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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_649/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Büro B-3, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2024 (UE230223-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. Januar 2023 erstattete B.________ im Namen von sich und der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen C.________ und D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und eventuell Diebstahl. Am 21. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Unterdrückung von Urkunden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Beschluss vom 8. Mai 2024 abwies. Die Beschwerdeführerin gelangt am 12. Juni 2024 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
3.  
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). 
Die von der Beschwerdeführerin angezeigten Personen, D.________ und C.________, sind beim Sozialamt U.________, einer Gemeindebehörde im Kanton Zürich, beschäftigt. Der Beschwerdeführerin steht somit aufgrund des behaupteten Vorgehens der angezeigten Personen allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Staat zu. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, welche zur Beschwerde berechtigen würden, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Eventualantrag um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung, die prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, D.________, U.________, und C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément