Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_671/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Mai 2024 (470 24 80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.A.________ wegen des Straftatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 7. März 2024 Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von zwei Wochen bis zum 21. März 2024 an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2024 hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 27. März 2024 die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 21. Juni 2024. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. März 2024 erhob A.A.________ mit Eingabe vom 4. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, wobei er namentlich die unverzügliche Haftentlassung verlangte. Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei er unter Auflagen (ärztliche Behandlung, Annäherungsverbot, Aufenthalt in einer Institution, Kooperation mit Bewährungshilfe etc.) zu entlassen. Ausserdem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ hat eine Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Fortsetzung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Abs. 1 bis; sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 StPO).  
Die Vorinstanz hat sowohl einen dringenden Tatverdacht als auch den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines allgemeinen und besonderen Haftgrundes. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen).  
Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1, je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich. Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Zwar wurde in der Bundesgerichtspraxis zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prognosestellung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei (einfacher und) qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (zum Ganzen: Urteile 7B_583/2024, 7B_653/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3 f.; 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6 f.; je mit Hinweisen und zur Publ. vorgesehen).  
Wie erwähnt muss nach Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO die Verwirklichung eines gleichartigen, schweren Verbrechens drohen. Da Art. 10 Abs. 2 StGB kein Abgrenzungskriterium für schwere und "minder schwere" Verbrechen enthält, muss zur Abgrenzung primär die Strafdrohung berücksichtigt werden (zu dieser Frage MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15d zu Art. 221 StPO; CONINX/STUDER, Revision des Haftrechts, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, Rz. 4.38; je mit Hinweisen; vgl. auch FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 221 CPP). Dabei kann nicht jede Straftat, die mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, ein schweres Verbrechen darstellen, da dies auf sämtliche in Frage kommenden Verbrechenstatbestände des StGB zutrifft.  
 
2.3. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zugestanden, im Rahmen eines Streites wegen Eiern und Sauce mit einem Küchenmesser mehrfach auf seinen Bruder B.A.________ eingestochen zu haben, wobei objektiv erstellt sei, dass das Opfer mit Schnitten an zwei Fingern der linken Hand sowie zwei Stichen im Bereich des linken Mittelbauches nicht unerheblich verletzt worden sei. An dieser Beweislage vermöchten die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Namentlich sei in Bezug auf seine Behauptung, wonach es sich bei der inkriminierten Tathandlung bloss um eine Abwehrreaktion gehandelt habe, zu erwägen, dass die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Notwehr vorgelegen haben könnte, vom zuständigen Sachgericht abschliessend zu beurteilen sei. Im Rahmen der im kantonalen Beschwerdeverfahren prima vista vorzunehmenden Würdigung sei immerhin festzustellen, dass eine solche Rechtfertigung nicht augenscheinlich vorgelegen habe. So habe vor der Messerattacke mutmasslich keine relevante körperliche Auseinandersetzung zwischen den Brüdern stattgefunden, das Opfer sei nicht bewaffnet gewesen und es seien keine die Grenzen des Alltäglichen überschreitenden Drohungen erstellt. Ein gewöhnlicher verbaler Streit zwischen Familienangehörigen vermöge den Einsatz eines Messers offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn in Bezug auf die erlittenen Handverletzungen der Griff in die Klinge des Messer seitens des Opfers mitursächlich sein möge, seien gemäss jetzigem Ermittlungsstand für die Stiche in die Bauchgegend keine nachvollziehbaren Erklärungen ersichtlich. Damit liege ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung vor.  
Im Weiteren habe die medizinische Expertin der Psychiatrie Baselland in ihrem forensisch-psychiatrischen Vorabgutachten vom 18. März 2024 im Sinne einer vorläufigen Beurteilung festgestellt, es ergäben sich sehr deutliche Anhaltspunkte für eine schwere und überdauernde psychische Störung. Es sei jedoch noch nicht möglich, diese Auffälligkeiten anhand der bisher zur Verfügung stehenden Informationen diagnostisch zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers beim Anlassdelikt am 4. März 2024 im Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehe. Hinsichtlich einer Rückfallgefahr würden bei ihm einige Risikofaktoren vorliegen, so eine schwere und überdauernde psychische Störung, frühere Gewalttaten, das Verwahren eines Messers zur Selbstverteidigung, der sehr frühe Beginn der psychischen Auffälligkeiten, die wiederholt gescheiterten Betreuungsversuche und die soziale Desintegration. Das statistische Risk Assessment Instrument VRAG-R bilde zwar kein sehr hohes, aber auch kein geringes Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte ab. Anhand der bisher zur Verfügung stehenden Informationen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer für das Rückfallrisiko relevanten und schweren psychischen Störung leide. Ein relevantes Rückfallrisiko für weitere Gewalttaten könne nicht ausgeschlossen werden. Eine differenziertere Beurteilung werde aber erst durch die umfassenden Untersuchungen bei der Begutachtung möglich sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - so die Vorinstanz - würden keinerlei objektiven Hinweise vorliegen, wonach die zitierten Feststellungen der medizinischen Expertin in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erwiesen sich die Expertenfeststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, womit kein Grund für ein Abweichen bestehe. 
Im Übrigen sei die Behauptung des Beschwerdeführers, es würden vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit fehlen, falsch. Gemäss dem Rapport der Polizei U.________ vom 5. März 2024 seien diverse Vorkommnisse verzeichnet: Am 20. Juli 2020 habe B.A.________ der Einsatzleitzentrale in Liestal gemeldet, dass sein Bruder versucht habe, ihn und seine Mutter zu schlagen. Es sei zu Differenzen gekommen, weil der Beschwerdeführer habe schlafen wollen und er mehrfach an die Türe geklopft habe. Der Beschwerdeführer habe dann einen Metallstock behändigt und ihn vom Zimmer wegtreiben wollen. Ausserdem habe B.A.________ am 17. Juli 2023 der Einsatzleitzentrale in Liestal gemeldet, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ihn mit einem Messer zu verletzen. Angeblich sei es zwischen den Brüdern zu Differenzen wegen eines Staubsaugers gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Küchenmesser genommen und seinen Bruder aufgefordert, ihn anzugreifen, was dieser jedoch nicht getan habe. Er habe die Polizei gerufen, weil er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm im Schlaf etwas antun würde. Erwähnenswert sei ferner - so die Vorinstanz -, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalles in einer betreuten Einrichtung im Jahre 2019 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juni 2020 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von drei Tagen, bei einer Probezeit von neun Monaten, verurteilt worden sei. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auseinander. So beschränkt er sich darauf, zu behaupten, die Vorinstanz würde "den Angriff des Opfers" auf ihn, welcher zu Verletzung und Gerangel geführt habe, ausblenden. Sodann stützte sie sich auf eine sprachlich falsche Übersetzung der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die geringe Tiefe der Verletzungen im Bauchbereich (Verletzung der subkutanen Fettschicht) spreche schliesslich für eine unabsichtliche Verletzung im Rahmen von Notwehr und widerlege ein absichtliches Zustechen. Derlei appellatorische Kritik vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.  
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet, es liege keine gemäss Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO erforderliche "schwere Beeinträchtigung der Integrität" seines Bruders vor, weicht er von den - für das Bundesgericht verbindlichen - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab. Seine beiläufige Behauptung, "eine blosse Gefährdung" stelle gemäss dem Wortlaut der Bestimmung keinen Haftgrund dar, verfängt nicht (vgl. Urteil 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4).  
Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben könnte (vgl. Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO). Soweit er sich überhaupt mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Risikoeinschätzung befasst und nicht einfach früher erwähnte Argumente wiederholt, legt er keine Willkür dar, wenn er vorbringt, die unbestrittenen Auffälligkeiten respektive Hinweise auf eine Krankheit würden nicht zwangsläufig auf eine Gefährlichkeit "verweisen" und ohne Diagnose und ohne frühere Gewaltexzesse könne ein Rückfallrisiko nicht begründet werden. Die Vorinstanz legt jedenfalls nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer habe eine schwere und überdauernde psychische Störung, welche im Zusammenhang damit stehe, dass er aus völlig nichtigem Anlass auf seinen Bruder eingestochen und diesen dabei nicht unerheblich verletzt habe. Von der Gutachterin würden zahlreiche Risikofaktoren für das Vorliegen einer Rückfallgefahr im Hinblick auf erneute Gewaltdelikte genannt, weshalb von einer negativen Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall, d.h. einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr einer massiven Verletzung oder Tötung - namentlich seines Bruders - auszugehen sei. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie unter diesen Umständen eine ungünstige Prognose für ein gleichartiges, schweres Verbrechen bejaht, zumal die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Gestützt auf das Vorabgutachten der medizinischen Expertin ist eine genügend hohe Eintretenswahrscheinlichkeit für ein schweres Gewaltverbrechen anzunehmen; etwas anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht näher geltend.  
 
2.5. Die Vorinstanz erachtet sodann die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als gewahrt. Im Vorabgutachten werde diesbezüglich ausgeführt, da im Moment nicht klar sei, unter welcher Art von psychischer Störung der Beschwerdeführer leide und unter welchen Umständen frühere Betreuungsversuche gescheitert seien, könne vorderhand auch nicht beurteilt werden, ob bzw. mit welchen Ersatzmassnahmen dem Rückfallrisiko begegnet werden könne. Eine allfällige Haftentlassung solle aber keinesfalls erfolgen, bevor nicht mindestens Unterstützung durch die Bewährungshilfe und den Gemeindesozialdienst sowie eine Wohnmöglichkeit organisiert seien. Schliesslich - so die Vorinstanz - sei die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.  
Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und vermag diesen nicht zu entkräften. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler