Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_417/2024
Verfügung vom 9. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Einbürgerungsrat Oberriet,
Staatsstrasse 92, 9463 Oberriet SG,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
3 und 4 vertreten durch A.A.________ und B.A.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Beschwerdegegnerschaft,
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Einbürgerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 16. Mai 2024 (B 2024/15).
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Einbürgerungsrat der Politischen Gemeinde Oberriet beim Bundesgericht "vorsorglich" subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024 betreffend Einbürgerung von A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________. Er ersuchte dabei für die "Nachreichung der Anträge samt Begründung" infolge Ferienabwesenheiten um eine Fristerstreckung bis Ende August 2024.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 wurde der Einbürgerungsrat vonseiten des Bundesgerichts darüber informiert, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei, Art. 43 BGG vorliegend nicht zur Anwendung gelange und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, weshalb die Eingabe vom 20. Juni 2024 auch nicht innert dieser Frist noch um ein bzw. mehrere Begehren sowie eine Begründung ergänzt werden könne. Unter Hinweis darauf, dass die Eingabe vom 20. Juni 2024 damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genüge, wurde der Einbürgerungsrat aufgefordert, bis am 5. Juli 2024 mitzuteilen, ob seine Eingabe dennoch als Beschwerde entgegengenommen werden solle. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 zog der Einbürgerungsrat die Beschwerde zurück und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens.
Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_417/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur