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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1037/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Juli 2023 (SST.2022.208). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 22. Juli 2021 Anklage gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, am 19. September 2020 um ca. 18:30 Uhr mit seinem Fahrzeug auf den Parkplatz des Imbisses "C.________" in Stein (AG) gefahren zu sein, beschleunigt und B.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 27 bis 35 km/h erfasst zu haben. Im Anschluss an die Kollision sei A.________ nach Hause gefahren, ohne dem verletzt auf dem Boden liegenden B.________ Hilfe zu leisten oder die Polizei und Ambulanz zu verständigen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 25. April 2022 von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe frei. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 4. Juli 2023 der versuchten schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von eineinhalb Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 600.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. September 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
E.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht hält mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 an den Erwägungen in seinem Urteil fest. Der Beschwerdegegner 2 hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten. Am Anfang des Verfahrens sei eine unrechtmässig erhobene und in den Akten nicht vorhandene Aufzeichnung einer Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) der Bundesbehörden gestanden, die die Vorinstanz fälschlicherweise als verwertbar erachtet habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (BGE 146 I 11 E. 3.1). Sofern keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorliegt, verstösst der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (146 I 11 E. 3.2 f.). Die Frage, ob die mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erlangten Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess verwertbar sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 4.1 f.).  
 
1.2.2. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteile 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es könne offenbleiben, ob zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Aufnahmen der AFV zu Strafverfolgungszwecken nötige gesetzliche Grundlage vorgelegen habe. Die Aufnahme sei zur Aufklärung einer versuchten schweren Körperverletzung, die aufgrund der konkreten Schwere der Tat als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sei, unerlässlich gewesen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, am Anfang des Untersuchungsverfahrens habe eine einfache Körperverletzung und damit ein Vergehen im Raum gestanden. Die zudem als Verdacht aufkommende qualifizierte Führerflucht sei ebenfalls ein Vergehen. Dass später gegebenenfalls subjektive Elemente erschwerend hinzugekommen seien, wie etwa ein Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung, könne für die Bestimmung, ob eine schwere Straftat vorliege, nicht massgebend sein. Entscheidend sei der hinreichende Tatverdacht zu Beginn. Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren im oberen Bereich des für Vergehen vorgesehenen Strafmasses liege. Weshalb die Vorinstanz bei der versuchten schweren Körperverletzung von einer schweren Straftat ausgegangen sei, habe sie nicht begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt.  
 
1.4.2. Zunächst ist dem Beschwerdeführer nicht beizupflichten, wenn er geltend macht, die Frage der schweren Straftat im Sinne von Art. 141 StPO sei "ex ante" zu beurteilen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2; Urteil 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.5; je mit Hinweisen). Insofern erübrigt es sich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach zunächst lediglich der Tatverdacht einer einfachen Körperverletzung im Raum gestanden haben soll. Bei der versuchten schweren Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB), mit dem das besonders hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet wird. Im Hinblick auf die Tatbegehung, insbesondere der Beschleunigung des Fahrzeuges auf ca. 27 bis 35 km/h und dem darauffolgenden Anfahren des zu Fuss gehenden Beschwerdegegners, ging die Vorinstanz von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers aus. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatgeschehen als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifizierte.  
 
1.4.3. Die AFV führt nach der Rechtsprechung zu einer schweren Eingriffsintensität in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV (BGE 146 I 11 E. 3.2). Angesichts der dargelegten Schwere der Straftat ist die Verwertung zur Aufklärung vorliegend jedoch zulässig. Schliesslich ist festzuhalten, dass, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, im vorinstanzlichen Verweis auf die Tatbegehung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.  
 
1.4.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO bejaht und das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Tatgeschehens höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen gewichtet. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Aufzeichnung der AFV in den Akten fehle und seine Verurteilung sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK verletze.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Rechtsfolge einer Verletzung der Protokollierungs- oder Aktenführungsvorschriften ergibt sich aus Art. 141 StPO. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob es sich bei der möglichen Verletzung der Protokollierungs- und Aktenführungsvorschriften um die Verletzung einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO handelt (Urteile 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.4; 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Vollständigkeit der Akten hinsichtlich der Beweisführung für die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung ist. Um den Beschwerdeführer zu identifizieren, wurde auf den Polizeirapport vom 25. Mai 2021 abgestellt, der insbesondere folgendes festhält: "Die durchgeführten Abklärungen durch das Grenzwachtkorps haben schliesslich ergeben, dass um 18:28 Uhr (Zeitstempel Aufzeichnung AFV), in der gleichen Minute wie das Opferfahrzeug, der Personenwagen Mercedes-Benz, weiss, AG xxx, den Grenzübergang passiert hatte". Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Beweisergebnis ohne Weiteres äussern konnte. Insbesondere war es ihm anhand der Angaben möglich, die vom Grenzwachtkorps übermittelten Informationen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Hinweise darauf vor und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Existenz und Authentizität der Aufzeichnung bzw. die Glaubhaftigkeit der vom Grenzwachtkorps gemachten Angaben in Frage stellen würden. Massgebend ist, dass angesichts der im Polizeirapport enthaltenen Informationen im konkreten Fall nicht gesagt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, inhaltliche oder formelle Mängel zu beanstanden. Wie aus der vorhergehenden Erwägung hervorgeht, brachte er die von ihm geltend gemachte unzulässige Erhebung der Aufzeichnung vor und machte die Unverwertbarkeit geltend. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Aufzeichnung nicht als Hauptbeweismittel zu qualifizieren, da sich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt nicht aus der Aufzeichnung, sondern aus den Zeugenaussagen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt. Schliesslich liegt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO vor, da nicht die Existenz der Aufzeichnung, sondern die Verletzung der Aktenführungspflicht in Frage steht. Angesichts der fehlenden Aufzeichnung der AFV in den Akten ist die Verletzung der Aktenführungspflicht zu bejahen. Da eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt (vgl. oben E. 1.4.2), ist hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse nicht weiter darauf einzugehen, ob es sich bei der verletzten Aktenführungsvorschrift um eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO handelt (vgl. oben E. 2.2.2), da die Erkenntnisse auch nach den Vorgaben von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind. Aufgrund der dargelegten Umstände erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 6 Abs. 1 und Ziff. 3 EMRK als unbegründet.  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie das öffentliche Interesse an der Aufklärung der versuchten schweren Körperverletzung und qualifizierten Führerflucht höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit gewichtet. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verwertung des Folgebeweises und des hypothetischen Ermittlungsverlaufes einzugehen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
3.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, es sei am 19. September 2020 am deutschen Zollamt beim Grenzübergang Stein/Bad Säckingen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen. Der Beschwerdeführer sei dem Beschwerdegegner daraufhin auf den Parkplatz des Imbisses "C.________" in Stein (AG) gefolgt. Dort habe der Beschwerdegegner sein Fahrzeug parkiert und sei ausgestiegen. Der Beschwerdeführer, der mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern unterwegs gewesen sei, habe sein Fahrzeug ebenfalls auf den genannten Parkplatz gelenkt. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten von der D.________ Test Center AG vom 4. Januar 2021 sowie den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge sein Fahrzeug beschleunigt und den Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h erfasst habe. Im Anschluss an die Kollision habe der Beschwerdeführer, ohne dem Beschwerdegegner Hilfe zu leisten resp. die Polizei oder Ambulanz zu verständigen, die Unfallstelle verlassen und sei an seinen Wohnort gefahren. Der Beschwerdegegner habe nicht unerhebliche Verletzungen, u.a. am Kopf und im Gesicht erlitten, die jedoch weitgehend folgenlos bzw. unter Narbenbildung abgeheilt seien. Zum subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein müsse, dass das Anfahren einer Person mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h, das voraussehbare Aufladen und Wegschleudern vom Fahrzeug und sodann ein Aufprallen auf den harten Boden lebensgefährliche, wenn nicht gar tödliche Verletzungen zur Folge haben könne. Der Beschwerdeführer habe es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung beim Aufprall mit dem Fahrzeug bzw. Wegschleudern auf den Boden verwirklichen würde oder nicht. Aufgrund der vorgängigen Auseinandersetzung sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner bewusst habe anfahren wollen. Gemäss Gutachten des IRM vom 10. November 2020 stelle der Vorgang grundsätzlich eine lebensbedrohliche Handlung dar und es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass keine entsprechenden Schädigungen eingetreten seien.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe einen relevanten Teil des Sachverhaltes ausser Acht gelassen, indem sie die Vorkommnisse vor dem Zwischenfall in Stein (AG) unberücksichtigt gelassen und dadurch zu Unrecht eine Notwehrsituation verneint habe. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner in Bad Säckingen dem Beschwerdeführer gegenüber eine drohende Haltung eingenommen, ihn zumindest zu schlagen versucht und beschimpft habe. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Notwehrsituation hat die Vorinstanz festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Beschwerdegegner gefürchtet habe und es insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weswegen der Beschwerdeführer nach den Geschehnissen in Bad Säckingen dem Beschwerdegegner bis zum Parkplatz des Imbisses "C.________" gefolgt sei. Diese Erwägungen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, dem Beschwerdegegner nicht hinterherzufahren und er habe riskiert, von diesem weiter behelligt zu werden, angesichts des Strassenverlaufs nicht in Frage zu stellen. Ferner lassen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Parkplatz des Imbisses "C.________" keine Umstände entnehmen, die das Anfahren des Beschwerdegegners rechtfertigen könnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner sei auf dem Parkplatz des Imbisses gestikulierend auf sein Fahrzeug zugegangen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass selbst im Falle des vom Beschwerdeführer geschilderten Verhaltens des Beschwerdegegners die Möglichkeit bestanden habe, die Örtlichkeit mit dem Fahrzeug zu verlassen, ohne den Beschwerdegegner anzufahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ausführlicher auf die Auseinandersetzung in Bad Säckingen eingegangen ist.  
 
3.6. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu sehr auf das verkehrstechnische Gutachten abgestellt und die Zeugenaussagen auf unhaltbare Weise ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer plädiert dabei wie in einem appellatorischen Verfahren und übersieht die beschränkte Kognition des Bundesgerichts. Dies gilt insbesondere, wenn er die gutachterlich festgehaltene Kollisionsgeschwindigkeit mit dem Hinweis auf die Aussagen der Kinder sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers in Frage stellt. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Auseinandersetzung mit der familiären Beziehung zur Feststellung der Kollisionsgeschwindigkeit nicht auf die Aussagen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers abstellt.  
 
3.7. Sofern der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand bestreitet, weicht er vom willkürfrei erstellten Sachverhalt ab, weswegen auf seine Vorbringen nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt, wenn er die Zumutbarkeit der Nothilfe mit dem Hinweis darauf bestreitet, dass die zugefügte leichte Körperverletzung gerechtfertigt gewesen sei bzw. vorbringt, das Verhalten des Beschwerdegegners habe die Unterlassung der Nothilfe gerechtfertigt. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen und darauf einzutreten ist, sind die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu verneinen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe. Er macht geltend, die ihm angelastete Unterlassung der Nothilfe sei als straflose (mitbestrafte) Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung zu betrachten. Art. 128 Abs. 1 StGB stehe im vorliegenden Fall in unechter Konkurrenz zu Art. 123 Ziff. 1 StGB, da der Beschwerdeführer zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes den Beschwerdegegner habe verletzen und ihm nolens volens danach auch nicht habe helfen wollen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Ziff. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Ziff. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Ziff. 3). Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827) revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend.  
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 StGB). Art. 128 StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 121 IV 18 E. 2a mit Hinweisen; ausführlich zum Tatbestand von Art. 128 StGB: Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.6; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit mit der Konkurrenz zwischen Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikten und der Unterlassung der Nothilfe befasst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Täter, der nach Begehung eines unvollendeten Tötungsversuchs das dabei verletzte Opfer hilflos liegen lässt, nicht auch wegen Unterlassung der Nothilfe zu bestrafen, weil der im Versuch geäusserte Tötungswille auch den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung in sich einschliesst (BGE 87 IV 7). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Täter, der jemandem vorsätzlich Verletzungen zufügt, die nicht ganz geringfügiger Natur sind, und das Opfer ohne die erforderliche Hilfe lässt, sich der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB in Realkonkurrenz schuldig macht (BGE 111 IV 124 E. 2.b; Urteil 1P.611/1999 vom 6. Dezember 1999 E. 2.b). Dies ergibt sich daraus, dass der Täter den von Art. 123 StGB erfassten Deliktswillen mit den verursachten Verletzungen erfüllt hat. Wenn er das hilfsbedürftige Opfer zudem zurücklässt, geht er über den mit Art. 123 StGB erzielten Erfolg hinaus (BGE 111 IV 124 E. 2.b). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwischen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 erste Alternative StGB Realkonkurrenz besteht, wenn durch die Unterlassung der Nothilfe die Gefahr des Eintritts eines Erfolgs, der über den vom Täter in Kauf genommenen Verletzungserfolg hinausgeht, herbeigeführt wird, und deshalb die Hilfsbedürftigkeit des Opfers nicht allein in der vorsätzlich bewirkten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB begründet ist (Urteile 6P.113/2005 und 6S.352/2005 vom 25. März 2006 E. 8.4.2; 6S.391/2005 vom 25. März 2006 E. 4.4.2; vgl. Urteil 6B_1089/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.3 zur Abgrenzung zwischen einer fahrlässigen Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Strittig ist, ob im vorliegenden Fall zwischen der versuchten schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe Realkonkurrenz besteht oder, ob die Unterlassung der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung zu qualifizieren ist. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Nothilfe die Gefahr eines Erfolgseintritts geschaffen hat, der über den von ihm mit der versuchten schweren Körperverletzung in Kauf genommenen Verletzungserfolg hinausgeht.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt zur Unterlassung der Nothilfe, aus den Krankenunterlagen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdegegner nach der Kollision in konkreter Lebensgefahr befunden habe. Das Anfahren mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit, das Wegschleudern und der Aufprall auf den Boden habe eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB des Beschwerdegegners verursacht. Der Beschwerdeführer habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, den Beschwerdegegner verletzt zu haben und, dass dieser deshalb Hilfe brauche. Trotz zumutbarer Hilfeleistung habe er ihn im Stich gelassen und zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser möglicherweise keine Hilfe erhalten werde.  
 
4.3.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Nothilfe eine Gefahr für die körperliche Integrität des Beschwerdegegners geschaffen hat, die über die in Kauf genommene schwere Körperverletzung hinausgeht. Angesichts der versuchten Tatbegehung hatte der Beschwerdeführer seinen Deliktswillen mit den durch die Kollision geschaffenen Verletzungen nicht erfüllt. Nach der Begehung der versuchten schweren Körperverletzung ist der Beschwerdeführer nicht auch wegen Unterlassung der Nothilfe zu bestrafen, weil der im Versuch geäusserte Wille zur schweren Körperverletzung den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung vorliegend miteinschliesst (vgl. BGE 87 IV 7). Damit ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassung der Nothilfe in der gegebenen Konstellation als eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung einzuordnen und die geltend gemachte Verletzung von Art. 128 StGB ist zu bejahen.  
 
4.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auf das Verhältnis zwischen dem qualifizierten Tatbestand der Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG und der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB (vgl. LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 86 zu Art. 92 SVG mit Hinweisen) sowie die sich allfällig daraus ergebenden Folgen (vgl. BGE 92 IV 143 E. I; Urteil 7B_745/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5; je mit Hinweisen) einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und er hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Aargau. Hingegen ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, weshalb er keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG) hat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi