die Steuerpflichtige beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die ESTV äussert sich kritisch zur Anwendung der VAEFjP.  
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
 
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).  
Die erforderliche Legitimation der KSTV/GR geht für die Zwecke der direkten Bundessteuer aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) hervor. Im Kanton Graubünden wirkt die Steuerverwaltung als "Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes" (so Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Graubündens] vom 8. Juni 1986 [StG/GR; BR 720.000]). Eine ausdrückliche Ermächtigung der Steuerverwaltung zum Ergreifen der Beschwerde an das Bundesgericht lässt sich dem kantonalen Recht nicht entnehmen, was nicht schadet. Rechtsprechungsgemäss gilt die zur Veranlagung der direkten Bundessteuer berechtigte und verpflichtete Behörde als zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (Urteil 9C_682/2022 / 9C_683/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 II 400, mit Hinweisen).  
Was die harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern angeht, ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), dass auch die "nach kantonalem Recht zuständige Behörde" zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt ist (BGE 142 II 293 E. 1.1; 134 I 303 E. 1.2; 134 II 124 E. 2.6.3; 134 II 186 E. 1.4), allerdings nur, soweit der angefochtene Entscheid - zumindest formal - eine in den Titeln 2 bis 5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betrifft (Art. 73 Abs. 1 StHG). Dies ist hier der Fall, ist doch die Frage der Gewinnbemessung zu klären. Die sich stellende Rechtsfrage findet ihre Grundlage in Art. 24 StHG, der sich seinerseits im Titel 3 des Gesetzes befindet. Gemäss dem hier interessierenden Recht des Kantons Graubünden liegt der Vollzug der Staats- und Gemeindesteuern in den Händen der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 165 Abs. 1 StG/GR).  
Die Veranlagungsbehörde ist mithin in allen Teilen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 149 II 337 E. 2.2).  
 
1.3. Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; zum Ganzen: Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.5.2, zur Publ. vorgesehen). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 I 39 E. 4.1; 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2).  
 
1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 III 81 E. 1.3).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4).  
 
1.6. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG gilt, dass das Bundesgericht über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen darf ("ne eat iudex ultra petita partium"; BGE 149 II 290 E. 3.2.1; 149 II 462 E. 1.2.3 [je zum Abgaberecht]; Urteile 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.3.2; 2C_489/2018 / 2C_490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3 und 2.2.4). Der bundesgerichtliche Entscheidungsspielraum ist mithin durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids und die Anträge der beschwerdeführenden Parteien begrenzt (BGE 138 V 106 E. 2.1; siehe auch Art. 121 lit. b BGG). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt begrifflich kein "ultra petita" vor, wenn ein Gericht bei Rechtsanwendung von Amtes wegen den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt und es sich dabei im Rahmen der Rechtsbegehren bewegt (auch dazu BGE 149 II 462 E. 1.2.3; siehe auch Urteile 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.5; 9C_873/2012 vom 25. Februar 2012 E. 3.3; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4; 4P.134/2006 vom 7. September 2006 E. 4).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerpflichtige ihre Leistungen an die Partner in den Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 fakturiert hat, als ob es sich bei den Partnern um unabhängige Dritte handeln würde ("Drittvergleich" oder "Fremdvergleich"; "principe de pleine concurrence" bzw. "dealing at arm's length"). Hierzu ist in einem ersten Schritt der hypothetische Fremdvergleichspreis zu ermitteln, wie er sich aufgrund der von der Steuerpflichtigen an ihre Aktionäre (Partner) erbrachten Stromlieferungen in den drei Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 ergibt (hinten E. 3). In einem zweiten Schritt ist der hypothetische Fremdvergleichspreis den tatsächlichen "Jahreskosten zulasten der Partner" gegenüberzustellen, für welche die Aktionäre in den drei Steuerperioden aufgekommen sind (hinten E. 4). Sollte sich zeigen, dass die tatsächlich übernommenen Jahreskosten geringer ausfallen als der hypothetische Vergleichspreis, bestünde eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der Steuerpflichtigen an ihr Aktionariat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Begriff der "verdeckten Gewinnausschüttung" ("distribution dissimulée de bénéfice") betrifft die Stufe der Gesellschaft (Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 5 DBG), während auf Ebene des Aktionariats zumeist von einer "geldwerten Leistung" gesprochen wird (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG; Urteil 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1). Eine verdeckte Gewinnausschüttung besteht, wenn erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; zweitens die Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist; und viertens der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war, sodass angenommen werden kann, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (BGE 144 II 427 E. 6.1; 143 IV 228 E. 4.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 138 II 545 E. 3.2; grundlegend: BGE 82 I 288 E. 1).  
 
2.2.2. Der Nachweis einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt der Veranlagungsbehörde. Auch im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz, dass diejenige Person die (objektive) Beweislast trägt, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache Rechte für sich ableitet (Art. 8 ZGB analog; BGE 150 II 26 E. 3.6). Im Abgaberecht hat die Praxis dies dahingehend konkretisiert, dass abgabebegründende und abgabeerhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, abgabemindernde und abgabeausschliessende Tatsachen von der abgabepflichtigen Person nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 149 II 27 E. 4.6; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 143 II 661 E. 7.2; so schon BGE 92 I 253 E. 2; 99 Ib 356 E. 2).  
 
2.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Veranlagungsbehörde die ihres Erachtens eingetretenen verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit hier noch interessierend, zunächst auf Fr. 2'455'000.- (2009), Fr. 2'269'000.- (2010) bzw. Fr. 2'523'000.- (2011) beziffert (so die Einspracheentscheide vom 4. März 2022; Sachverhalt, lit. C.a). Nachdem das Verwaltungsgericht, anders als die Veranlagungsbehörde, keine verdeckte Gewinnausschüttungen zu erblicken vermochte (angefochtenes Urteil A 22 13 vom 15. November 2022; Sachverhalt, lit. C.g), macht die Veranlagungsbehörde nun vor Bundesgericht solche von Fr. 3'552'000.-, Fr. 3'189'000.- bzw. Fr. 3'360'000.- geltend (Sachverhalt, lit. D.c). Die Steuerpflichtige bestreitet dies auch weiterhin. Selbst wenn das Bundesgericht motivsubstituierend zur Gutheissung der Beschwerde käme und es sich etwa auf eine andere Methode stützen würde, bildeten die Beträge von Fr. 3'552'000.- (2009), Fr. 3'189'000.- (2010) bzw. Fr. 3'360'000.- (2011) die betragsmässige Obergrenze (vorne E. 1.6). Höhere Aufrechnungen scheiterten daran, dass die Veranlagungsbehörde im bundesgerichtlichen Verfahren keine darüber hinausgehenden Aufrechnungen beantragt hat.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG gilt in den drei gleichwertigen Sprachfassungen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; BGE 149 II 147 E. 3.2.2) :  
 
"Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen." 
"Les prestations que des entreprises d'économie mixte remplissant une tâche d'intérêt public fournissent, de manière prépondérante, à des entreprises qui leur sont proches sont évaluées au prix actuel du marché, à leur coût actuel de production majoré d'une marge appropriée ou à leur prix de vente final actuel diminué d'une marge de bénéfice; le résultat de chaque entreprise est ajusté en conséquence." 
"Le prestazioni che imprese miste di interesse pubblico procurano in modo preponderante a persone a loro vicine devono essere stimate al valore di mercato, al loro prezzo di costo aumentato di un margine adeguato o al loro prezzo di vendita finale diminuito di un margine di utile adeguato; il risultato di ciascuna impresa è adattato di conseguenza." 
 
2.3.2. Die Steuerpflichtige betreibt ein Elektrizitätswerk und veräussert die gewonnene Energie auf Grundlage eines langfristigen Vertrages ausschliesslich bzw. zumindest weitestgehend an ihre Aktionäre. Bei den Partnern handelt es sich unmittelbar oder mittelbar um öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Steuerpflichtige wird als Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR) zwar rein privatwirtschaftlich, aber - mit Blick auf ihr Aktionariat und ihr Tätigkeitsgebiet - im öffentlichen Interesse tätig (dazu auch Art. 762 OR; PETER LOCHER / ERNST GIGER / ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 196 zu Art. 58; näher dazu PHILIP WALTER, Die steuerliche Gewinnberichtigung bei den Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft nach Art. 58 Abs. 3 DBG, 1996, S. 17 ff.). Sie unterliegt damit der Sondernorm von Art. 58 Abs. 3 DBG (siehe Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.1) und fällt unter den im Gesetz nicht verwendeten, aber in Praxis und Doktrin gängigen Begriff des Partnerwerks ("entreprise partenaire"; ROBERT DANON, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 287 zu Art. 58; STEFAN OESTERHELT / MARCO MÜHLEMANN / MICHAEL BERTSCHINGER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. DBG], N. 242 und 244 zu Art. 58; LOCHER / GIGER / PEDROLI, a.a.O., N. 193 zu Art. 58).  
 
2.3.3. Der Gesetzgeber nennt in Art. 58 Abs. 3 DBG die drei allgemein anerkannten Herangehensweisen, die im internationalen Kontext unter dem Begriff "geschäftsfallbezogene Standardmethoden" geläufig sind (Urteil 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.2; OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, zurzeit in der Fassung von 2022 [nachfolgend: OECD-VPLL], Ziff. 2.13 ff.; PATRICK SCHERRER, Der Grundsatz des "dealing at arm's length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, 2023, Rz. 279; NILS HARBEKE /  
THOMAS HUG / PATRICK SCHERRER, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, 2022, Rz. 561; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 249 zu Art. 58; RAOUL STOCKER / PATRICK SCHMID, in: Raoul Stocker/ 
Stefan Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023, § 17 Rz. 44 f.; PETER LOCHER / ADRIANO MARANTELLI / ANDREA OPEL, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 466 ff.; dazu insbesondere auch: HUBERTUS BAUMHOFF, in: Franz Wassermeyer/Hubertus Baumhoff/Xaver Ditz [Hrsg.], Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Rz. 5.1 ff.). Die Aufzählung in Art. 58 Abs. 3 DBG ist abschliessender Natur; anders als die drei Standardmethoden sind die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden hier nicht einschlägig (Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 8.1 und 11.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.4. Art. 58 Abs. 3 DBG legt unter den drei kodifizierten Standardmethoden keine bestimmte Hierarchie fest (Urteil 2C_548/2020 / 2C_551/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.3). Die Veranlagungsbehörden verfügen bei Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG über einen Beurteilungsspielraum (ebenda E. 3.2.3; Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 10.1). Nach Praxis und Doktrin steht aber die Kostenaufschlagsmethode ("méthode du coût majoré", "cost-plus method") im Vordergrund. Hauptsächliche Anwendungsgebiete der Kostenaufschlagsmethode sind die Auftrags- und die Lohnfertigung unter verbundenen Unternehmen, die oft auf langfristiger vertraglicher Bindung beruhen (OECD-VPLL, Ziff. 2.45; dieser Ansicht insbesondere auch XAVIER OBERSON, Précis de droit fiscal international, 5. Aufl. 2022, Rz. 971; OLIVER BARTHOLET, Transferpreisberichtigung und ihre Sekundäraspekte im schweizerischen Steuerrecht, 1995, S. 66; SCHERRER, a.a.O., Rz. 533; HARBEKE / HUG / SCHERRER, a.a.O., Rz. 626; STOCKER / SCHMID, a.a.O, § 17 Rz. 57; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 252 zu Art. 58; LOCHER / MARANTELLI / OPEL, a.a.O. S. 478; BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.39). Die Eignung der Kostenaufschlagsmethode ist auch im vorliegenden Fall unbestritten. Sie darf als "most appropriate method" (OECD-VPLL, Ziff. 2.2) gelten, da die erzeugte Elektrizität einzig bzw. weitestgehend an das Aktionariat geliefert wird (vorne E. 2.3.2). Dementsprechend ist für die Beurteilung, ob eine drittpreiskonforme Fakturierung vorliege, ein hypothetischer Vergleich anzustellen, der auch auf kalkulatorischen Annahmen beruht (HARBEKE / HUG / SCHERRER, a.a.O., Rz. 564; ferner STOCKER / SCHMID, a.a.O., § 17 Rz. 45).  
 
2.3.5. Ausgangspunkt zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns bilden auch im Fall der Partnerwerke die allgemeinen Bestimmungen, wie sie insbesondere aus Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 5 DBG hervorgehen (Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2 und 8.1), der seinerseits auf das Handelsrecht verweist (DANON, CR-LIFD, a.a.O., N. 287 zu Art. 58; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 247 zu Art. 58). Das Handelsrecht stellt in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung das "Leitrecht" dar und beruht seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre (so etwa BGE 149 II 290 E. 3.3.4.1 [zum Mehrwertsteuerrecht]; LOCHER / GIGER / PEDROLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 58). Zur Beantwortung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, ist nach dem hypothetischen Preis zu fragen, den ein unabhängiger Dritter für die gelieferte Elektrizität aufgewendet hätte. Liegt der tatsächlich bezahlte Preis unter dem in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG ermittelten Wert, ist die Bemessungsgrundlage auf Ebene des Partnerwerks entsprechend anzuheben ("Primärberichtigung", "ajustement initial", "primary adjustment"). Mittelbar ergibt sich daraus die Minderung der Bemessungsgrundlage auf Ebene der Partner ("Gegenberichtigung", "ajustement corrélatif" bzw. "corresponding adjustment"; näher dazu: DANON, CR-LIFD, a.a.O., N. 288 zu Art. 58; LOCHER / GIGER / PEDROLI, a.a.O., N. 206 ff. zu Art. 58; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 261 ff. zu Art. 58).  
 
2.3.6. Die Nennung der drei Standardmethoden in Art. 58 Abs. 3 DBG erinnert an Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA). Dessen ungeachtet handelt es sich bei Art. 58 Abs. 3 DBG um eine Norm des rein unilateralen Rechts (Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2), die auch gar nicht auf internationale Sachverhalte angelegt ist. Eine Auslegung im Lichte von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ist folglich nicht geboten, insbesondere auch keine dynamische (vgl. BGE 149 II 400 E. 9.4.3). Was namentlich die hier besonders interessierenden OECD-VPLL angeht, liegt bereits einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung vor: Danach gilt, dass bei Auslegung und Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG zwar nichts dagegen spricht, einen Blick auf die OECD-VPLL zu werfen, dass aber keinerlei Verpflichtung besteht, die Sichtweise der OECD-VPLL dynamisch zu übernehmen (Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1 und 11.2). Folglich sind die in der OECD-VPLL niedergelegten Grundsätze, wie sie in den streitigen Steuerperioden 2009 bis 2011 bestanden (statisch), höchstens hilfsweise heranzuziehen (weiterführend hierzu: NILS HARBEKE / PATRICK SCHERRER, Innerstaatliche Anwendung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, StR 78/2023, S. 700 ff.). Denn beim hypothetischen Fremdvergleichspreis gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG geht es um einen Aspekt aus dem Bereich des unilateralen Bundesgesetzesrechts, der nach den auf ein Bundesgesetz anwendbaren Regeln auszulegen und anzuwenden ist (BGE 150 III 113 E. 6.2.1.6). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm mit unbeschränkter, von den Auffassungen der OECD unberührter Kognition nachgehen (vorne E. 1.2).  
 
2.3.7. Eine umfassende Auslegung der Norm gebietet sich umso mehr, als sich Art. 58 Abs. 3 DBG aus verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen zusammensetzt. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 den Behörden einen Handlungsspielraum ("pouvoir d'appréciation") zugestanden (dortige E. 10.1 und 12.4.2) und dies unter anderem damit begründet, dass Art. 58 Abs. 3 DBG keine methodischen Vorgaben mache. Anders als im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 geht es im vorliegenden Verfahren gerade darum, die scheinbare Offenheit von Art. 58 Abs. 3 DBG über den konkreten Einzelfall hinaus mit Konturen zu versehen, sodass in allen vergleichbaren Fällen eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt ist. Ein Gestaltungsspielraum besteht mit anderen Worten weniger in methodischer als vielmehr in bewertungstechnischer Hinsicht, ansonsten Art. 58 Abs. 3 DBG zwangsläufig zur blossen Richtschnur verkäme. Dadurch würde der Normsinn ins Gegenteil verkehrt, bezweckt Art. 58 Abs. 3 DBG doch - im Verbund mit dem gleichgelagerten Art. 24 Abs. 5 StHG (hinten E. 5) - eine schweizweit einheitliche Besteuerung der Partnerwerke. Aus diesem Grund findet es im Bundesgesetzesrecht keine Grundlage, wenn die Steuerpflichtige von einer weitreichenden Handlungsfreiheit ausgeht und der Vorinstanz eine willkürliche Verengung des Gestaltungsspielraums unterstellt.  
 
2.3.8. Um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich namentlich bei den "Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"), wie das Bundesgericht schon im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Kostenaufschlagsmethode näher betrachtet und erwogen, dass grundsätzlich sämtliche Betriebskosten ("charges d'exploitation") in die Kostenbasis einzubeziehen seien (ebenda, E. 12.4.1.4). Zu berücksichtigen seien auch die Finanzierungskosten ("frais financiers"), worunter im damaligen Fall die Fremdkapitalkosten ("intérêts passifs") verstanden wurden (ebenda, E. 12.4.1.1). Demgegenüber seien die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern von der Kostenbasis auszunehmen, was mit der aus Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG fliessenden Abzugsfähigkeit begründet wurde (ebenda, E. 12.3).  
 
2.3.9. Ausgehend von den "sämtlichen Betriebskosten" bzw. Vollkosten hielt das Bundesgericht im damaligen Urteil unter dem Aspekt des Kostenzuschlags fest, dass in der Literatur von einer eigentlichen Bandbreite gesprochen werde. Baumhoff nenne eine Spanne von 5,0 bis 10,0 Prozent und betone die Bedeutung der Prüfung des konkreten Einzelfalls (ebenda, E. 12.1). Im seinerzeitigen Fall hatte die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis als Fremdvergleichsmarge einen Aufschlag von 5,0 Prozent für angemessen erachtet und sich dabei auf das seinerzeitige Rundschreiben der ESTV vom 17. September 1997 betreffend Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften (ASA 66 [1997/1998], S. 299 f.) gestützt. Ob der Ansatz von 5,0 Prozent im konkreten Fall tatsächlich angemessen sei, konnte das Bundesgericht damals offenlassen, da mit Blick auf die deklarierten steuerbaren Gewinne ohnehin keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorlagen (ebenda, E. 13).  
 
3.  
 
3.1. Im vorliegenden Fall stellen sich methodisch-praktische Fragen, die über das hinausgehen, was das Bundesgericht im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 zu entscheiden hatte. Die Methode zur Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises erfordert im vorliegenden Zusammenhang eine nähere Untersuchung, namentlich was die Bildung der Kostenbasis ("Gestehungskosten" vor Vornahme des Kostenzuschlags) anbelangt.  
 
3.2. Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Kostenaufschlagsmethode stimmen die Parteien darin überein, dass die Vollkosten zum Ausgangspunkt genommen werden sollen. Streitig ist hingegen, auf welche Weise die Vollkosten zu ermitteln seien bzw. was positiv darin einzufliessen habe oder negativ davon auszunehmen sei (hinten E. 3.4). Bundesgerichtlich zu klären ist insbesondere auch die umstrittene Verzinsung des Eigenkapitals (hinten E. 3.5), sowohl bezüglich der Basis (Bemessungsgrundlage) als auch der Höhe nach (Zinssatz; dazu E. 5.1.4 des angefochtenen Entscheids; Sachverhalt, lit. C.e). Die Steuerpflichtige erachtet den Einbezug kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen von vornherein als willkürlich. Insofern einer Meinung, halten Vorinstanz und Veranlagungsbehörde einen Kostenaufschlag bzw. Gewinnzuschlag von 10,0 Prozent für angemessen (E. 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.2 bzw. E. 5.2; Sachverhalt, lit. C.d und lit. C.f). Die Steuerpflichtige erhebt auch in diesem Zusammenhang den Vorwurf des willkürlichen Eingriffs in die unternehmerische Handlungsfreiheit (hinten E. 3.6).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Unter den Vollkosten ("charges d'exploitation") ist die Gesamtheit jener Kosten zu verstehen, die einer leistungserbringenden Person aufgrund der von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen erwachsen. Die Vollkosten zum Ausgangspunkt zu nehmen (dazu WALTER, a.a.O., S. 211; SCHERRER, a.a.O., Rz. 527), ist bundesrechtlich einwandfrei, müssen die Umsatzerlöse doch alle durch die Leistung verursachten Kosten decken, um überhaupt einen Ertragsüberschuss bewirken zu können (ADOLF G. COENENBERG / THOMAS M. FISCHER / THOMAS W. GÜNTHER, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 9. Aufl. 2016, S. 73). Bei langfristiger Betrachtung sollen mindestens die gesamten Durchschnittskosten pro Leistungseinheit gedeckt sein (BAUMHOFF, a.a.O, Rz. 5.42). Die Doktrin spricht anstelle von den "Vollkosten" mitunter von den "Selbstkosten" (so namentlich BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.39; SCHERRER, a.a.O., Rz. 527). Beide Begriffe stehen für die Summe jener leistungsbedingten Kosten, die entweder tatsächlich angefallen und/oder zumindest kalkulatorisch zu berücksichtigen sind. Der grundsätzlich wertmässige Kostenbegriff - in Abgrenzung zum rein pagatorischen Ansatz - beruht auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.39 und insb. 5.41). Als Kostenbasis stehen daher die Kosten im Vordergrund, die gemäss der betriebswirtschaftlichen Kostenlehre ermittelt werden (SCHERRER, a.a.O., Rz. 528).  
 
3.3.2. Der Begriff der Kosten stimmt inhaltlich nicht vollständig mit jenem des Aufwands überein (dazu etwa CONRAD MEYER, Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen, 3. Aufl. 2012, S. 183 f.; aus der älteren Literatur: LEO NADIG, Betriebsabrechnung und Kalkulation, Band 1, 2. Aufl. 1979, S. 5). In zeitlicher Hinsicht kann auf die Kosten abgestellt werden, wie sie im zurückliegenden Geschäftsjahr angefallen ("Istkosten" bzw. Ansatz "ex post"), durchschnittlich eingetreten ("Normalkosten") oder zumindest budgetiert sind ("Plankosten" bzw. Ansatz "ex ante"). Bei aller Wahlfreiheit hat über einen längeren Zeitraum dieselbe Methode zu herrschen, um Vergleichbarkeit herbeizuführen. Zu suchen ist, wie von der Betriebswirtschaftslehre vorgegeben und vom Handelsrecht als "Leitrecht" übernommen (vorne E. 2.3.5), nach den massgebenden Kosten der betrieblichen Leistungserstellung. Sie bestehen - hier vereinfachend dargestellt - aus den direkten Kosten (Einzelkosten) gemäss Kostenartenrechnung und den indirekten Kosten (Gemeinkosten) gemäss Kostenstellenrechnung, die insgesamt in der Kostenträgerrechnung einfliessen (BAUMHOFF, a.a.O, Rz. 5.45 ff.; MEYER, a.a.O., S. 193 ff.).  
 
3.3.3. Die Vorinstanz (Sachverhalt, lit. C.g) und die Veranlagungsbehörde (Sachverhalt, lit. D.c) nehmen den verbuchten (pagatorischen) Betriebsaufwand zum Ausgangspunkt. Dieser setzt sich zusammen aus Material und Fremdleistungen, Netznutzung und Systemdienstleistungen, Personalaufwand, Abschreibungen, Wasserrechtsabgaben, regulatorisch verfügten Abgaben, übrigem Betriebsaufwand sowie Kapital- und Liegenschaftssteuern. Dies geht aus den Jahresrechnungen hervor, die das Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang sachverhaltsergänzend heranziehen darf (Art. 105 Abs. 2 BGG). Vorinstanz und Veranlagungsbehörde neutralisieren übereinstimmend die Kapital- und Liegenschaftssteuern, sie eliminieren die Kosten für Leistungen an unabhängige Dritte und fügen das Finanzergebnis hinzu. Dies führt sie zu Kosten (vor der Verzinsung des Eigenkapitals) von Fr. 25'176'000.- (2009), Fr. 16'591'000.- (2010) und Fr. 19'116'000.- (2011). Die Steuerpflichtige spricht sich demgegenüber für eine "minimale Kostenbasis" (bei gleichzeitig "minimalem Kostenaufschlag") aus. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise von einer "Kontrollrechnung mit breiter Kostenbasis und hohem Kostenaufschlag" ausgegangen sei. Richtigerweise, meint sie, sei nicht nach einem bestimmten Wert, sondern nach einer "Bandbreite" zu suchen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Wie zu zeigen ist, vermag keiner der vertretenen Ansätze vollauf zu überzeugen. Die Kritik setzt einerseits bei der Behandlung des Steueraufwandes (hinten E. 3.4) und anderseits bei den kalkulatorischen Kosten des Eigenkapitals an (hinten E. 3.5).  
 
3.4.2. Eine erste Prüfung ist im Bereich der Kostenbasis anzustellen. Bei der Methode, wie die Vorinstanz und die Veranlagungsbehörde sie bevorzugen, bleiben sämtliche Steuern von der Kostenbasis ausgenommen: Während die verbuchten Kapital- und Liegenschaftssteuern eliminiert werden, fliessen die Gewinnsteuern gar nicht erst in die Basis ein. Diese Vorgehensweise liegt nicht zwingend auf der Hand.  
In der Literatur finden sich verschiedene Meinungen. Teils wird vorgebracht, die Steuern hätten in die Kostenbasis nicht einzufliessen (was der Meinung von Vorinstanz und Veranlagungsbehörde entspricht). Der Einbezug der Steuern soll demnach einen Widerspruch zu Ziff. 2.37 OECD-VPLL in der seinerzeitigen Fassung von 1995 begründen. Es wird dahingehend argumentiert, dass "Kosten, die nicht in Zusammenhang mit der zu verprobenden Funktion (...) stehen, von der massgebenden Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kostenaufschlags" auszunehmen seien (RAOUL STOCKER / CHRISTOPH STUDER, Bestimmungen von Verrechnungspreisen - Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis, ST 83/2009, S. 386 ff., insb. 389 f.; ähnlich SCHERRER, a.a.O., Rz. 530). 
Teils vertritt die Doktrin die gegensätzliche Auffassung, wobei auf eine nicht näher umrissene "schweizerische Praxis" Bezug genommen wird (CHRISTOPH ZUCKSCHWERDT / HANS ULRICH MEUTER, Verrechnung von Konzerndienstleistungen, Teil 2, ZStP 2013, S. 95 ff., insb. 101). Nähere Hinweise auf diese "schweizerische Praxis" finden sich immerhin in der älteren Literatur (namentlich bei HEINZ MASSHARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, N. 5 zu Art. 55 BRB WSt 1940). Darin wird auf das seinerzeitige Kreisschreiben der ESTV vom 29. Juni 1959 über "die Besteuerung von inländischen Gesellschaften verwiesen, die ihre Geschäftstätigkeit zur Hauptsache im Ausland ausüben" (ASA 28 [1959/1960], S. 43). Im zeitgenössischen deutschen Schrifttum wird - im Sinne der "schweizerischen Praxis" - betont, dass von den "vollen Selbstkosten einschliesslich der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten" auszugehen sei, was bedeute, dass "Steuern in der Kostenbasis enthalten" sein müssten (ALEXANDRA DOLEZEL, in: Alexander Vögele/Thomas Borstell/Susann van der Ham [Hrsg.], Verrechnungspreise, 6. Aufl. 2024, Kapitel 44 Rz. 231). 
Differenzierend äussert sich etwa eine ältere betriebswirtschaftliche Stimme, die geltend macht, der Aufwand für Vermögens- und Kapitalsteuern sei in jedem Fall als Kostenbestandteil zu berücksichtigen, nicht aber der Gewinnsteueraufwand. Dieser sei aus dem Gewinn zu decken und daher nicht als Kostenbestandteil zu behandeln (NADIG, a.a.O., S. 31). Liegenschaftssteuern fallen nach dieser Sichtweise wohl unter die "Vermögenssteuern" und sind in die Kostenbasis einzuschliessen. Zu eliminieren ist dieser Ansicht zufolge (nur) der Gewinnsteueraufwand. 
 
3.4.3. Das Bundesgericht konnte sich, soweit ersichtlich, mit der Streitfrage erst einmal beschäftigen, wobei es sich diesem Aspekt eher beiläufig widmete. Im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.3 erwog es, dass die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern zu eliminieren, mithin in ihrer Gesamtheit aus der Kostenbasis zu entfernen bzw. nicht einzubeziehen seien. Es hat dies damit begründet, dass die Steuern von Gesetzes wegen abzugsfähig seien (gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; vorne E. 2.3.8). Dazu ist vorauszuschicken, dass Partnerwerke im Sinne von Art. 58 Abs. 3 DBG zwar im öffentlichen Interesse tätig werden (vorne E. 2.3.1), ohne aber steuerbefreit zu sein. Sie gelten nicht als juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG verfolgen und daher steuerbefreit werden können. Wie alle übrigen steuerpflichtigen juristischen Personen sind sie folglich berechtigt, die von ihnen getragenen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu behandeln (Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; ebenso Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG). Der Steueraufwand als solcher ist abzugsfähig (BGE 143 II 674 E. 3.4.1). Bemessungsgrundlage der harmonisierten Gewinnsteuern bildet das Ergebnis nach Steuern.  
 
3.4.4. Bei aller Abzugsfähigkeit bleibt es dabei, dass tatsächlich Steuern anfallen und vom Partnerwerk zulasten der Erfolgsrechnung zu tragen sind. Wie aus den Jahresrechnungen hervorgeht, hat die Steuerpflichtige in den drei Steuerperioden Gewinnsteuern von Fr. 4'288'000.- (2009), Fr. 3'186'000.- (2010) und Fr. 2'220'000.- (2011) verbucht (Sachverhalt, lit. A.d). Ein grundlegender Unterschied zu anderen Aufwänden oder Kosten - etwa den Fremdkapitalzinsen - ist nicht ersichtlich. Folgerichtig geht aus Art. 6 Abs. 2 lit. b des Partnervertrags vom 17. März 2008 hervor, dass auch die Steuern als Bestandteil der "Jahreskosten zulasten der Partner" gelten. Soll der gesamte Aufwand gedeckt werden, hat dies auch die Steuern zu umfassen. Nicht nur aus der Betriebswirtschaftslehre, auch aus dem Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 geht hervor, dass die Vollkosten zu suchen sind. Denn die Kostenbasis gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG setzt sich aus den "jeweiligen Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"; vorne E. 2.3.1) zusammen. Diese beruhen auf einem klaren betriebswirtschaftlichen Konzept, das die "Selbstkosten" oder "Vollkosten" ins Zentrum stellt. Dadurch zeigt der Gesetzgeber an, dass sämtliche Positionen in die Kostenbasis einfliessen sollen, die im Zusammenhang mit der Erzeugung der Elektrizität stehen, also auch die Steuern. Dasselbe ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus dem Partnervertrag vom 17. März 2008, worauf die Steuerpflichtige sich behaften lassen muss.  
 
3.4.5. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG, dass die verbuchten und abgegrenzten Steuern in die Kostenbasis einzubeziehen sind. Die bislang eher unklare "schweizerische Praxis" (vorne E. 3.4.2) ist zu bestätigen.  
 
3.4.6. Der betriebsfremde Aufwand und der ausserordentliche betriebliche Aufwand finden demgegenüber keinen Eingang in die Kostenbasis (NADIG, a.a.O., S. 5; dortiger Fall 4).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Streit dreht sich schwergewichtig um die Kapitalkosten. Die Vorinstanz stützt sich für beide streitigen Elemente (Bemessungsgrundlage des Eigenkapitals und Zinssatz) auf die VAEFjP. Die Veranlagungsbehörde hält dem entgegen, dass die in der VAEFjP verankerten Regeln ungeeignet seien, um eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals herbeizuführen. Zum einen sei der Verordnung zufolge nur das Sicherheitseigenkapital zu verzinsen, zum anderen wäre aufgrund der Verordnung auf die Rendite von Bundesobligationen abzustellen. Beides sei ungenügend bzw. nicht angebracht, rügt die Veranlagungsbehörde (Sachverhalt, lit. D.b). Die Steuerpflichtige macht ihrerseits geltend, der Einbezug eines Eigenkapitalzinses in die Kostenbasis greife "rechtswidrig in den Ermessensspielraum" ein und verstosse gegen das allgemeine Willkürverbot. Sie erklärt sinngemäss, dass es sich bei der Verzinsung des Eigenkapitals richtigerweise um kein Kosten-, sondern um ein Gewinnelement handle. Sie sieht die Gefahr, dass es zur doppelten Berücksichtigung eines Gewinnelements käme (einmal in der Kostenbasis, einmal im Kostenzuschlag) und die Finanzierungsneutralität verletzt wäre. Im Sinne eines Eventualstandpunkts sei eine Verzinsung auf Basis der VAEFjP immerhin "unter bestimmten Voraussetzungen" hinzunehmen.  
 
3.5.2. Die Bedenken der Steuerpflichtigen sind nicht völlig unbegründet. Denn es kann durchaus fraglich sein, ob die Eigenkapitalverzinsung als Kosten- oder als Gewinnelement zu betrachten sei. Die Fragestellung erinnert an die Behandlung der Gewinnsteuern, die nach der zitierten betriebswirtschaftlichen Lehrmeinung aus dem Gewinn zu bestreiten sein sollen (vorne E. 3.4.2). Wie schon im Fall der Steuern ist wiederum vom gesetzgeberischen Konzept der "Gestehungskosten" auszugehen, worunter die Vollkosten zu verstehen sind (vorne E. 2.3.8 und 3.3.1). Dies hat Auswirkungen auf die Bemessung des Kostenzuschlags: Nachdem die "Vollkosten" in einem umfassenden Sinne zu verstehen sind, muss dies zwangsläufig zur Folge haben, dass ein eher geringer Kostenzuschlag vorzunehmen ist. Um mit den Worten der Steuerpflichtigen zu sprechen: Bei "breiter Kostenbasis" ist ein " (eher) geringer Kostenzuschlag" am Platz. Der Kostenzuschlag hat diesfalls - im Sinne eines Nettogewinnzuschlags (dazu BARTHOLET, a.a.O., S. 66) - an sich nur die Gewinnkomponente zu decken, welche das Partnerwerk benötigt, um Neuinvestitionen zu tätigen und/oder das Ergebnis im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen an die Partner auszurichten (siehe auch BERT KAMINSKI, Verrechnungspreisbestimmung bei fehlendem Fremdvergleichspreis, 2001, S. 101). Auf die Höhe des Kostenzuschlags ist zurückzukommen (hinten E. 3.6).  
 
3.5.3. Bei allem methodischem Dissens stimmen die Vorinstanz und die Veranlagungsbehörde darin überein, dass die Verzinsung des (Eigen-) Kapitals einen Bestandteil der Kostenbasis bildet. Dies entspricht der herrschenden Lehre (anstatt aller: BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.42). Der tatsächlich verbuchte Zinsaufwand, wie er aus der Erfolgsrechnung hervorgeht, umfasst die bezahlten oder abgegrenzten Zinsen, welche auf dem verzinslichen Fremdkapital zu leisten sind bzw. waren. Die Zinskosten sind demgegenüber Gegenstand der Betriebsbuchhaltung und erstrecken sich grundsätzlich auf das gesamte Kapital, also das Fremd- ebenso wie das Eigenkapital. Dadurch wird das Gebot der Finanzierungsneutralität ins Blickfeld gerückt, das die Steuerpflichtige anruft. Soweit hier interessierend, kennt die Betriebswirtschaftslehre zwei Methoden (ANDREAS WINIGER / URS PROCHINIG, Kostenrechnung, 6. Aufl. 2023, S. 24). Der erste Ansatz besteht darin, dass vom tatsächlich verbuchten Zinsaufwand ausgegangen wird und zusätzlich das Eigenkapital kalkulatorisch verzinst wird. Der Eigenkapitalzins entspricht dabei den Opportunitätskosten (dazu anschliessend). Dieser Vorgehensweise folgen die Veranlagungsbehörde und die Vorinstanz. Im zweiten Fall steht das verzinsliche betriebsnotwendige Kapital in seiner Gesamtheit im Mittelpunkt (hinten E. 3.5.7).  
 
3.5.4. Geht man von der ersten Methode aus, ist vorab sicherzustellen, dass tatsächlich das gesamte Eigenkapital verzinst wird. Dieses erfasst das ganze offene Eigenkapital. Im vorliegenden Fall erreichte das handelsrechtliche Eigenkapital in den drei interessierenden Steuerperioden Fr. 59'890'000.-, Fr. 59'400'000.- bzw. Fr. 59'535'000.- (Sachverhalt, lit. A.d). Was den Eigenkapitalzins betrifft, hatte die Vorinstanz schon im Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 erwogen, dass dieser in Analogie zur VAEFjP zu berechnen sei (Sachverhalt, lit. B.b), was sie im zweiten Rechtsgang - nachdem die Veranlagungsbehörde der Weisung nicht gefolgt war (Sachverhalt, lit. C.a) - ausdrücklich bestätigte (Sachverhalt, lit. C.e). Hinsichtlich des Zinssatzes stellte sie auf die Rendite der zehnjährige Bundesobligationen ab (Sachverhalt, lit. C.g). Die Veranlagungsbehörde hat ihrerseits das durchschnittliche Eigenkapital (arithmetisches Mittel des offenen Eigenkapitals am Ende der Vorperiode bzw. am Ende der Laufperiode) ermittelt und einen "risikolosen" Zinssatz von 5,0 Prozent herangezogen (Sachverhalt, lit. D.c). Ursprünglich hatte sie vertreten, es sei ein Eigenkapitalkostensatz von 7,96 Prozent für die Steuerperiode 2009 und ein solcher von 6,86 Prozent für die Steuerperioden 2010 und 2011 zu verwenden (Sachverhalt, lit. B.c).  
 
3.5.5. Das von der Vorinstanz bevorzugte Modell vermag vor dem Hintergrund von Art. 58 Abs. 3 DBG nicht zu bestehen: Das handelsrechtliche Eigenkapital erreichte, wie aus den Geschäftsberichten hervorgeht, in den drei Steuerperioden Fr. 59'890'000.-, Fr. 59'400'000.- bzw. Fr. 59'535'000.- (Sachverhalt, lit. A.d). Dem ist das Sicherheitseigenkapital gegenüberzusetzen, wie die Vorinstanz es ermittelte (Fr. 2'674'000.- [2009], Fr. 2'030'000 [2010] und Fr. 2'087'000.- [2011]; Sachverhalt, lit. C.g). Das Sicherheitseigenkapital bildet damit einen geringfügigen Ausschnitt, was daher rührt, dass das Sicherheitskapital begrifflich dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals [...] entspricht, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt (Art. 25a bis Abs. 2 Satz 1 StHG). Der Fokus liegt damit auf dem überschiessenden Eigenkapital, während das hier hauptsächlich interessierende betriebsnotwendige Eigenkapital von vornherein ausser Acht gelassen wird. Für die Zwecke von Art. 58 Abs. 3 DBG liefert dies keine hinreichende Bemessungsgrundlage.  
 
3.5.6. Eine weitere Schwäche liegt in der Bemessung des Zinssatzes des Sicherheitseigenkapitals: Dieser entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahres (Art. 25a bis Abs. 4 Satz 1 StHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VAEFjP). Mit Blick auf die eher statische Leistungserbringung im Bereich der Produktion von Elektrizität ist ein Eigenkapitalsatz heranzuziehen, der über längere Zeit massgebend ist. Das Abstellen auf die Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen hat in der jüngsten Vergangenheit zu Ergebnissen geführt, die für die Zwecke der Kostenaufschlagsmethode offenkundig zu niedrig ausfallen. So hat die ESTV den kalkulatorischen Zinssatz mit 0,0 Prozent (2020, 2021, 2022), 1,565 Prozent (2023) und zuletzt 0,656 Prozent (2024; zum Ganzen: Website der ESTV) bemessen. Da Art. 25a bis StHG (erst) am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist (AS 2019 2395 2413), liegen zu früheren Jahren keine kalkulatorischen Zinssätze vor.  
 
3.5.7. Damit fallen weder das Sicherheitseigenkapital als solches noch der veröffentliche kalkulatorische Zinssatz in Betracht. Wie mehrfach dargelegt, ruft der Begriff der "Gestehungskosten" nach einer "breiten Kostenbasis", was unmittelbar aus Art. 58 Abs. 3 DBG hervorgeht. Der (unbestimmte) Begriff der Gestehungskosten ist vor dem Hintergrund seines klaren betriebswirtschaftlichen Konzepts zu sehen und verlangt nach dem Einbezug der kalkulatorischen Zinsen des eingesetzten Kapitals (dazu wiederum BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.42). Das "Ob" ergibt sich damit unmittelbar aus Art. 58 Abs. 3 DBG und äussert sich darin, dass das gesamte offene Eigenkapital zu verzinsen ist. Insoweit besteht kein Handlungsspielraum. Anders verhält es sich in Bezug auf das "Wie", indem die Methode und die Höhe des Zinssatzes (auch) aufgrund betriebsspezifischer Eigenheiten gewählt werden können. Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzustellen, dass der von der Veranlagungsbehörde vertretene Ansatz (durchschnittliches offenes Eigenkapital) grundsätzlich zu überzeugen vermag. Damit ist den Erfordernissen von Art. 58 Abs. 3 DBG Genüge getan.  
 
3.5.8. Dies alles betrifft die erste Methode. Die zweite Methode ist anspruchsvoller, sie lässt aber ein betriebswirtschaftlich noch präziseres Ergebnis erwarten. Nur bei Anwendung der zweiten Methode ist gesichert, dass über das Eigenkapital hinaus das gesamte betriebsnotwendige Kapital zutreffend verzinst wird. Entsprechend hat der Gesetzgeber in einem anderen, aber verwandten Bereich bestimmt, dass zwar nicht die Energieproduzenten, aber die Energieverteiler nach der zweiten Methode vorzugehen haben. Dies geht aus Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) hervor. Dieses Gesetz ist unter anderem auch wettbewerbsrechtlich motiviert (BGE 138 I 454 E. 3.6.3), was seine Nähe zum hier interessierenden hypothetischen Drittvergleichspreis unterstreicht und seine grundsätzliche Eignung für Partnerwerke aufzeigt. Quersubventionierungen sind - im Sinne des "dealing at arm's length - untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG; wiederum BGE 138 I 454 E. 3.6.3).  
 
3.5.9. Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.; vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.  
 
3.5.10. Auch wenn der Modus, wie er branchenspezifisch aus Art. 15 Abs. 3 StromVG hervorgeht, für Partnerwerke nicht verbindlich vorgeschrieben ist, zeigt er doch die grundsätzliche Geeignetheit auf. In Bezug auf das "Wie" der Eigenkapitalverzinsung (Methode und Zinssatz) besteht aber eine gewisse Wahlfreiheit (vorne E. 3.5.6). Solange sichergestellt ist, dass von den Gestehungskosten ausgegangen und damit auch die Eigenkapitalverzinsung in die Kostenbasis einbezogen wird, ist es Sache der Partnerwerke, festzulegen, welcher Methode sie folgen und welchen (betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren) Zinssatz sie anwenden wollen.  
 
3.5.11. Ein massgebender Eigenkapitalsatz von 5,0 Prozent ist bundesrechtlich vertretbar. Im Sinne einer Faustregel darf davon ausgegangen werden, dass ein Ansatz von 5,0 Prozent über längere Frist zu einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals führt. Die Steuerpflichtige bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was ein Abweichen von dieser Faustregel nahelegen könnte. Ihr Einwand, dass der Einbezug eines Eigenkapitalzinses in die Kostenbasis zu einer willkürlichen Verletzung des unternehmerischen Handlungsspielraums führe, greift offenkundig zu kurz. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zu hören ist dagegen das Argument, dass zwischen Fremdkapital und Eigenkapital insofern ein Unterschied bestehe, als (nur) der Fremdkapitalzins abzugsfähig sei. Dies überzeugt. Wird (positiv) ein Eigenkapitalzins in die Kostenbasis übernommen, muss (negativ) dem Steuereffekt Rechnung getragen werden. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4).  
 
3.5.12. Bei Auslegung des Bundesgesetzesrechts von Amtes wegen zeigt sich zusammenfassend, dass die vorinstanzliche Herangehensweise weder in Bezug auf die Bemessung des Eigenkapitals noch hinsichtlich der Festlegung des Eigenkapitalsatzes mit Art. 58 Abs. 3 DBG zu vereinbaren ist. Es ist der Veranlagungsbehörde zu folgen, deren Vorgehen dazu führt, dass erstens das gesamte (durchschnittliche offene) Eigenkapital in die Bemessung einbezogen und dass zweitens ein Eigenkapitalsatz von 5,0 Prozent verwendet wird.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Zu klären bleibt damit der Kostenzuschlag. Die Vorinstanz (Sachverhalt, lit. C.g) und die Veranlagungsbehörde (Sachverhalt, lit. D.c) halten einen Zuschlagssatz von 10,0 Prozent für angebracht. Wie bereits dargelegt, wendet die Steuerpflichtige nachvollziehbar ein, dass bei "breiter Kostenbasis" ein " (eher) geringer Kostenzuschlag" am Platz sei. In dem hier vertretenen Modell des Nettogewinnzuschlags dient der Kostenzuschlag einzig dazu, für eine hinreichende Gewinnkomponente zu sorgen (vorne E. 3.5.2). Die massgebenden Kosten sind Bestandteil der Kostenbasis. Vor dem Hintergrund der Vollkostenbetrachtung hat das Bundesgericht im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 erwogen, dass in der herrschenden Lehre eine Spanne von 5,0 bis 10,0 Prozent vertreten werde. Im konkreten Einzelfall musste das Bundesgericht darauf nicht näher eingehen, da offenkundig keine verdeckte Gewinnausschüttung bestand (vorne E. 2.3.9). Das damalige Partnerwerk hatte einen Kostenzuschlag von 5,0 Prozent angewendet.  
 
3.6.2. Welche Höhe der Kostenzuschlag sinnvollerweise erreicht, ist eine Frage des Branchenvergleichs, des Einzelbetriebs und des volkswirtschaftlichen Umfelds. Dem Bundesgericht liegen zwar keine repräsentativen Vergleichszahlen vor. Mit Blick darauf, dass der Gewinnzuschlag "netto" zu erfolgen hat und sich auf eine "breite" Kostenbasis bezieht, dürfte indes ein mittlerer einstelliger Prozentsatz im Vordergrund stehen. Dies widerspiegelt sich in den vertraglichen Gegebenheiten: Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e des Partnervertrags vom 17. März 2008 haben die Steuerpflichtige und ihre Partner einen Dividendenaufschlag von 5,0 Prozent vereinbart. Es mag eingewendet werden, dass dies eine Verzinsung des Eigenkapitals darstelle, wie sie bereits in der Kostenbasis enthalten ist. Dem wäre entgegenzuhalten, dass dem Gewinnzuschlag eine andere Funktion zukommt: Er soll es dem Partnerwerk erlauben, Neuinvestitionen zu tätigen und/oder, soweit handelsrechtlich zulässig, eine Dividende auszurichten (vorne E. 3.5.2).  
 
3.6.3. Für die Zwecke der Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises empfiehlt es sich, von dieser Grössenordnung auszugehen. Zusammenfassend ist der Kostenzuschlag damit im vorliegenden Fall mit 5,0 Prozent zu bemessen, was einerseits mit dem Partnervertrag, anderseits mit der "breiten" Kostenbasis begründet werden kann.  
 
3.7. Zu behandeln bleibt der Standpunkt der Steuerpflichtigen, wonach unter dem Aspekt des hypothetischen Fremdvergleichspreises nicht nach einem bestimmten Wert, sondern ausnahmslos nach einer "Bandbreite" zu suchen sei (vorne E. 3.3.3). In dieser Absolutheit überzeugt dies nicht. Zutreffend ist hingegen, dass der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung unter anderem davon abhängt, dass die unvollständige Gegenleistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft überhaupt erkennbar ist. Daraus wird geschlossen, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (so erstmals BGE 82 I 288 E. 1; vorne E. 2.2.1). Von "Erkennbarkeit" ist im vorliegenden Zusammenhang nur, aber immerhin auszugehen, wenn die Abweichung zwischen dem hypothetischen Fremdvergleichspreis und dem tatsächlich entrichteten Preis ein gewisses Ausmass erreicht. Nicht jede noch so geringfügige Differenz ist "erkennbar" und beruht auf einer missbräuchlichen Betätigung des kaufmännischen Ermessens, die steuerrechtlich nicht hinzunehmen ist. In der Literatur wird die "Erkennbarkeit" teils unter dem Aspekt des "offensichtlichen Missverhältnisses" abgehandelt, wobei ein solches "aus Gründen der Rechtssicherheit" nur vorliegen soll, wenn die Abweichung "mindestens 25 Prozent (vom Verkehrswert) " ausmache (STOCKER / SCHMID, a.a.O., § 17 Rz.). Nur insofern ist der Begriff "Bandbreite" berechtigt, den die Steuerpflichtige verwendet. Dies wird anhand der rein informativen Darstellung (gleich anschliessend) zu vertiefen sein.  
 
4.  
 
4.1. Damit sind die gewonnenen Erkenntnisse, die sich aus der Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG ergeben, auf den konkreten Fall zu übertragen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Sache so oder anders an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird, damit diese prüft, ob unter den vom Bundesgericht festgesetzten generell-abstrakten Eckwerten im individuell-konkreten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, das Bundesrecht im individuell-konkreten Fall auszulegen und anzuwenden (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Dagegen liegt es ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechnerische Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Studium aller kantonalen Akten vornehmen lassen. Es rechtfertigt sich daher, dass das Bundesgericht hier nicht reformatorisch entscheidet, sondern den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Festlegung der Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurückweist (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.2. Zur Verdeutlichung der vorstehenden Erwägungen ist von folgender Berechnung auszugehen, die - nachdem die eigentliche Subsumtion in der Kompetenz der kantonalen Behörden liegt - rein informatorischen Charakter beansprucht:  
 
 
2009  
2010  
2011  
 
 
 
 
Betriebsaufwand "netto"  
26'439  
17'715  
19'907  
+ Kapital- und Liegenschaftssteuern  
607  
529  
566  
+ Finanzergebnis  
926  
719  
648  
+ Gewinnsteuern (verbucht)  
4'288  
3'186  
2'220  
= Betriebsaufwand "brutto"  
32'260  
22'149  
23'341  
 
 
 
 
Durchschnittliches offenes Eigenkapital  
59'495  
59'645  
59'468  
+ Verzinsung des durchschnittlichen EK  
5%  
5%  
5%  
Eigenkapitalzins  
2'975  
2'982  
2'973  
 
 
 
 
= Kostenbasis vor Fremdanteilen  
35'235  
25'131  
26'314  
 
 
 
 
./. Anteil für Leistungen an unabh. Dritte  
-8%  
-10%  
-7%  
 
-2'819  
-2'513  
-1'842  
 
 
 
 
= Kostenbasis nach Fremdanteilen  
32'416  
22'618  
24'472  
 
 
 
 
+ Kostenzuschlag  
5%  
5%  
5%  
 
1'762  
1'257  
1'316  
 
 
 
 
Hypothetischer Fremdvergleichspreis  
34'178  
23'875  
25'788  
 
 
 
 
Jahreskosten zulasten der Partner (Fibu)  
32'309  
22'052  
25'013  
 
 
 
 
Theoretische Unterdeckung (absolut)  
1'869  
1'823  
775  
 
 
 
 
Theoretische Unterdeckung (relativ)  
5.47%  
7.63%  
3.01%  
 
 
Mithin ergibt sich in relativen Zahlen eine (theoretische) Unterdeckung von 5,47, 7,63 und 3,01 Prozent. In absoluten Zahlen liegt die Abweichung im Rahmen dessen, was die Veranlagungsbehörde beantragt hat, sodass kein Verstoss gegen Art. 107 Abs. 1 BGG vorläge (vorne E. 1.6 und 2.2.3). Die relative Differenz ist vor dem Hintergrund der "Erkennbarkeit" zu würdigen. Da der informatorisch ermittelte hypothetische Fremdvergleichspreis nur verhältnismässig geringfügig von den tatsächlichen "Jahreskosten zulasten der Partner" abweicht, liesse sich in diesem Berechnungsmodell von keiner geldwerten Leistung sprechen (Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 5 in Verbindung mit Abs. 3 DBG). Die Unterdeckung hätte steuerrechtlich unbeachtlich zu bleiben. Ob die in der Literatur vertretene Abweichung von "mindestens 25 Prozent" (vorne E. 3.7) überzeugt, muss hier nicht entschieden werden. Verhielte es sich bei näherer Prüfung der individuell-konkreten Verhältnisse, die die Vorinstanz vorzunehmen haben wird, tatsächlich so, wie die informatorische Berechnung erwarten lässt, wäre die Beschwerde der Steuerpflichtigen gutzuheissen. Die Vorinstanz wird dies alles zu prüfen haben (vorne E. 4.2). 
 
4.3. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Umsetzung der vorstehenden Eckwerte erweist die Beschwerde sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden  
 
5.  
Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden enthält in Art. 24 Abs. 5 StHG eine mit Art. 58 Abs. 3 DBG übereinstimmend formulierte Bestimmung (SCHERRER, a.a.O., Rz. 290). Der Kanton Graubünden hat die harmonisierungsrechtliche Vorgabe in Art. 79 Abs. 3 StG/GR überführt. Es kann damit in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Dargelegte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
IV. Kosten und Entschädigungen  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.  
 
6.2. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Festlegung der Steuerfaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Festlegung der Steuerfaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher