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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_121/2024  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bildung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2024 (KG 7H 23 221). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ besuchte seit dem Herbstsemester 2018 das Bachelorstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Dabei erzielte er unter anderem in der Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaft" sowohl im Herbstsemester 2018 als auch im zweiten Versuch im Frühjahrssemester 2020 die Bewertung "failed". Mit Entscheid vom 3. August 2020 teilte der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät A.________ mit, dass er ihm keinen dritten Versuch für die Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaft" gewähren könne und wies sein Härtefallgesuch vom 31. Juli 2020 ab. Gleichentags ersuchte A.________ um Wiedererwägung des Härtefallentscheids. Der Dekan teilte A.________ mit Schreiben vom 4. August 2020 mit, bei seinem Entscheid zu bleiben.  
Die in der Sache erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern vom 10. November 2020 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. August 2021). Das Bundesgericht trat auf eine gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil 2C_661/2021 vom 6. Oktober 2021). 
 
1.2. Mit Gesuch vom 7. September 2022 verlangte A.________ von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erneut die Aufhebung des Härtefallentscheids vom 3. August 2020 sowie eine Neubeurteilung. Am 7. November 2022 wies die Fakultät die Eingabe, die sie als Revisionsgesuch entgegengenommen hatte, ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement.  
Mit Zwischenentscheid vom 30. November 2022 wies das Departement ein in diesem Rahmen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die in der Folge erhobenen Rechtsmittel wurden vom Kantonsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2023 und vom Bundesgericht mit Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 abgewiesen. 
Am 29. September 2023 wies das Departement die gegen den Entscheid der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. November 2022 erhobene Beschwerde ab. 
 
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Januar 2024 aufzuheben. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Kantonsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass in der Hauptsache kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.2).  
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_141/2023 vom 1 Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
2.5. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und § 204 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Luzern] über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL Nr. 40]) und ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt, dass das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen sei. Zur Begründung hat sie einerseits erwogen, die eingereichte Beschwerde erscheine bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht aussichtslos: So sei eine allfällige Revision des Entscheids der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 3. August 2020 - soweit eine solche überhaupt möglich sein sollte - bereits aufgrund der verpassten gesetzlichen Frist nicht zulässig, während eine allfällige Wiedererwägung der besagten Verfügung aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts über das Härtefallgesuch ausgeschlossen sei. Andererseits hat das Kantonsgericht - unter Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (insb. ärztliche Atteste, Bestätigungen seines Arbeitgebers und seiner Ehefrau) - erwogen, ungeachtet der verfahrensrechtlicher Überlegungen, fehle es an massgebenden neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 3. August 2020 rechtfertigen würden. Massgebend in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht habe belegen können, dass es ihm unmöglich gewesen sei, zeitnah zur Prüfung auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zumindest hinzuweisen.  
Ob der angefochtene Zwischenentscheid auf zwei selbständigen alternativen Begründungen beruht, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln könnten, sodass der Beschwerdeführer mit Blick auf das Eintreten auf sein Rechtsmittel gehalten wäre, sich mit beiden auseinanderzusetzen und darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (vgl. u.a. BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3), kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Ausführungen befasst, wonach das Rechtsmittel bereits aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten aussichtslos sei. 
 
2.6. In seiner langfädigen, teilweise nur schwer nachvollziehbaren Eingabe, legt der Beschwerdeführer insbesondere seine Sicht der Dinge dar. Zwar wirft er der Vorinstanz, insbesondere im Zusammenhang mit der Würdigung der von ihm eingereichten Dokumente, Willkür (Art. 9 BV) sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Zur Begründung beschränkt er sich indessen im Wesentlichen darauf, zu behaupten, das Kantonsgericht habe diese Unterlagen nicht ernst genommen, nicht umfassend gewürdigt bzw. nicht objektiv geprüft. Damit genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.3 und 2.4 hiervor). Insbesondere vermag er nicht substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die eingereichten neueren Dokumente keine Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt belegen würden bzw. deren Aussagekraft aufgrund der späten Einreichung zu relativieren sei, offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Allgemeine Ausführungen zum rechtlichen Gehör, zum Willkürverbot oder zum Recht auf Beweis reichen dazu nicht aus. Unsubstanziiert bleibt ferner die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz.  
Soweit er ferner den Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK anruft, legt er nicht dar, inwiefern sich daraus in seinem Fall bzw. ungeachtet der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ergeben soll. 
 
2.7. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht, dass er die Gründe für die angebliche Prüfungsunfähigkeit nicht zeitnah bei der Universität vorgebracht habe. Er führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, er sei "aus Gründen, die ausserhalb [seiner] Kontrolle gelegen [hätten]", nicht bei Bewusstsein bzw. er sei möglicherweise urteils- und handlungsunfähig gewesen. Zudem sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass die akuten Symptome während des Prüfungszeitraums mit seiner Krankheit zusammengehangen hätten. Schliesslich scheint er die Ärzte dafür verantwortlich zu machen, dass seine Krankheit bzw. seine Symptome im Prüfungszeitraum nicht in den Arztberichten erwähnt worden seien. Auch mit diesen Vorbringen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, vermag er nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie zum Schluss gelangt ist, er habe nicht belegen können, dass es ihm unmöglich gewesen sei, zeitnah zur Prüfung auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzuweisen.  
 
2.8. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Fakultät vom 3. August 2020 zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass dieser rechtskräftig ist und im vorliegenden Verfahren, welches einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren zum Gegenstand hat, nicht mehr direkt überprüft werden kann. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Unverhältnismässigkeit dieses Entscheids und der Verletzung verschiedener Grundrechte, so namentlich des Rechts auf Bildung und des Diskriminierungsverbots aufgrund einer angeblichen Behinderung, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen (u.a. Art. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 13 des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [UNO-Pakt I; SR 0.103.1]) oder aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) zu seinen Gunsten ableiten will, zumal er nicht substanziiert dartut, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ergeben soll.  
 
3.  
Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie seine Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erachtet und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde entbehrt einer hinreichenden Begründung 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov