Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_686/2021
Urteil vom 5. Juli 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2021 (2N 21 99).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern trat am 21. Mai 2021 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehlte, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte. Das Kantonsgericht sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbiete, zu umgehen. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube auch nicht, bei einer lückenhaften Begründung Abhilfe zu schaffen. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3.
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen schildert er die materielle Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann, und stellt in dieser Hinsicht unzulässige Anträge. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill