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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_26/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ AG (vormals C.________ AG), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafner und Rechtsanwältin Manuela Staudenmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2023 (NP230003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH, welche Dienstleistungen im Ermittlungs- und Sicherheitsbereich erbringt. Die D.________ GmbH war im Jahr 2019 in die sogenannte X.________-Affäre involviert. Diese drehte sich um die Observation von E.________, eines ehemaligen Kadermitarbeiters der C.________ AG, und zog diverse Strafverfahren nach sich. 
Der Kläger schloss am 16. Juli 2021 mit der C.________ AG und weiteren Personen eine Vereinbarung zur Beendigung der hängigen Strafverfahren (nachfolgend: die Vereinbarung). Die Vereinbarung enthielt eine durch Konventionalstrafe abgesicherte Geheimhaltungsklausel. 
Am 24. Juli 2021 fragte eine Journalistin der Zeitung F.________ die C.________ AG per E-Mail an, ob sie eine Stellungnahme abgeben wolle zu den Angaben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass sämtliche Strafanzeigen in der X.________-Affäre zurückgezogen worden seien, eine Einigung erzielt wurde und die Oberstaatsanwaltschaft über deren Details und die involvierten Parteien nicht informiert sei. Darauf liess sich die C.________ AG wie folgt vernehmen: "Die Parteien haben sich auf eine Beendigung der hängigen Strafverfahren geeinigt. Die Sache ist somit abgeschlossen." 
Am xx.xx.2024 übernahm die B.________ AG infolge Fusion die Aktiven und Passiven der C.________ AG. Verfahrenspartei ist somit neu die B.________ AG (vormals C.________ AG, Beklagte, Beschwerdegegnerin). 
 
B.  
Der Kläger machte in der Folge eine mehrfache Verletzung der Geheimhaltungsklausel geltend und beantragte dem Bezirksgericht Zürich unter Vorbehalt des Nachklagerechts, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2021 zu bezahlen. 
Das Bezirksgericht wies die Klage am 14. November 2022 ab. 
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. November 2023 ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Gutheissung seiner Klage. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde anträgt, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Auslegung der Geheimhaltungsklausel in der Vereinbarung. 
 
2.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 144 III 43 E. 3.3). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 142 III 671 E. 3.3). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung -auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Daraus kann sich ergeben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem anderen Sinne auffassen musste (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 131 III 280 E. 3.1). Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; 126 III 119 E. 2c). 
 
2.2. Die Parteien sahen in Ziffer 10 der Vereinbarung folgende Geheimhaltungsklausel vor:  
 
"Die Parteien verpflichten sich je einzeln, über die Existenz und den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren. Die Information der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Rahmen der gemäss der Vereinbarung abzugebenden Erklärungen sowie gesetzliche und behördlich angeordnete sowie gegenüber Regulatoren bestehende Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten. Ebenso darf diese Vereinbarung zwecks Durchsetzung der darin begründeten Ansprüche gegenüber Behörden offengelegt werden. 
Sollte der Abschluss der Vereinbarung oder deren Inhalt ungeachtet der Geheimhaltungsverp flichtung bekannt werden, ist jede Partei bei Presseberichten über diese Vereinbarung oder deren Inhalt oder der Publikation von Auszügen daraus zwecks Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte, zur Richtigstellung veröffentlichter Falschmeldungen und Halbwahrheiten sowie in Einhaltung gesetzlicher und behördlich angeordneter Offenlegungspflichten von der Einhaltung der gegenständlichen Geheimhaltungspflicht befreit." 
In Ziffer 11 der Vereinbarung nahmen die Parteien eine Konventionalstrafe auf: 
 
" Bei jeder Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäss Ziff. 10 schuldet die verletzende Partei jeder anderen Partei eine Konventionalstrafe von CHF 10'000. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung. " 
 
2.3. Die Vorinstanzen verwiesen auf den formellen und materiellen Geheimnisbegriff, nachdem sich auch die Parteien an dieser Unterscheidung orientiert hatten. Gemäss dem formellen Geheimnisbegriff ist massgebend, ob etwas als geheim erklärt worden ist. Demgegenüber ist nach dem materiellen Geheimnisbegriff eine Tatsache geheim, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und wenn der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zu ihrer Geheimhaltung hat (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1; 126 IV 236 E. 2a mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Erstinstanz hatte erwogen, die Geheimhaltungsklausel sei nicht absolut formuliert. Vielmehr seien Einschränkungen vorgesehen. So seien im ersten Absatz der Ziffer 10 Fälle vorbehalten worden, in denen eine Offenlegung der Vereinbarung zulässig sei. Zudem hätten die Parteien im zweiten Absatz von Ziffer 10 eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Abschluss der Vereinbarung oder deren Inhalt ungeachtet der Geheimhaltungsklausel bekannt werden sollte. Die Parteien hätten die Vertraulichkeit somit davon abhängig gemacht, ob die Tatsachen bereits bekannt geworden seien. Die Regelung im zweiten Absatz von Ziffer 10 und die mehrfache Verwendung des Begriffs "Geheimhaltungsverpflichtung" in den Ziffern 10 und 11 indiziere, dass es ihnen um eine besondere Kenntnis von nicht bekannten Tatsachen gegangen sei. Es liege nahe, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom materiellen Geheimhaltungsbegriff ausgegangen seien, der auch Art. 340 OR zugrunde liege. Nach diesem Begriff sei ein Geheimnis eine besondere Kenntnis, die nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sei, an deren Exklusivität der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse habe und die er nicht offenbaren wolle. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine absolute Geheimhaltung im Sinne des formellen Geheimhaltungsbegriffs hätten vereinbaren wollen. Insbesondere lasse sich solches nicht aus der Entstehungsgeschichte ableiten. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die Parteien verschiedene Versionen der Geheimhaltungsklausel diskutiert und sich letztlich als Kompromiss auf den Wortlaut der Ziffern 10 und 11 geeinigt hätten. Insgesamt lasse sich der vorvertraglichen Korrespondenz zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Geheimhaltung höher gewichtet habe als die Beschwerdegegnerin. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten eine absolute Geheimhaltung vereinbaren wollen.  
 
2.5. Die Vorinstanz gelangte ebenfalls zum Schluss, die Parteien seien bei der Vereinbarung der Geheimhaltungsklausel von einem materiellen Geheimnisbegriff ausgegangen und es hätten nur unbekannte Informationen der Geheimhaltung unterliegen sollen.  
Die Vorinstanz erwog, gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung hätten sich die Parteien verpflichtet, "über die Existenz und den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren". Die Vorinstanz stimmte dem Beschwerdeführer insofern zu, als diese Formulierung für eine absolute Verpflichtung zur Geheimhaltung spreche, die vom materiellen Geheimnisbegriff unabhängig sei. Allerdings hätten es die Parteien nicht dabei bewenden lassen. Vielmehr werde im zweiten Absatz von Ziffer 10 eine Befreiung von der Geheimhaltung stipuliert, sollte "der Abschluss der Vereinbarung oder deren Inhalt ungeachtet der Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden". Aus diesem Wortlaut schloss die Vorinstanz, es komme für die Geheimhaltungspflicht darauf an, ob der Abschluss oder der Inhalt der Vereinbarung bekannt geworden sei. 
Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdeführer bestätige in seiner Berufungsbegründung, dass die Parteien im Vorfeld der Vereinbarung mit Blick auf die Geheimhaltung unterschiedliche Ansichten und Interessen gehabt hätten. Wie der Vertragstext zeige, sei der Beschwerdeführer mit seinem Bedürfnis nach absoluter Geheimhaltung nicht durchgedrungen. Die Parteien hätten sich keine absolute Passivität auferlegt. Im Gegenteil hätten sie sich ausdrücklich erlaubt, aktiv zu kommunizieren, wenn der Abschluss oder Inhalt der Vereinbarung bekannt werden sollte. Den Rahmen der erlaubten Kommunikation hätten die Parteien abgesteckt, indem sie als Voraussetzung für eine zulässige Stellungnahme bestimmte Informationsinteressen vorbehielten, nämlich die "Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte", die "Richtigstellung veröffentlichter Falschmeldungen und Halbwahrheiten" und die "Einhaltung gesetzlicher und behördlich angeordneter Offenlegungspflichten". Damit hätten die Parteien ihre Äusserungsbefugnis zwar einschränkend formuliert. Doch inhaltlich ziele die Regelung in der Ausnahmeklausel auf eine Kommunikation, die über das Bekanntgewordene hinausgehe. Denn die Parteien seien zur "Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte" und zur "Richtigstellung veröffentlichter Falschmeldungen und Halbwahrheiten" ermächtigt. Dies sei regelmässig nur mit zusätzlichen Informationen effektiv zu bewerkstelligen. Daraus ergebe sich nicht, dass bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des formellen Geheimhaltungsbegriffs weiterhin als geheim gelten sollten. 
 
2.6. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.6.1. Entgegen seinen Vorbringen bestimmte die Vorinstanz den Inhalt der Geheimhaltungsklausel durch subjektive Auslegung und stellte einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen fest. Schon die Erstinstanz hatte festgestellt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine absolute Geheimhaltung im Sinne des formellen Geheimhaltungsbegriffs vereinbaren wollten. Insbesondere liessen sich solche nicht aus der Entstehungsgeschichte der Geheimhaltungsklausel ableiten. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die Parteien verschiedene Versionen diskutiert und sich auf die Kompromisslösung in den Ziffern 10 und 11 der Vereinbarung geeinigt hätten. Aus der vorvertraglichen Korrespondenz lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Geheimhaltung höher gewichtet habe als die Beschwerdegegnerin. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Parteien eine absolute Geheimhaltung hätten vereinbaren wollen. Dem stimmte die Vorinstanz ausdrücklich zu, wobei auch sie betonte, dass der Beschwerdeführer in den Vertragsverhandlungen mit seinem Bedürfnis nach absoluter Geheimhaltung nicht durchgedrungen sei.  
Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen geblieben wäre, hätte die Geheimhaltungsklausel nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden müssen (vgl. hiervor E. 2.1). Nachdem dies nicht der Fall ist, braucht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur objektivierten Auslegung der Geheimhaltungsklausel nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
2.6.2. Die subjektive Auslegung der Geheimhaltungsklausel durch die Vorinstanz beruht auf Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft. Der Beschwerdeführer müsste also klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des Parteiwillens offensichtlich unhaltbar ist (vgl. hiervor E. 2.1). Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen über weite Strecken in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er aus dem zweiten Absatz von Ziffer 10 bzw. Ziffer 11 der Vereinbarung einen tatsächlichen Willen der Parteien auf formelle Geheimhaltung herzuleiten versucht.  
Gleiches gilt, wenn er vorträgt, die "von jahrelanger Medienpräsenz gebeutelten Parteien" hätten verhindern wollen, dass die Medien diese Geschichte erneut aufgriffen. Die Entwürfe der Vereinbarung machten deutlich, dass es den Parteien darum gegangen sei, eine nachteilige Publizität zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin habe "der Geschichte proaktiv ihr eigenes Narrativ verpassen" wollen. Sie habe aber einsehen müssen, dass die anderen Parteien dies nicht goutiert hätten. Diese hätten entweder mitreden oder jegliche Publizität unterbinden wollen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Allerdings blendete die Vorinstanz die vorvertraglichen Interessen keineswegs aus. Sie berücksichtigte, dass die Parteien vor dem Abschluss der Vereinbarung unterschiedliche Ansichten zur Geheimhaltung hatten, doch zeige der Vertragstext, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verlangen nach absoluter Geheimhaltung nicht durchgedrungen sei. Diese Feststellung weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. 
 
2.7. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Auslegung der Geheimhaltungsklausel.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz eine Verletzung der Geheimhaltungsklausel durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint habe. 
 
3.1. Die Erstinstanz hatte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz geprüft, ob folgende Äusserung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Zeitung F.________ die Geheimhaltungsklausel verletzte: "Die Parteien haben sich auf eine Beendigung der hängigen Strafverfahren geeinigt. Die Sache ist somit abgeschlossen."  
 
3.1.1. Dabei sei die Erstinstanz zum Schluss gelangt, aus dem Zeitungsartikel vom yy. Juli 2021 lasse sich nicht ableiten, geschweige denn beweisen, dass die Beschwerdegegnerin unbekannte Informationen preisgegeben habe. Gemäss Zeitungsartikel habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sich die Parteien auf eine Beendigung der hängigen Strafverfahren geeinigt hätten, womit die Sache abgeschlossen sei. Im Weiteren werde ausgeführt, auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe bestätigt, über die Beilegung des Streits informiert worden zu sein. Der Umstand, dass im Zeitungsartikel von Bestätigungen der Beschwerdegegnerin und der Oberstaatsanwaltschaft die Rede sei, deute darauf hin, dass die Zeitung F.________ bereits davor vom Abschluss der Vereinbarung und der Beendigung der Strafverfahren erfahren habe.  
 
3.1.2. Die Gegenbeweismittel der Beschwerdegegnerin hätten bei der Erstinstanz weitere Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers geweckt. Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 habe der Rechtsanwalt der D.________ GmbH die Beschwerdegegnerin informiert, er sei "heute Morgen" von der Zeitung F.________ mit der Aussage konfrontiert worden, die Zeitung wisse aus drei unterschiedlichen Quellen, dass in der X.________-Affäre eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden sei. Gleichentags habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geantwortet, es sei befremdlich, dass die Zeitung F.________ über die Einigung informiert scheine. Die Beschwerdegegnerin sei daran interessiert, zu erfahren, wer die Information verbreitet habe. Gleichentags habe der Rechtsvertreter der D.________ GmbH entgegnet, die Zeitung F.________ lege ihre Quellen nicht offen. Die Erstinstanz habe erwogen, diese E-Mail-Korrespondenz sei als Kopie auch an die weiteren Parteien und insbesondere an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegangen. Sie zeige, dass die Parteien bereits am 19. Juli 2021 davon erfahren hätten, dass die Zeitung F.________ vom Abschluss der Vereinbarung gewusst habe. Dies spreche dagegen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer späteren Bestätigung gegenüber der Zeitung F.________ unbekannte Informationen preisgegeben habe. Die Zeitung F.________ habe am 19. Juli 2021 drei unterschiedliche Quellen ins Feld geführt. Es liege nahe, dass die Parteien bereits zu diesem Zeitpunkt angenommen hätten, der Abschluss der Vereinbarung sei bekannt geworden.  
 
3.1.3. Der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Zeitung F.________ und der Beschwerdegegnerin lasse sich entnehmen, so die Erstinstanz weiter, dass die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme erst am 24. Juli 2021 abgegeben habe, und zwar als Reaktion auf die gleichentags erfolgte Anfrage der Zeitung F.________ und deren Mitteilung, die Oberstaatsanwaltschaft habe ihr gegenüber bestätigt, dass sämtliche Strafanzeigen in der X.________-Affäre zurückgezogen wurden, eine Einigung erzielt worden sei und die Oberstaatsanwaltschaft über deren Details und die involvierten Parteien nicht informiert sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zeitung F.________ in ihrer E-Mail vom Morgen des 24. Juli 2021 darauf hingewiesen habe, der Zeitungsartikel sei für Sonntag, den yy. Juli 2021 geplant. Dies stelle gemäss Erstinstanz ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Zeitung F.________ bereits vom Abschluss der Vereinbarung gewusst habe, bevor die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme abgegeben habe. Im Zeitungsartikel vom yy. Juli 2021 werde die Bestätigung der Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls erwähnt. Daher bestehe kein Anlass zur Annahme, die Zeitung F.________ habe am 24. Juli 2021 bloss vorgegeben, ihr liege eine Bestätigung der Oberstaatsanwaltschaft vor.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Im Berufungsverfahren behauptete der Beschwerdeführer, die Zeitung F.________ habe vom Abschluss der Vereinbarung nichts gewusst. Dem entgegnete die Vorinstanz, er beschränke sich im Wesentlichen darauf, seine Schilderungen vor Erstinstanz zu wiederholen, ohne sich mit deren sorgfältigen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht genüge. Bereits deshalb habe es bei der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu bleiben, wonach die Beschwerdegegnerin der Zeitung F.________ keine unbekannten Informationen offenbart habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Erstinstanz ihre Sachverhaltsfeststellung auf diverse Belege gestützt, nämlich auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten der D.________ GmbH und der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Zeitung F.________ und der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2021.  
 
3.2.2. Weiter brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor, es könne nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Information preisgegeben habe. Denn laufende Strafuntersuchungen würden dem Amtsgeheimnis unterliegen. Diesem Argument hielt die Vorinstanz entgegen, aus der Kontrollfunktion der Medien ergebe sich ein schutzwürdiges Informationsinteresse. In der Tat konkretisiert der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung (BGE 137 I 16 E. 2.2 ff.; vgl. aus jüngerer Zeit BGE 147 I 407 E. 6.4).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz schloss, die Geheimhaltungsklausel sei nicht verletzt worden, da sich die Parteien auf einen materiellen Geheimnisbegriff geeinigt hätten und es dem Beschwerdeführer misslungen sei, eine Preisgabe von unbekannten Informationen durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorträgt, dringt nicht durch.  
Soweit er in seiner Argumentation vor Bundesgericht von einem formellen Geheimnisbegriff ausgeht, ist auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen. Denn die Vorinstanz stellte im Rahmen der subjektiven Auslegung willkürfrei fest, dass die Parteien in der Geheimhaltungsklausel von einem materiellen Geheimnisbegriff ausgingen und nur unbekannte Informationen der Geheimhaltung unterstellten. 
Etwas anderes bringt der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Vielmehr schreibt er selbst, die vorinstanzlichen Erwägungen seien "unerheblich und brauchen an dieser Stelle nicht weiter kommentiert zu werden". Er ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte zu beurteilen gehabt, ob die Äusserungen der Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel des formellen Geheimhaltungsbegriffs eine Verletzung der Vereinbarung darstellen. Wie bereits erwähnt, kommt es darauf nicht an. 
 
3.4. Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin die Geheimhaltungsklausel nicht verletzt hatte. Bei diesem Ausgang hatte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche nicht zu prüfen. Seine diesbezüglichen Rügen zielen ins Leere.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgang sgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross