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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_315/2024  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2024 (VB.2024/00126). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 8. April 2024 auf die gegen den Beschluss des Bezirkrats Zürich vom 1. Februar 2024 am 19. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens war der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 über die monatlich zu entrichtenden Sozialhilfeleistungen, bestehend aus dem Grundbetrag für den Lebensunterhalt von Fr. 959.-, der Miete von Fr. 1'100.- sowie weiteren Auslagen abzüglich aller Einnahmen. Das kantonale Gericht begründete das Nichteintreten mit der unzureichenden Verbesserung der mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2024 als überaus weitschweifig qualifizierten Beschwerdeschrift. Das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hatte es bereits mit erwähnter Verfügung vom 8. März 2024 abgewiesen. Dasjenige um unentgeltliche Prozessführung wies es mit dem hier angefochtenen Nichteintretensentscheid ab und überband dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr von Fr. 570.-. 
 
 
3.  
Inwiefern die vorinstanzlich getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Inhalts und der Unterschiede der beiden Eingaben vom 19. Februar und 5. April 2024 auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein zu erklären, weshalb die zweite Eingabe nicht auf den Streitgegenstand und das Wesentliche beschränkt worden ist, erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht zielführend. Genauso wenig wird ausgeführt, inwiefern die auf diesen Sachverhaltsfeststellungen beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Stattdessen trägt der Beschwerdeführer in überdies teils ungebührlich gehaltenem Ton vor allem ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes vor. Soweit er schliesslich ein willkürliches und rechtsungleiches Verweigern der unentgeltlichen Rechtspflege behauptet, ist dies ebenso wenig konkretisiert. Bloss die eigene Sicht wiederzugeben, ohne sich mit den dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. 
 
4.  
L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Nachdem das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 abgewiesen worden ist, sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel