Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_322/2023
Verfügung 9. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (mehrfache Verleumdung etc.); Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 5. Januar 2023 (UH220145-O/U).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 6. März 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2023. Auf die Ansetzung einer Frist zur ordnungsgemässen Unterzeichnung der Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG kann verzichtet werden, weil die Beschwerde gleichentags mit Schreiben vom 6. März 2023 rechtsgültig vorbehaltlos wieder zurückgezogen wurde.
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill