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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_15/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
7F_15/2024 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_890/2023, 7B_891/2023 und 7B_892/2023 vom 4. Januar 2024, 
 
7F_16/2024 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_941/2023 und 7B_955/2023 vom 8. Januar 2024, 
 
7F_17/2024 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_977/2023 und 7B_978/2023 vom 25. Januar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 4. März 2024 (eingegangen am 8. März 2024) um Revision der Urteile 7B_890/2023, 7B_891/2023 und 7B_892/2023 vom 4. Januar 2024 (Verfahren 7F_15/2024), 7B_941/2023 und 7B_955/2023 vom 8. Januar 2024 (Verfahren 7F_16/2024) sowie mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (eingegangen am 7. März 2024) um Revision des Urteils 7B_977/2023 und 7B_978/2023 vom 25. Januar 2024 (Verfahren 7F_17/2024). 
 
2.  
Die Gesuche betreffen alle die Revision von Urteilen, mit welchen nicht auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten wurde. Die Begründung der Revisionsgesuche entspricht sich zudem in den wesentlichen Zügen, in den Verfahren 7F_15/2024 und 7F_16/2024 ist sie gar wortgleich. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_15/2024, 7F_16/2024 und 7F_17/2024 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (siehe Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Die Revisionsgesuche beruhen auf querulatorischer Prozessführung und sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Im Übrigen werden Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG vom Gesuchsteller nicht ansatzweise hinreichend dargetan. Auf die Gesuche ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7F_15/2024, 7F_16/2024 und 7F_17/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément