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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_31/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Josef Wicki und Nicola Armenti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Edith Burri, c/o Bezirksgericht Luzern, 
Grabenstrasse 2, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Friedrich. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Dezember 2023 (3C 23 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ heirateten 2016 in U.________ (Frankreich). Sie haben zwei gemeinsame Söhne, C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2018). Mit Eingabe vom 31. März 2023 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht Luzern um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Das Verfahren mit der Prozess-Nummer 2C1 23 21 wurde Einzelrichterin Edith Burri zugeteilt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 beantragte A.________ den Ausstand von Einzelrichterin Edith Burri im hängigen Eheschutzverfahren (s. vorne Bst. A). Ausserdem stellte sie weitere, teilweise superprovisorische Anträge betreffend das väterliche Besuchsrecht, die Einsetzung einer Kinderanwältin bzw. einer Beistandsperson für die Kinder sowie die Befragung der Kinder durch eine Fachperson. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 wurden im Eheschutzverfahren die superprovisorischen Anträge zum Besuchsrecht durch eine andere Einzelrichterin teilweise gutgeheissen; gleichzeitig wurde das Eheschutzverfahren bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens sistiert. Einzelrichterin Edith Burri nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2023 Stellung zum Ausstandsgesuch und beantragte, darauf nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. B.________ schloss auf Abweisung des Ausstandsgesuchs (Eingabe vom 21. Juli 2023).  
 
B.b. Mit Entscheid vom 16. August 2023 wies die Abteilungspräsidentin der Abteilung 2 des Bezirksgerichts das Ausstandsgesuch gegen Einzelrichterin Edith Burri ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und hielt an ihrem Ausstandsgesuch fest. Ihren Verfahrensanträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Sistierung des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens aufrechtzuerhalten, entsprach das Kantonsgericht mit Präsidialverfügung vom 30. August 2023. In der Sache wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Das Bezirksgericht wurde angewiesen, die Sistierung des Eheschutzverfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Der Entscheid datiert vom 11. Dezember 2023 und wurde am 13. Dezember 2023 an die Parteien versandt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr Ausstandsbegehren gutzuheissen (Ziffer 1). Bezirksrichterin Edith Burri habe im Eheschutzverfahren 2C1 23 21 des Bezirksgerichts Luzern in den Ausstand zu treten (Ziffer 2). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Die prozessualen Begehren, die "aufschiebende Wirkung anzuordnen" (Ziffer 4) und das Bezirksgericht anzuweisen, das Verfahren 2C1 23 21 für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahren zu sistieren (Ziffer 5), wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2024 ab.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Medienmitteilung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 22. Januar 2024 sowie eine Kurzversion des Berichts "Unterstützungsangebote und Schutzmassnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind" vom Januar 2024 zukommen.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort geht es um ein Verfahren betreffend den Erlass von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 176 ZGB), in welchem insbesondere auch die Kinderbelange streitig sind, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), für die insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren vor der Vorinstanz gestellten Anträgen unterlegen und somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Sind die Beschwerdegründe im Hauptverfahren - wie hier im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2) - gemäss Art. 98 BGG auf die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, so gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide (Urteile 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3; 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 2). Die Beschwerdeführerin kann also nur geltend machen, dass der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus eigener Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die kantonale Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen trifft (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt vorab die Handhabung und Bedeutung der Eingaben der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin reklamiert, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 14. September 2023 explizit auf eine Stellungnahme verzichtet und auf ihre Vernehmlassung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen habe. Wenn die Vorinstanz folgere, dass die Beschwerdegegnerin damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde verlange, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und verfalle in Willkür. Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt habe, hätte das Kantonsgericht die Beschwerdebegehren von ihr, der Beschwerdeführerin, gutheissen müssen. Der angefochtene Entscheid sei daher willkürlich und unter Missachtung zentraler, allgemein gültiger Prozessgrundsätze ergangen. Der Massstab, der für einen Anwalt gelte, müsse "selbstredend" auch für eine Richterin Anwendung finden. Weiter erinnert die Beschwerdeführerin daran, sie habe bereits in ihrer kantonalen Beschwerde bemängelt, dass sich das Bezirksgericht dermassen detailliert mit dem Ausstandsgrund "Telefonat Dr. E.________" auseinandersetzte, obschon sich die Beschwerdegegnerin nur rudimentär und in keiner Weise genügend substanziiert zu diesem Ausstandsgrund habe vernehmen lassen. Deswegen hätte schon das Bezirksgericht auf die Argumentation von ihr, der Beschwerdeführerin, abstellen müssen. Indem das Kantonsgericht nicht auf die diesbezüglichen Beanstandungen eingehe, verletze es "auch in diesem Sinne" Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV sowie ihren Gehörsanspruch.  
 
3.2. Die Rüge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststelle, geht an der Sache vorbei. Ob der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im kantonalen Beschwerdeverfahren und ihr Verweis auf ihre Ausführungen vor erster Instanz als Abweisungsantrag zu verstehen sind, ist keine Frage der Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1), sondern eine solche der (normativen) Auslegung der fraglichen Prozesshandlung und damit eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 3.1). Dass sich die Vorinstanz bei der Anwendung der diesbezüglichen Rechtsregeln vertan, ja gar verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Bleibt es aber dabei, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. September 2023 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schloss, so ist auch der weiteren Rüge, dass die Vorinstanz die Beschwerde mangels eines Abweisungsbegehrens ohne Weiteres hätte gutheissen müssen, der Boden entzogen. Im Übrigen täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie mit ihrer Rüge unterstellt, dass der (vermeintliche) Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ein Abweisungsbegehren sozusagen "automatisch" zur Gutheissung der kantonalen Beschwerde hätte führen müssen. Die Begründetheit dieser Beschwerde stand nicht zur Disposition der Beschwerdegegnerin.  
Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung ausgemacht haben will, übersieht sie, dass eine Behörde sich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern braucht noch auf jeden sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand eingehen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss die betroffene Person in die Lage versetzen, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Sie ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen, der allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). Allein unter diesem Gesichtswinkel ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend deutlich erkennen, weshalb das Obergericht die Beschwerde abweist. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren (s. Sachverhalt Bst. A) im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO "aus anderen Gründen" in den Ausstand treten muss und das Obergericht, indem es einen Ausstandsgrund verneint, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. 
 
4.1. Gemäss der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantie des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 131 I 31 E. 2.1.2.1, je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1).  
Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe im Zivilprozess vor den kantonalen Instanzen auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 Bst. b-e, die ohne Weiteres die Ausstandspflicht begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO eine Generalklausel: Demnach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die oben erläuterten, aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). 
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 3.2). 
 
 
4.2. Der Ausstandsstreit dreht sich hauptsächlich um die Äusserungen der Beschwerdegegnerin im Telefongespräch mit Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2023.  
 
4.2.1. Das Kantonsgericht hält fest, dass das besagte Gespräch inhaltlich grundsätzlich gemäss Dr. med. E.________s Protokoll vom 8. Juli 2023 stattfand und die Beschwerdegegnerin die darin erfassten Äusserungen tatsächlich machte. Im Zeitpunkt des Telefonats seien im Eheschutzverfahren der erste Schriftenwechsel abgeschlossen, eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, Beweisaussagen abgenommen und die Replik eingegangen gewesen; offen gewesen sei nur die Duplik des Ehemannes. In diesem Verfahrensstadium sei klar, dass sich die Beschwerdegegnerin eine vorläufige Meinung gebildet habe. Sie habe wiederholt superprovisorisch entschieden und im Hinblick auf die Verhandlung vom 20. Juni 2023 Vergleichsgespräche vorbereitet. Das Gespräch sei auf Bitte der Ärztin erfolgt; sein Inhalt bewege sich im Rahmen von Dr. med. E.________s Gefährdungsmeldung, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht weitergeleitet habe.  
Im Einzelnen stellt das Kantonsgericht klar, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin, dieser "Bericht" sei sowieso "nur eine Zusammenfassung vom Hörensagen", sich klarerweise auf die erwähnte Gefährdungsmeldung selbst beziehe. Diese vorläufige Beweiswürdigung der Gefährdungsmeldung beeinflusse faktisch den Ausgang des Verfahrens; dieser sei jedoch nach wie vor offen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, sie sei "sehr nahe am Fall dran, näher als sie es normalerweise sei", und "sie habe alles unter Kontrolle", bezögen sich wohl auf die Verfahrensleitung. Eine Parteilichkeit ergebe sich daraus nicht. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass sich das Gericht mit hochstreitigen Verfahren eingehender befassen muss als mit durchschnittlichen. In der Folge äussert sich die Vorinstanz zur Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach es den Kindern "bestens" gehe, sobald sie beim Vater seien, sie dort "problemlos" essen und schlafen und wandern gehen würden und ihnen dort nichts passiere, zumal die beiden grösseren Töchter des Vaters immer mit dabei seien. Die Beschwerdegegnerin bringe damit zum Ausdruck, dass sie das Kindeswohl als nicht gefährdet betrachtet. Nachdem ein Sorgerechtsentzug nicht beantragt worden sei und im Eheschutzverfahren ebenso wenig zur Diskussion stehe wie ein Kontaktverbot, sei insofern offen, wie die Beschwerdegegnerin die Obhut regeln und ihre vorläufige Tatsachenfeststellung rechtlich würdigen wird. Die Aussage sei auch dahingehend zu verstehen, dass sich die Beschwerdegegnerin kritisch mit der Position der Ärztin auseinandergesetzt habe. Eine "streng grammatikalische Auslegung" der Telefonnotiz vom 8. Juli 2023 ist laut Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Dr. med. E.________ sei die Hausärztin der Beschwerdeführerin und habe mit dieser am 7. Juli 2023, noch vor der Erstellung des Telefonprotokolls, Kontakt gehabt und in der Telefonnotiz auch persönliche, eindeutig subjektiv geprägte Empfindungen wiedergegeben. Zudem habe die Telefonnotiz über die Beschwerdeführerin Eingang in die Verfahrensakten gefunden. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen " (auto-) suggestiv konnotiert sind". 
Als Nächstes befasst sich der angefochtene Entscheid mit den Aussagen "Es sei sehr fragwürdig, ob die Misshandlungen überhaupt stattgefunden hätten. Das sei überhaupt nicht erwiesen" und "Der Vater schlage die Kinder nicht und den Kindern gehe es gut bei ihm." Diese Aussagen seien im Kontext der Interpretation der Beschwerdegegnerin zu lesen. Diese habe die Situation so interpretiert, "dass die Kinder nicht mehr zum Vater gewollt hätten, weil die Mutter die Kinder diesem lange Zeit vorenthalten hätte, und dass diese von ihr negativ beeinflusst/manipuliert würden. Eine weitere Entfremdung vom Vater sei unbedingt zu vermeiden. Der Vater habe ein Recht, seine Kinder zu sehen". Das Kantonsgericht hält dazu fest, dass die Obhutsfrage nach wie vor offen sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin gesagt, sie finde es von Dr. med. E.________ auch sehr vermessen zu schreiben, dass der Vater ihrer Meinung nach ins Gefängnis gehöre. Seine Schuld sei nicht erwiesen; sie (die Ärztin) sei doch keine Richterin und könne das nicht beurteilen. Sie (die Beschwerdegegnerin) müsse die Gefährdungsmeldung an den Ehemann weiterleiten, der dann rechtliche Schritte gegen die Ärztin einleiten könne. Das Kantonsgericht konstatiert, dass Dr. med. E.________ die Aussage im Telefonprotokoll selbst als "unüberlegt" bezeichnet habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr ermöglicht, die fragliche Passage in der Gefährdungsmeldung zu streichen und ihr eine neue Version des Briefs zukommen zu lassen. Daraus erhelle, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis zugunsten von Dr. med. E.________ eine Korrektur zulassen wollte. Inwiefern dieser begründete Hinweis zur Einschüchterung der Beschwerdeführerin geeignet sein soll und den Beweiswert einer allfälligen Zeugenbefragung der Ärztin kompromittieren könnte, sei nicht ersichtlich. Die Ärztin habe in der Folge eine neue, gekürzte und direkt an die Beschwerdegegnerin adressierte Gefährdungsmeldung eingereicht. Der Ausgang des Verfahrens werde dadurch nicht beeinflusst. Schliesslich erinnert der angefochtene Entscheid an die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Problematik der von der Ärztin geäusserten Vorwürfe sei vor diesem Hintergrund zu würdigen, zumal eine rechtskräftige Verurteilung des Ehemanns nicht aktenkundig sei. 
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, weder der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Dr. med. E.________ auf deren Bitte hin Kontakt aufnahm, noch die in der Telefonnotiz vom 8. Juli 2023 festgehaltenen Äusserungen der Beschwerdegegnerin vermöchten einen Anschein der Befangenheit zu erwecken. 
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin findet, das umstrittene Telefonat vom 7. Juli 2023 sei eine Belehrung und Zurechtweisung von Dr. med. E.________ gewesen. Dass das Telefonprotokoll nebst der Zusammenfassung des Gesprächs eigene Eindrücke und Wahrnehmungen der Ärztin enthalte, sei nicht zu beanstanden. Die Ärztin sei nicht Juristin, sie habe nur in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen und in der Telefonnotiz auf die überraschende Parteilichkeit der Beschwerdegegnerin reagieren wollen. Dass Dr. med. E.________ "vertieftes Wissen" über das eherechtliche Verfahren gehabt habe, ergebe sich nicht aus den Akten, sondern sei eine willkürliche Vermutung und offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung. Selbst wenn die Ärztin über das Eheschutzverfahren informiert gewesen sein sollte, wäre die Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hätte nämlich ganz einfach die Prozessparteien über die Gefährdungsmeldung und deren allfällige Konsequenzen informieren müssen. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin der Ärztin nicht nur eine einfache Auskunft gegeben, sondern erkennen lassen, wie sie den Fall beurteilen würde. Die Vorinstanz verkenne, dass die Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin bereits grundsätzlich ausstandsrechtlich relevant sei. Angesichts der noch ausstehenden Duplik des Ehemanns sei das Eheschutzverfahren auch noch nicht spruchreif gewesen. Der angefochtene Entscheid offenbare "mit aller wünschbaren Klarheit", dass die Beschwerdegegnerin ihre Meinung ohnehin gefasst hatte und die Duplik gar nicht mehr abwarten musste. Auch wenn ein Verfahren fortgeschritten sei und ein Gericht eine erste rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, dürfe es "nie und nimmer seine Meinung Dritten kundtun".  
Anschliessend kommt die Beschwerdeführerin auf die verschiedenen Äusserungen der Beschwerdegegnerin zu sprechen. Mit der Aussage, dass "dieser Bericht... sowieso nur eine Zusammenfassung vom Hörensagen" sei, spreche sie Dr. med. E.________s Schreiben in krasser Verletzung von Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) von vornherein jeden Beweiswert ab. Das Kantonsgericht verkenne, dass die Beschwerdegegnerin gerade keine vorläufige Beurteilung der Gefährdungsmeldung vornimmt, sondern in einem Verfahren mit häuslicher Gewalt "vorgreifend erkennen lässt", dass keine Kindesschutzmassnahmen notwendig seien und sie im Endentscheid kein eingeschränktes Besuchsrecht anordnen werde. Damit sei der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass sie "sehr nahe" bzw. "näher als normalerweise" am Fall dran sei, bedeute im gegebenen Kontext nichts anderes, als dass sie sich mit den Anträgen und Vorbringen von B.________ identifiziere und verbünde. In Bezug auf die bewiesenen und teils unbestritten gebliebenen Misshandlungen verkünde die Beschwerdegegnerin "entgegen den erdrückenden Beweisen" denn auch, dass die Misshandlungen nicht erwiesen seien. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre notwendige professionelle Distanz verloren und eine "emotionale Nähe zu B.________" hat. Von einer hochstrittigen Trennungssituation auszugehen, ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu kurz gegriffen. Die Vorinstanz verkenne, dass es vorliegend um häusliche Gewalt gehe, bei welcher der Schutz der Kinder und des gewaltbetroffenen Elternteils im Vordergrund stehen muss. Die Beschwerdeführerin verweist auf "elf Gewaltereignisse", die mit Beweisofferten dokumentiert seien, und auf einen Leitfaden zur Prüfung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs für Kinder bei häuslicher Gewalt. Daran hätten sich die Beschwerdegegnerin und auch die Vorinstanz zu orientieren. 
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Befinden der Kinder würden jeglicher Grundlage entbehren. Anstatt sich auf bewiesene Fakten zu stützen, argumentiere die Beschwerdegegnerin mit aktenwidrigen Äusserungen. Dabei habe sie auf eine Kindesanhörung verzichtet und daher am 7. Juli 2023 gar nicht wissen können, wie sich die Buben in Bezug auf ihren Vater fühlen. Aus den nach dem 7. Juli 2023 ergangenen Akten ergebe sich "nachgewiesenermassen" das Gegenteil dessen, was die Beschwerdegegnerin behauptet. Auch die Akten aus der Zeit vor dem Telefonat würden beweisen, dass sich D.________ und vor allem C.________ anlässlich der Besuche beim Vater nicht wohl fühlten. All das lasse "in einer objektiven Betrachtungsweise erkennen", dass die Beschwerdegegnerin parteiisch zugunsten von B.________ agiert und der Ausgang des Eheschutzverfahrens betreffend Obhut und Besuchsrecht nicht mehr als offen erscheint. Dass ein Sorgerechtsentzug nicht beantragt wurde und im Eheschutzverfahren ebenso wenig zur Diskussion steht wie ein Kontaktverbot, sei angesichts der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime irrelevant. Ohne sie je angehört zu haben, masse sich die Beschwerdegegnerin an, auch für die Kinder zu sprechen, und ergreife damit nicht nur gegen sie, die Beschwerdeführerin, sondern auch gegen die Kinder Partei für B.________. 
Vehement widerspricht die Beschwerdeführerin sodann der vorinstanzlichen Beurteilung der Äusserungen der Beschwerdegegnerin, wonach fragwürdig sei, ob die Misshandlungen überhaupt stattgefunden hätten, und die Kinder von ihr, der Beschwerdeführerin, negativ beeinflusst würden. Diese Äusserungen seien nicht nur aktenwidrig, sondern auch problematisch. Die Beschwerdeführerin verweist auf verschiedene Aktenstücke, aus denen sich die Gewaltvorfälle gegen sie und die Kinder ergeben sollen. Die kategorische Negierung der häuslichen Gewalt gegenüber einer Drittperson stelle klarerweise ein urteilsrelevantes Vorurteil der Beschwerdegegnerin dar. Die Beschwerdegegnerin habe sich noch vor dem Vorliegen der Duplik des Ehemannes mit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung über objektiv feststellbare und nachweisbare Fakten hinweggesetzt; diese krassen Irrtümer seien als schwere Verletzungen der Richterpflichten zu qualifizieren und würden objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken. Dasselbe gelte für die unterbliebene Kinderanhörung, die sich aufgrund der nachgewiesenen Gewalt des Ehemannes, die teilweise vor den Kindern erfolgte und diese traumatisierte, "mit Blick auf die internationalen Standards" aufdränge. Dass die Beschwerdegegnerin ohne Nachforschungen und ohne Rücksicht auf die Fachliteratur zur häuslichen Gewalt auf B.________s Behauptungen abstelle und ihm anlässlich des Telefonats mit Dr. med. E.________ das Recht auf den Kontakt zu seinen Kindern zuspreche, unterstreiche ihre Parteilichkeit. Entsprechend verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie die Obhutsfrage als nach wie vor offen bezeichne. Die Taten des Ehemannes seien für die Beurteilung der Obhut selbstverständlich relevant, zumal sie auch das Wohl der Kinder negativ beeinflussen würden. Willkürlich erwäge das Kantonsgericht auch, dass im Hauptverfahren weder ein Kontaktverbot noch ein begleitetes Besuchsrecht zur Debatte ständen, habe sie dort doch eventualiter ein begleitetes Besuchsrecht beantragt. 
Die Rüge der Willkür und der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV richtet sich schliesslich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin auf Dr. med. E.________s Erklärung reagierte, dass der Ehemann "meiner Meinung nach ins Gefängnis gehöre". Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe die Ärztin in ihrer an die Beschwerdegegnerin adressierten Gefährdungsmeldung nicht Abstand von dieser Meinung genommen, sondern bekräftigt, dass der Ehemann aus ihrer Sicht schuldig sei. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt insofern willkürlich falsch fest. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ mit dem Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte des Ehemanns als mögliche Zeugin im Eheschutzverfahren eingeschüchtert habe. Mithin sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl ersichtlich und begründet, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Beweiswert einer allfälligen Zeugenbefragung der Ärztin kompromittierte. Indem sie die "Gefängnis-Passage" nicht im Bericht haben wolle, erwecke die Beschwerdegegnerin schon "per se" den Anschein, Partei für B.________ und dessen Unschuld ergreifen zu wollen. Schliesslich tadelt die Beschwerdeführerin auch den vorinstanzlichen Hinweis auf die Unschuldsvermutung als "fehl am Platz". Strafrechtlich könne ein Verhalten tatbestandsmässig, vom Täter jedoch nicht schuldhaft begangen worden sein. Für das Eheschutzgericht sei ausschliesslich relevant, dass die Tat und nicht die Schuld des Täters das Wohl der Kinder gefährde. Ausserdem verkenne die Vorinstanz willkürlich, dass B.________ eine Verurteilung in Aussicht gestellt wurde und er gewisse Taten sogar eingestanden habe. 
Zusammenfassend hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin vorgreifend einer Drittperson mitteilte, wie sie wohl urteilen werde, und dabei den Anschein erweckte, für B.________ Partei zu ergreifen und sie, die Beschwerdeführerin, "als die Böse abzustempeln". Mit der dezidierten und wiederholten Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime "durch Negierung und Nichtüberprüfung der von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen häuslichen Gewalt", durch die Nichtbefragung der Kinder und durch aktenwidrige Sachverhaltsannahmen habe die Beschwerdegegnerin auch elementare Verfahrensfehler begangen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten ebenfalls den Anschein der Befangenheit erwecken. 
 
4.2.3. Wie ihre weitschweifigen Erörterungen zeigen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Kantonsgerichts setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. Auf diese Weise gelingt es ihr nicht, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig auszuweisen. Im Einzelnen:  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Information über die eingegangene Gefährdungsmeldung genügt hätte. Sie beanstandet die "Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin" und insinuiert damit, dass das Telefonat vom 7. Juli 2023 auf die Initiative der Beschwerdegegnerin zurückgehe. Zur vorinstanzlichen Feststellung, dass das Gespräch auf Bitte der Ärztin erfolgt sei, hat sie nichts zu sagen. Ebenso wenig ist ihrem Schriftsatz zu entnehmen, weshalb allein mit dem Hinweis, dass die Gefährdungsmeldung lediglich eine Zusammenfassung vom Hörensagen sei, auch schon der Entscheid über allfällige Kindesschutzmassnahmen und die Ausgestaltung des väterlichen Besuchsrechts endgültig vorgespurt gewesen sein soll. Dasselbe gilt für die Aussage der Beschwerdegegnerin, "sehr nahe" bzw. "näher als normalerweise" am Fall dran zu sein. Warum die Beschwerdegegnerin mit dieser Bezugnahme zum "Fall" gerade ihre besondere Nähe zu der einen Partei in diesem Eheschutzverfahren zum Ausdruck gebracht haben soll, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Soweit die Beschwerdeführerin Anstoss daran nimmt, dass der angefochtene Entscheid anstelle von häuslicher Gewalt "nur" von einem hochstreitigen Verfahren spricht, vermengt sie die prozessuale Betrachtungsweise, die sich auf die Besonderheit des konkreten Verfahrens zur Regelung des Getrenntlebens bezieht, mit einem von mehreren (möglichen) materiellen Aspekten dieses (oder eines anderen) Verfahrens. Weshalb die Vorinstanz allein mit dieser Formulierung den vorrangigen Schutz der Kinder und des angeblich gewaltbetroffenen Elternteils aus den Augen verloren haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
Nichts gewonnen ist sodann mit dem mehrfach wiederholen Vorwurf, wonach die Vorinstanz darüber hinwegsehe, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Aussagen die "erwiesenen" und "dokumentierten" Misshandlungen und Gewaltereignisse bewusst ausblende und so ihre emotionale Nähe zu B.________ bekunde. Abermals verpasst es die Beschwerdeführerin, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Der vorinstanzlichen Feststellung, dass im Eheschutzverfahren weder ein Kontaktverbot noch ein Sorgerechtsentzug ein Thema gewesen sei, hält sie pauschal entgegen, dies sei angesichts von Art. 296 ZPO irrelevant. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, stellt das Kantonsgericht auch nicht darauf ab, dass sie kein begleitetes Besuchsrecht gefordert habe. Im angefochtenen Entscheid ist lediglich davon die Rede, dass sie in ihrem Haupt antrag ein unbegleitetes Besuchsrecht verlangt habe. Auch mit der Erkenntnis des Obergerichts, wonach die Aussagen zum Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern im Kontext der Interpretationen der Beschwerdegegnerin zu lesen seien, setzt sie sich nicht auseinander. Insbesondere widerspricht die Beschwerdeführerin auch nicht der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Kinder dem Vater lange Zeit vorenthalten und sie negativ beeinflusst bzw. manipuliert hätte. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, es habe schon am Tag des Telefonats aktenmässig festgestanden, dass sich die Buben beim Vater nicht wohl fühlten, und die Beschwerdegegnerin ignoriere bewiesene Fakten, ohne die Kinder je angehört zu haben, verlagert sie den Prozess in der Sache in das Verfahren betreffend den Ausstand. Einfach Reklamationen aneinanderzureihen und am Schluss zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin parteiisch zugunsten des Ehemannes agiere, genügt indes nicht als Nachweis dafür, dass sich in (angeblichen) Rechtsfehlern gleichzeitig eine Voreingenommenheit manifestiert. Das Gesagte gilt sinngemäss für die Beanstandungen betreffend die "Gefängnis-Passage" in Dr. med. E.________s Gefährdungsmeldung. Auf die vorinstanzliche Erklärung, dass die Beschwerdegegnerin bloss zugunsten der Ärztin eine Korrektur der Gefährdungsmeldung habe zulassen wollen, reagiert die Beschwerdeführerin mit der nicht weiter begründeten Unterstellung, die Beschwerdegegnerin selbst habe diese Zeilen aus dem Bericht entfernt haben wollen und Dr. med. E.________ mit dem Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte des Ehemannes als mögliche Zeugin eingeschüchtert. Soweit die Beschwerdeführerin darauf pocht, dass Dr. med. E.________ in der zweiten Version der Gefährdungsmeldung an der Schuld des Ehemanns festgehalten habe, tut sie nicht dar, inwiefern dies für die Beurteilung der Ausstandsfrage von Bedeutung sein soll. Mit ihren Erörterungen, weshalb der vorinstanzliche Hinweis auf die Unschuldsvermutung fehl am Platz sei, bringt die Beschwerdeführerin wiederum die Beurteilung in der Sache ins Spiel. Dabei verliert sie aus den Augen, dass das Kantonsgericht die Unschuldsvermutung nur hilfsweise zur Erklärung ins Spiel bringt, wie die Reaktion der Beschwerdegegnerin auf die Vorwürfe der Ärztin zu würdigen ist.  
 
4.3. Umstritten ist unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Beschwerdegegnerin das Telefongespräch, das diese am Freitag, 30. Juni 2023, mit F.________, der Schulleiterin des Sohnes C.________, führte.  
 
4.3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sprach die Beschwerdegegnerin mit der Schulleiterin anlässlich des besagten Telefonats unbestrittenermassen darüber, dass C.________ Bauchschmerzen habe und nicht zum Vater gehen mochte; der Vater habe ihn schon am Nacken gepackt. Während des Gespräches sei der Vater in der Schule eingetroffen, worauf die Beschwerdegegnerin mit ihm habe sprechen wollen. Laut der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin habe er erklärt, dass er einen Gesprächstermin mit der Schulleiterin habe und seine zwei Töchter, C.________s Halbschwestern, um 16.30 Uhr eintreffen würden, um anschliessend gemeinsamen nach V.________ (LU) zu fahren. Sie seien so verblieben, dass die Schwestern C.________ zu beruhigen versuchen würden und die Beschwerdeführerin nicht angerufen werden sollte, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Gemäss der Aktennotiz des Anwalts der Beschwerdeführerin habe B.________ das Büro der Schulleiterin verlassen, um mit der Beschwerdegegnerin zu telefonieren. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin gegenüber F.________ angeordnet, dass die Kinder mit dem Vater mitgehen würden und die Schule die Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht mehr telefonisch kontaktieren dürfe.  
Die Vorinstanz lässt offen, ob C.________ auf Anordnung der Beschwerdegegnerin zum Vater musste. Jedenfalls sei umgesetzt worden, was die Beschwerdegegnerin zuvor mit superprovisorischem Entscheid vom 2. Juni 2023 bereits angeordnet hätte. Ein Grund, der bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erweckt, sei hierin nicht zu sehen. Der Ausgang des Verfahrens sei offen, die Anordnung an die Schule, die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend nicht mehr zu kontaktieren, habe der Deeskalation dienen sollen. Diese Absicht sei angesichts des hochstrittigen Verfahrens nachvollziehbar und begründe keinen Anschein der Befangenheit. Nach der Beurteilung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin auch kein Nachteil dadurch erwachsen, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Telefonnotiz betreffend das Gespräch mit F.________ erst sieben Werktage später zustellte. Die Beschwerdeführerin habe zur Aktennotiz Stellung nehmen können und gestützt darauf einen Ausstandsgrund geltend gemacht. Eine Verzögerung, die einen Befangenheitsgrund begründen würde, liege nicht vor; das rechtliche Gehör sei gewahrt worden. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass das Telefonat mit F.________, die darin getätigten Aussagen sowie der Umstand, dass die Telefonnotiz den Parteien erst sieben Werktage später zuging, keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchten. 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin pocht darauf, dass die Beschwerdegegnerin für den Versand der Aktennotiz elf Tage benötigt habe. Die entsprechenden Feststellungen des Kantonsgerichts seien aktenwidrig, offensichtlich falsch und willkürlich. Die Parteilichkeit der Beschwerdegegnerin sei schon dadurch belegt, dass sie erst nach zweimaligem Ersuchen reagiert habe. Weiter insistiert die Beschwerdeführerin, dass der Ausgang des Eheschutzverfahrens aufgrund der Handlungen und Äusserungen der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2023 objektiv betrachtet sehr wohl nicht mehr als offen gelten könne. Die Beschwerdegegnerin habe schon zum fraglichen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass die beiden Söhne die Gewalt ihres Vaters gegen ihre Mutter miterlebt hatten, traumatisiert waren und bei jedem Besuch retraumatisiert werden, insbesondere weil die Duplik des Ehemannes noch nicht vorlag. Indem sie C.________s Ängste und die damit verbundenen körperlichen Beschwerden nicht ernst nahm und das Kind zum Besuch zwang, habe sie sich aktenwidrig auf die Seite von B.________ gestellt, anstatt sich - entsprechend ihrer Aufgabe als Kindesschutzbehörde im hängigen Eheschutzverfahren - für die Buben einzusetzen und als einzige deeskalierende Massnahme das Besuchsrecht einstweilen, zumindest aber am fraglichen Wochenende abzusagen. Auch dass sie, die Beschwerdeführerin, über den Verbleib und den Gesundheitszustand der Kinder nicht mehr weiter habe informiert werden dürfen, erwecke unweigerlich den Eindruck der Parteilichkeit. Durch ihr Verhalten bestätige die Beschwerdegegnerin ihre in Verkennung der Aktenlage vorgefasste Meinung, dass die Misshandlungen nicht stattgefunden haben sollen. Sie verkenne die Komplexität der Angelegenheit mit den Gewaltexzessen des Ehemannes vor den Augen der Kinder und foutiere sich damit um eine korrekte Rechtsanwendung, begehe mithin auch hier einen elementaren Verfahrensfehler, der ihre Ausstandspflicht begründe.  
 
4.3.3. Auch diese Beanstandungen sind zum Scheitern verurteilt. Inwiefern sich die vorinstanzliche Angabe der bis zur Zustellung der Aktennotiz verstrichenen Zeit (sieben Werk tage) von ihrer eigenen (elf Tage) unterscheidet, ist nicht ersichtlich. Allein mit der Unterstellung, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufzeichnungen betreffend den 30. Juni 2023 nicht habe herausrücken oder das Geschehene habe verheimlichen wollen, vermag sie die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die verzögerte Zustellung der Telefonnotiz keinen Anschein der Befangenheit erwecke, nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Im Übrigen schildert die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Sicht, inwiefern die Beschwerdegegnerin die Situation am 30. Juni 2023 inhaltlich falsch beurteilt haben soll und wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, und wirft der Beschwerdegegnerin vor, die Komplexität der Streitlage zu verkennen und in Missachtung des Kindeswohls Partei für den Ehemann zu ergreifen. Allein mit derlei appellatorischer Kritik vermag sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass das Kantonsgericht in den (angeblichen) Einschätzungsfehlern eine Haltung der Beschwerdegegnerin verkannte, die auf fehlender Distanz und Unparteilichkeit beruht. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Besuch beim Vater am fraglichen Wochenende im Einklang mit dem superprovisorischen Entscheid vom 2. Juni 2023 stand, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, noch geht sie auf die Einschätzung im angefochtenen Entscheid ein, wonach die Äusserung der Beschwerdegegnerin, dass die Schule die Mutter am selben Abend nicht mehr kontaktieren sollte, der Deeskalation diente und angesichts der Umstände nachvollziehbar war.  
 
4.4. Zur Beurteilung stehen schliesslich verschiedene weitere Vorfälle, die nach der Meinung der Beschwerdeführerin die Ausstandspflicht der Beschwerdegegnerin begründen.  
 
4.4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge beklagte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beschwerdegegnerin B.________ an der Verhandlung vom 20. Juni 2023 eine Frist zur schriftlichen Duplik ansetzte, obwohl sie, die Beschwerdeführerin, vor der Verhandlung vergeblich um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht hatte. Sodann habe sie nur zwanzig Tage Zeit gehabt, um auf B.________s Stellungnahme zu antworten, während diesem für die Replik sechzig Tage zur Verfügung gestanden hätten. Laut der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2023 ein begleitetes Besuchsrecht zudem kategorisch abgelehnt und die Gewalthandlungen des Ehemannes gegen die Ehefrau mit Verweis auf das Strafverfahren als für das Eheschutzverfahren nicht interessierend bezeichnet.  
Das Kantonsgericht stellt fest, dass diese Vorfälle den Zeitraum vom 2. Mai bis 20. Juni 2023 betreffen. Angesichts dessen, dass weder das Telefonat der Beschwerdegegnerin mit Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2023 noch dasjenige mit F.________ vom 30. Juni 2023 bei objektiver Betrachtung einen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchten, sei das Ausstandssgesuch gestützt auf die früheren Vorfälle verspätet. Das Gesuch sei am 11. Juli 2023, mithin mehr als zwei Wochen nach Kenntnis der geltend gemachten Vorfälle eingereicht worden und der Anspruch damit verwirkt. In der Folge erläutert die Vorinstanz, weshalb "im Übrigen" auch in der Sache nicht zu beanstanden sei, dass die erste Instanz weder in der Ablehnung des Antrags auf einen zweiten Schriftenwechsel sowie im Festhalten am Verhandlungstermin noch in der Ansetzung einer Frist von zwanzig Tagen für die Duplik Umstände erkannte, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, und auch die Äusserungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2023 "objektiv und für sich betrachtet" nicht geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. 
 
4.4.2. Was den Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Ausstandsgründe anbelangt, gibt sich die Beschwerdeführerin mit der Behauptung zufrieden, dass sowohl das Verhalten der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2023 (Telefonat mit Dr. med. E.________) als auch dasjenige vom 30. Juni 2023 (Telefonat mit F.________) die Ausstandspflicht begründen würden; die Vorinstanz liege diesbezüglich falsch. Die übrigen Ausstandsgründe habe sie mit dem Vorfall vom 7. Juli 2023 vorgebracht, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. In diesem Sinne seien die fraglichen Vorfälle zu beachten, obwohl sie den Zeitraum vom 2. Mai bis 20. Juni 2023 betreffen. Das Ausstandsgesuch sei in Bezug auf diese Vorfälle nicht verspätet. Anschliessend legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die erwähnten Vorfälle derart elementare Verfahrensfehler darstellen, dass die Beschwerdegegnerin auch aus diesen Gründen in den Ausstand zu treten habe und die Vorinstanz Art. 30 Abs. 1 BV verletze.  
 
4.4.3. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der beiden fernmündlichen Gespräche der Beschwerdegegnerin eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte nachzuweisen (E. 4.2 und 4.3). Ihrer (einzigen) Begründung, weshalb ihr Ausstandsgesuch (auch) hinsichtlich der Vorfälle zwischen dem 2. Mai und dem 20. Juni 2023 als rechtzeitig gestellt gelten müsse, ist damit der Boden entzogen. Im Übrigen wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, dass ihr Ausstandsbegehren, soweit es sich allein auf die erwähnten früheren Ereignisse stützt, verspätet und ihr verfassungsmässiges Recht, den Ausstand zu verlangen, verwirkt ist. In der Folge braucht sich das Bundesgericht auch nicht zu den Reklamationen zu äussern, mit denen die Beschwerdeführerin die ausstandsrechtliche Beurteilung angreift, die der angefochtene Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung zu den besagten Vorfällen nachliefert. Erweist sich nämlich auch nur eine von mehreren vorinstanzlichen Begründungen, die den Rechtsstreit vor der Vorinstanz unabhängig voneinander beenden konnten, als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 III 221 E. 7). Das Gesagte gilt auch für die Gehörsrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin zuletzt noch darüber beklagt, dass sich der angefochtene Entscheid nicht zu weiteren von ihr vorgebrachten Ausstandsgründen äussere, die "das Bild der Bevorzugung von B.________" abrunden würden. Denn dass diese Ausstandsgründe einen anderen Zeitraum als die Zeit zwischen dem 2. Mai und dem 20. Juni 2023 betreffen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen) ist nicht Selbstzweck (Urteil 5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 3.3 a.E.).  
 
 
5.  
Nach alledem steht fest, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen. Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn