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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_269/2024  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Mai 2024 (BK 24 178). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte. Er wurde am 19. Oktober 2023 festgenommen und befindet sich seither in Haft. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 16. April 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate bis zum 18. Juli 2024. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 15. Mai 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit abzuändern, als die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft abzuweisen und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Juni 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte, unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb unter den nachfolgenden Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz bejaht sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da namentlich noch keine Überhaft drohe. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 
 
3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung der Einvernahmen des Beschwerdeführers, des mutmasslichen Opfers, der befragten Zeugen sowie der weiteren Beweismittel zum Ergebnis, es liege ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) vor. Dabei beurteilt sie namentlich die Glaubwürdigkeit der sich teils widersprechenden Aussagen und schliesst daraus, es müsse insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer geschlagen und mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert habe (siehe E. 6 des angefochtenen Entscheids).  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich kaum mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern stellt diesen primär seine eigene Version des Sachverhalts respektive Würdigung der Beweismittel gegenüber. Insbesondere behauptet er, sowohl das von der Vorinstanz als grundsätzlich glaubwürdig eingestufte mutmassliche Opfer als auch die weiteren Belastungszeugen würden offensichtlich nicht die Wahrheit sagen und ihn zu Unrecht beschuldigen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt daher nicht - wie dies vorliegend der Fall ist -, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf die ungenügend begründeten Rüge und überwiegend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist daher nicht weiter einzugehen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen) und es kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zusätzlich vor, die Haft sei unverhältnismässig. Seine diesbezügliche Argumentation erschöpft sich indessen in der Rüge, mangels drohender Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung liege Überhaft vor. Auf diese erneute Kritik am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist auch in diesem Kontext nicht einzugehen und es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe E. 3.3. hiervor).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den von der Vorinstanz festgestellten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 
Auch diesbezüglich begnügt er sich indessen damit, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, wonach er ausserhalb des Gefängnisses noch nie Probleme mit Personen gehabt habe, die ihn nicht provoziert und demnach in Frieden gelassen hätten. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche sich namentlich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. August 2022 bezieht (siehe E. 8 des angefochtenen Entscheids), geht der Beschwerdeführer dagegen nicht ein. Letzteres wurde im Zusammenhang mit einem weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung erstellt und attestiert ihm ein Rückfallrisiko von nahezu 100 % für Delikte wie Drohungen und einfache Körperverletzung sowie ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz. Die Beschwerde ist demnach auch diesbezüglich unbegründet, soweit sie überhaupt den Ansprüchen an die Begründung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gerecht wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger