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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_988/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Willkür; Anklagegrundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. Februar 2023 (SK 21 561). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Staatsangehöriger Sri Lankas. Er wurde im Jahr 1992 in der Schweiz geboren, hat hier die obligatorische Schulzeit und eine Lehre absolviert. Er ist ledig, hat eine Partnerin, keine Kinder und lebt bei seinen Eltern. Er weist Schulden auf und ist vorbestraft. A.________ ist der tamilischen Sprache mächtig. 
 
B.  
Mit Urteil vom 9. Februar 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2021 fest (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch; Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch, Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen; Genugtuung, Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände). Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn schuldig der mehrfachen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten (unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahme) sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'300.--. Das Obergericht des Kantons Bern ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren an. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2023 sei teilweise aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zu einer Landesverweisung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. In diesem Zusammenhang rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und stellt sich auf den Standpunkt, bei ordnungsgemässer und rechtskonformer Sachverhaltsermittlung hätte die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bejahen müssen. Zudem seien seine privaten Interessen höher zu gewichten als die öffentlichen. Schliesslich würden Vollzugshindernisse vorliegen, die einer Landesverweisung entgegenstünden, was die Vorinstanz unter anderem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verkenne.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint zusammengefasst einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Aufenthaltsdauer und damit zusammenhängend die soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die eher schwierige Integration im Heimatland würden sich zu Gunsten eines persönlichen Härtefalls auswirken. Sie stünden indes den vielen einschlägigen Vorstrafen sowie der fehlenden beruflichen und finanziellen Eingliederung gegenüber, die eindeutig überwiegen würden. Die familiären Verhältnisse würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. Dem fügt die Vorinstanz an, selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Sie verneint überdies das Vorliegen von Vollzugshindernissen i.S.v. Art. 66d StGB.  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. Urteile 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II E. 6.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen). 
 
1.5. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer ist damit als Staatsangehöriger von Sri Lanka grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Dabei muss die Landesverweisung unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
1.6. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung eine willkürliche Sachverhaltsermittlung geltend. Seine Rüge bezieht sich indes auf die rechtliche Würdigung bzw. die Gewichtung der einzelnen Härtefallelemente i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird. Mit Bezug auf den vorinstanzlichen Sachverhalt zeigt er nicht begründet auf, inwieweit die der Härtefallprüfung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente von der Vorinstanz offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellt worden seien. Dies, soweit er mit seinen Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Inwieweit die Vorinstanz im Übrigen eine "Beweiswürdigung vorgenommen" haben soll, "welche mit den Akten in klarem Widerspruch" stehe und bei der "einzelne Beweise einseitig, falsch oder gar nicht berücksichtigt" worden seien, ist vom Beschwerdeführer im Weiteren ebenso wenig dargetan wie ersichtlich. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.7.  
 
1.7.1. Der Beschwerdeführer ist 1992 in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Seiner Situation ist demnach in der Härtefallprüfung besonders Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch die Vorinstanz führt aus, die Anwesenheitsdauer und der Grad der sozialen Integration des Beschwerdeführers würden zugunsten eines schweren persönlichen Härtefalls ausfallen. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner sozialen Integration macht, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Einschätzung auseinanderzusetzen, so kann er daraus entsprechend nichts für sich ableiten.  
 
1.7.2. Mit der beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Sie erwägt, der Beschwerdeführer belege seine Ausbildungen nicht mit entsprechenden Abschlüssen und Zeugnissen. Seit 2016/2017 gehe er keiner geregelten Arbeit nach. Die eingereichten Bewerbungsunterlagen seien zudem nicht geeignet, ernsthafte Arbeitsbemühungen, geschweige denn eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, zu belegen. Letzteres sei bereits deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer einerseits eine Anstellung gleich nach deren Antreten aus unbefriedigenden Gründen wieder aufgegeben sowie andererseits weil er die angeblichen Arbeitsbemühungen erst im Juli 2022 aufgenommen habe. Es scheine, als sei die Bewerbungsmotivation nur sehr punktuell aufgetreten. Dadurch entstehe auch stark der Eindruck, als wären die Arbeitsbemühungen weniger in der auf einmal gefassten Arbeitsmotivation, sondern vielmehr in der drohenden Landesverweisung begründet. Da der Beschwerdeführer zudem seine eigenen Bewerbungsunterlagen dem Gericht nicht eingereicht habe, sei es der Vorinstanz im Übrigen von vornherein nicht möglich, gestützt auf die diversen Bewerbungsabsagen eine ernsthafte Prüfung der Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Insgesamt hat die Vorinstanz Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowie an den geltend gemachten Arbeitsbemühungen.  
Gestützt darauf durfte die Vorinstanz ohne Weiteres eine berufliche Integration des Beschwerdeführers verneinen und ihm dies in der Härtefallprüfung negativ anlasten. Zwar ist es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - verständlich, dass bei einer drohenden Landesverweisung weitere Bemühungen in beruflicher Hinsicht vorgenommen werden. Dennoch kann eine jahrelange mangelnde berufliche bzw. wirtschaftliche Integration dadurch nicht herbeigeführt werden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers nach dem Berufungsverfahren sind im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht als echte Noven unbeachtlich (vgl. Art. 99 BGG). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer nie auf seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, zurzeit arbeitslos ist und die einzige Arbeitstätigkeit, die er jemals ausgeübt hat, knapp ein Jahr gedauert hat und bereits mindestens sechs Jahre zurückliegt. Inwieweit sie dabei willkürlich eine unverschuldete Arbeitslosigkeit verneinen und von einer fehlenden beruflichen Integration ausgehen soll, vermag der Beschwerdeführer weder begründet darzutun noch ist dies gestützt auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz ersichtlich. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass sich die berufliche und finanzielle Situation - der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers weist mittlerweile neun Einträge und zwei Verlustscheine im Umfang von gesamthaft Fr. 2'563.20 auf - bei der Härtefallprüfung gemäss Vorinstanz stark zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. 
 
1.7.3. Die Vorinstanz erwägt, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. Er sei kinderlos und nach eigenen Angaben im Rahmen einer von den Eltern arrangierten traditionellen Verbindung liiert. Der Beschwerdeführer habe indes unterlassen, jemals ein Beweisstück im Zusammenhang mit seiner angeblichen Partnerschaft und der hinduistischen Trauung ins Verfahren einzubringen. Seine Angaben hätten bis heute nicht verifiziert werden können, weshalb Zweifel am Bestehen der Beziehung bestünden. Eine solche würde aber der Landesverweisung mangels tatsächlich gelebter Beziehung ohnehin nicht entgegenstehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Die Vorinstanz setzt sich unter dem Aspekt der Familie nicht nur mit einer allfälligen eigenen Kernfamilie des Beschwerdeführers auseinander, sondern geht auch auf die geltend gemachte Abhängigkeit der Eltern ein. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Leumundsberichts erstmals geltend gemacht, seine Eltern seien auf ihn angewiesen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien sowohl die Beschwerden als auch die Unterstützungsleistungen gegenüber seinen Eltern noch gar kein Thema gewesen. Diese würden seit über 30 Jahren in der Schweiz leben und ihre gesundheitlichen Probleme würden keinen so aussergewöhnlichen Schweregrad erreichen, der die Unterstützung durch den Beschwerdeführer unerlässlich erscheinen lassen würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ebenso wenig geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Auch in finanzieller Hinsicht seien die Eltern nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen; vielmehr sei er es, der für seine Eltern eine finanzielle Belastung darstelle. Bei dieser Ausgangslage ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.4.5) mit der Vorinstanz zu verneinen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht nicht über eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge hinaus, weshalb er mit seiner appellatorischen Kritik nicht zu hören ist (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG). Er belässt es dabei vorzubringen, der Gesundheitszustand der Eltern habe sich während des laufenden Verfahrens stetig verschlechtert, was überdies im Alter der Eltern als gerichtsnotorisch zu gelten habe. Er zeigt weder auf, inwieweit die Vorinstanz den ihrer Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt noch zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verneint haben soll. Seine Rüge geht fehl, soweit er mit seinen Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. 
 
1.7.4. Mit Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland hält die Vorinstanz fest, er sei der tamilischen Sprache mächtig und mit der Kultur vertraut. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer selbst mehrfach gegenüber anderen Personen drohend als Tamile identifiziert und den Polizisten "scheiss Schweizer" genannt, wohingegen er im Hinblick auf die Landesverweisung seine Zugehörigkeit zu Sri Lanka kleinrede. Die Vorinstanz erachtet die Integration in seinem Heimatland als nicht unmöglich. Mit der Vorinstanz spricht allerdings der Umstand, dass sich in seinem Heimatland Sri Lanka keine Bezugspersonen befinden, er dort nie gelebt hat und und lange nicht mehr im Land war, für einen schweren persönlichen Härtefall. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, dies sei "eindeutig", kann er nichts für sich ableiten.  
 
1.7.5. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteile 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2; vgl. Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3).  
Vor diesem Hintergrund misst die Vorinstanz den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Recht erhebliches Gewicht zu. Sie erwägt, bereits im Jahr 2009 habe das Jugendgericht den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Angriff sowie versuchter einfacher Körperverletzung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Bis zum erstinstanzlichen Urteil sei es in den Jahren 2011, 2012, 2016 und 2019 zu vier weiteren rechtskräftigen Verurteilungen gekommen, wobei es sich stets um kleinere Gewaltdelikte sowie um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Waffengesetz gehandelt habe. Gemäss Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 solle der Beschwerdeführer zudem am 10. November 2022, am Tag der ersten Berufungsverhandlung, mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall verursacht haben, in dessen Nachgang er positiv auf THC und Kokain getestet worden sei. Von einem Sinneswandel in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum könne keine Rede sein. Die jüngsten Strafverfahren würden zeigen, dass er sich weder von der Delinquenz noch vom Alkohol- bzw. Drogenkonsum distanziert habe. 
Unabhängig davon, welche Delikte im Strafregisterauszug noch einsehbar sind bzw. ob die darin nicht einsehbaren Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinweis) stellt die Vorinstanz zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich weder von rechtskräftigen Verurteilungen noch von der drohenden Landesverweisung oder der abgesessenen Untersuchungshaft davon abhalten lassen, während laufendem Strafverfahren erneut zu delinquieren. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Er beschränkt sich darauf, auf die im Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlichen Vorstrafen einzugehen, setzt sich jedoch mit den übrigen ausführlichen und einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Mit der Vorinstanz wirken sich die diversen Vorstrafen und die fortlaufende Delinquenz zu Ungunsten eines persönlichen Härtefalls aus. Die Vielzahl der Delikte und die Verschiedenheit der beeinträchtigten Rechtsgüter zeugen von einer ungewöhnlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen. All dies spricht gegen eine Integration des Beschwerdeführers und begründet gleichzeitig ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. 
 
1.7.6. Insgesamt prüft die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls anhand der gängigen Kriterien. Mit ihr sprechen die Aufenthaltsdauer und die damit zusammenhängende soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers sowie die anzunehmende schwierige Integration im Heimatland für ihn. Dies wird jedoch mitunter durch die fehlende berufliche und finanzielle Eingliederung trotz Schulbesuchs und Ausbildung in der Schweiz sowie durch die anhaltende Missachtung der hiesigen Rechtsordnung erheblich relativiert. Auch die familiären Verhältnisse stehen einer Landesverweisung nicht entgegen; eine eigene in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Familie hat der Beschwerdeführer nicht. Unabhängig davon, ob bei dieser Ausgangslage ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind ausserordentliche Umstände, damit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorhanden.  
Durch seine zahlreichen Vorstrafen im Alter von knapp 30 Jahren zeigt der Beschwerdeführer eine anhaltende Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung (vgl. oben E. 1.7.5). Durch seine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung hat er die körperliche Integrität einer anderen Person geschädigt. Dabei scheint er seine Tat geradezu zu verharmlosen, wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, der von ihm begangene Gewaltexzess sei einzigartig gewesen, er habe sich anschliessend um sein Opfer gekümmert und es ins Spital gebracht. 
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend zu 57 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausmachend über viereinhalb Jahre. Damit ist bereits von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang für sich ableiten will, wenn er ausführt, hinsichtlich der "Zweijahresregel" müsse berücksichtigt werden, dass er nie in organisierte Kriminalität oder dergleichen verwickelt war, ist nicht ersichtlich. Rein appellatorisch stellt er sich auf den Standpunkt, er sei kein Krimineller, der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, und schliesst daraus, es könne ihm keine negative Legalprognose ausgestellt werden. Darauf ist nicht einzugehen. Zwar äussert sich die Vorinstanz zur Legalprognose nicht explizit; sie verweist indes auf die Ausführungen der ersten Instanz. Diese erwägt, Gewaltdelikte seien besonders verwerflich und die Tat des Beschwerdeführers sei von heftiger Gewalt gekennzeichnet gewesen. Dem ist zuzustimmen, wird dadurch doch das Rechtsgut der körperlichen Integrität schwer verletzt. Damit sind an die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers geringere Anforderungen zu stellen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der ersten Instanz liegen überdies keine Hinweise auf Einsicht oder Reue beim Beschwerdeführer vor. Insgesamt ist aufgrund der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Reue und Einsicht, der Schwere seiner Tat und der bestehenden Rückfallgefahr von einer hohen Gefahr der öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB fällt trotz durchaus erheblichen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 
 
 
1.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen von Vollzugshindernissen i.S.v. Art. 66d StGB. In diesem Zusammenhang rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 6 StPO sowie eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB.  
 
1.8.1. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). 
 
1.8.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer gelinge nicht, eine Gefährdung für Leib und Leben bei der Einreise nach Sri Lanka auch nur glaubhaft zu machen. Er mache erstmals im Berufungsverfahren geltend, es würden Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB vorliegen. Es sei lebensfremd, dass der Beschwerdeführer zuvor weder eine vorgebrachte Aushebung noch eine ernsthafte, lebensbedrohliche Gefährdung im Falle seiner Einreise erwähnt hätte, würde eine solche bestehen. Die Vorinstanz erachtet es als höchst unglaubhaft, dass er einen solchen Vorfall einfach vergessen oder ihn als nicht wichtig empfunden haben soll. Spätestens auf Vorhalt der drohenden Landesverweisung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte der Beschwerdeführer eine bestehende Gefahr für Leib und Leben mit Sicherheit erwähnt. Dass er dies unterlassen habe und die Gefahr erst nach Aussprechen der Landesverweisung vorgebracht habe, spreche erheblich gegen das Vorliegen einer solchen Bedrohung. Sodann würden sich in seinen Aussagen diverse Widersprüche finden. Seine selektive Aggravation spreche gegen tatsächlich Erlebtes. Der eingereichte "First Information Report", dessen Authentizität in Frage gestellt werde, enthalte ebenso widersprüchliche Daten und sei nicht geeignet, eine heute bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Einreise nach Sri Lanka zu beweisen. Der Beschwerdeführer stütze seine Aussagen somit weitgehend auf Mutmassungen. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von definitiven Vollzugshindernissen i.S.v. Art. 66d StGB.  
 
1.8.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, geht seine Rüge fehl. Ihn trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen (vgl. oben E. 1.8.1), trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dabei reicht nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz hätte die Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden. Lediglich zu bemängeln, seine Flüchtlingseigenschaft, respektive diejenige seiner Eltern, werde nicht berücksichtigt, ebenso wenig. Als nicht nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Behörden in Sri Lanka gänzlich unbekannt sei und entsprechend als grössere Gefahr wahrgenommen werde als bekannte ehemalige Mitglieder wie beispielsweise sein Vater. Was er daraus für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich.  
 
1.8.4. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer akuten Gefährdungssituation im Sinne der Rechtsprechung, die einer Landesverweisung entgegenstehen würde. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf drei Elemente: die späte Geltendmachung eines Vollzugshindernisses (erst im Berufungsverfahren), die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und die zweifelhafte Authentizität des von ihm eingereichten Reports. Inwieweit die Vorinstanz dabei in der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer weder substanziiert dar noch ist dies ersichtlich.  
Gemäss Angaben der Vorinstanz erwähnt der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation erstmals im Leumundsbericht. Im Alter von 14 Jahren sei er bei seiner zweiten und letzten Einreise nach Sri Lanka von den Tamil Tigers aufgegriffen worden und es sei mit ihm eine Art Aushebung gemacht worden. Es sei möglich, dass seither über ihn ein "First Information Report" vorliege. In Abweichung dazu behauptet der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei mit 18 Jahren das zweite und letzte Mal in Sri Lanka gewesen, wobei er die Aushebung unerwähnt lässt. Bereits gestützt darauf durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verneinen. Mit der Vorinstanz wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Gefährdungssituation bereits früher im Verfahren erwähnt hätte, zumal er gemäss den verbindlichen Feststellungen bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine drohende Landesverweisung angesprochen wurde. Mit den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtsgenüglich begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers mitunter angesichts diverser Widersprüche als nicht glaubhaft einstuft. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein und vermag auch keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun. 
Schliesslich begründet die Vorinstanz auch schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer aus dem von ihm eingereichten "First Information Report" nichts für sich ableiten kann. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz enthält der Report widersprüchliche Daten und stammt zudem - soweit überhaupt von dessen Authentizität auszugehen wäre - aus dem Jahr 2010. Der Beschwerdeführer und sein Vater haben den Report übersetzt. Überzeugend erwägt die Vorinstanz, ein solcher Report sei nicht geeignet, eine heute bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Einreise nach Sri Lanka zu beweisen. Das Dokument sage ferner nichts über eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka aus. Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer stütze sich weitgehend auf Mutmassungen und mache in Bezug auf die angebliche Gefährdung unglaubhafte Aussagen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seiner Auffassung verfällt die Vorinstanz keineswegs in Willkür, wenn sie angesichts der mit Blick auf den eingereichten Report vorhandenen Widersprüche dessen Echtheit anzweifelt und weder Experten beizieht noch ein Gutachten in Auftrag gibt. Mit den von der Vorinstanz zur (angezweifelten) Authentizität vorgebrachten Argumenten setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, sondern legt grösstenteils lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. So macht er beispielsweise geltend, der "First Information Report" belege, dass er Verbindungen zu den Tamil Tigers aufweise, weshalb er bei einer allfälligen Ausschaffung nach Sri Lanka ernsten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig vermag er begründet darzutun, inwieweit die Vorinstanz den der Landesverweisung zugrunde liegenden Sachverhalt offensichtlich falsch und damit willkürlich erstellt habe. 
 
1.8.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht und willkürlich von einer fehlenden individuell-persönlichen Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG in Sri Lanka ausgehe. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, was er für sich ableiten will und inwieweit es ihm zugute kommen sollte, wenn er sich auf die Rechtsprechung betreffend die Möglichkeit der Ausschaffung von ehemaligen Angehörigen der Tamil Tigers nach Sri Lanka bezieht und geltend macht, dies betreffe jedoch Personen, die in Sri Lanka geboren worden seien, nicht aber ihn, der in der Schweiz geboren worden sei. Er macht keine über die Abstammung hinausgehenden konkreten Gründe geltend, aufgrund derer ihm in Sri Lanka Gefahr oder Folter drohen würden. Als unbehelflich erweist sich in dieser Hinsicht auch sein Vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive seiner Eltern sei von der Vorinstanz weder thematisiert noch berücksichtigt worden. Die Vorinstanz äussert sich soweit ersichtlich nicht zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seinen Eltern. Der Beschwerdeführer tut weder Willkür dar noch begründet er, inwieweit die Vorinstanz aufgrund eines allfälligen Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers oder seiner Eltern eine konkrete Gefahr hätte bejahen müssen. Entsprechend verfängt seine Rüge, die Vorinstanz hätte die Flüchtlingseigenschaft in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen, nicht. Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, der Vater des Beschwerdeführers könne problemlos nach Sri Lanka reisen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine individuell-persönliche Gefährdung wird auch durch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Länderreports nicht begründet, weshalb sich seine Ausführungen diesbezüglich als unbehelflich erweisen.  
Folglich vermag der Beschwerdeführer keinen Ausschlussgrund vorzubringen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzumutbarkeit führen würde und dem die Vorinstanz daher hätte Rechnung tragen müssen. Der (heute) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung ändert nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB wird überprüfen müssen und dabei auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 
Die Rüge erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist. 
 
1.9. Zur Dauer der Landesverweisung enthält die Beschwerde keine begründete Rüge, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt. Die Vorinstanz erachtet eine Dauer von 8 Jahren als angemessen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb