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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_637/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2023 
(VWBES.2023.95). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A.________, geb. 1958, reiste erstmals am 17. März 1987 als Saisonnier in die Schweiz ein und arbeitete mit entsprechendem Statut im Baugewerbe. Im März 1990 reiste er definitiv in die Schweiz ein, am 21. Januar 1991 kamen seine damalige Ehefrau und seine drei Kinder, geb. 1980, 1985 und 1991 im Rahmen des Familiennachzugs nach. Zunächst wurde ihm eine Aufenthalts- dann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde seine Ehe geschieden. Am 5. Januar 2015 zog er vom Kanton Waadt in den Kanton Solothurn. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) bewilligte den Kantonswechsel am 30. Januar 2015 und erteilte ihm zuletzt eine Niederlassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist bis 31. Juli 2020.  
 
A.b. Während seines Aufenthalts erwirkte A.________ zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. Er wurde vier Mal zu einer Freiheitsstrafe, unter anderem wegen Drohung, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, verurteilt. Zehn Mal wurde er mit Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen, insbesondere wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, sanktioniert. Ausserdem wurden gegen ihn 24 Bussen ausgesprochen, überwiegend wegen Verstosses gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wie mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder trotz Führerausweisentzug, aber auch wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung.  
Nachdem er bereits 2004 auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens aufmerksam gemacht wurde, erfolgte 2018 eine weitere Verwarnung, nachdem er mit Strafbefehl vom 4. September 2017 unter anderem der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen wurde, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juli 2016 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH. Seit 24. Juli 2020 läuft eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung. 
 
A.c. Weiter wies A.________ in den Registern diverser Betreibungsämter per 5. Oktober 2022 bzw. per 9. Februar 2023 91 Verlustscheine im Betrag von Fr. 156'609.-- auf, in demjenigen des Betreibungsamts der Region Solothurn waren per 9. Februar 2023 zusätzlich sechs Betreibungen in der Höhe von Fr. 25'844.90 verzeichnet sowie in demjenigen des Betreibungsamts des Kantons Waadt Betreibungen in der Höhe von Fr. 63'113.90. Zudem bestanden zu letztgenanntem Zeitpunkt gegen die von ihm beherrschten C.________ GmbH 15 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 39'213.25 sowie 47 Verlustscheine im Betrag von total Fr. 124'538.37 und betreffend die ebenfalls von ihm beherrschte D.________ GmbH 21 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 84'688.80. Er bezog von 2009 bis zum 24. Januar 2023 eine volle Invalidenrente und wurde seit Aufhebung der Rente bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids von der Sozialhilfe unterstützt. Ebenso erhält er seit November 2015 Ergänzungsleistungen.  
 
B.  
 
B.a. Am 10. Juni 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung und erklärte dabei, eine IV-Rente zu beziehen. Nach weiteren Abklärungen seitens des MISA aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Schulden gewährte dieses dem zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. November 2022 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Nach Eingang der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 widerrief es mit Verfügung vom 2. März 2023 die Niederlassungsbewilligung unter Verweis auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und wies ihn aus der Schweiz weg.  
 
B.b. Die dagegen eingereichte Beschwerde erwies sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2023 als erfolglos. A.________ wurde angewiesen, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. In prozessualer Hinsicht wurde ihm die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Auf die beantragte öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung wurde verzichtet.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn als auch das MISA beantragen mit Schreiben vom 17. November 2023 und vom 3. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung verzichten sie unter Verweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfügung vom 2. März 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). Es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dadurch verschlechtert wird. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 2.2). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte ihn persönlich befragen müssen, um sich ein Bild von seinem aktuellen Gesundheitszustand machen zu können. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz rational beurteilen können, ob seine Verschuldung mutwillig erfolgt sei. 
Nachdem ein Wegweisungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 EMRK gilt (Urteil 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3), durfte die Vorinstanz in Anwendung von § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG/SO; BGS 124.11) im Rahmen des fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens auf die mündliche Befragung verzichten und bezüglich der Würdigung der Umstände zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers auf die (sozialversicherungsrechtlichen) Akten abstellen, ohne dabei einen durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung zu verletzen. 
 
4.  
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen im Sinne von Art. 77a lit. a VZAE stellt insbesondere dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. Urteile 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.3). Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch Urteile 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 und 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). Auch der mehrfache Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere das Fahren eines Motorfahrzeuges unter Alkoholeinfluss oder trotz Ausweisentzug, womit Drittpersonen gefährdet werden, fallen ins Gewicht (vgl. Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.1; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.4)  
 
4.1.2. Zwischen 1996 und 2021 wurde der Beschwerdeführer 32 Mal diverser Straftaten schuldig gesprochen (vgl. Bst. A.b oben). Konkret sind durch die begangenen Straftaten grösstenteils zwar keine besonders hochwertigen Rechsgüter im Sinne der Rechtsprechung zu Schaden gekommen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, es handelt sich jedoch um eine Vielzahl von Delikten, welche fortlaufend, insbesondere auch nach den erfolgten ausländerrechtlichen Ermahnungen, begangen wurden. Der Beschwerdeführer hat sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - weder durch die strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die daraus resultierenden Probezeiten oder die damit einhergehenden administrativen Massnahmen wie dem Entzug seines Führerausweises noch durch die ausländerrechtlichen Ermahnungen 2004 und 2018 von weiteren Straftaten abhalten lassen. Es ist daher mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass dieses Verhalten ohne Weiteres erkennen lässt, dass sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Daran ändert auch der pauschale Verweis auf seinen Gesundheitszustand nichts.  
 
4.2. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2019 E. 3.1; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2.1. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzugekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend (Urteile 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.3; 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1; 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3).  
 
4.2.2. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an.  
 
4.2.3. Eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der Rechtsprechung in Würdigung der konkreten Umstände auch bei einem Ausländer vorliegen, welcher sukzessive mehrere juristische Personen gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in Konkurs fallen lässt (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 lit. A.b und E. 4.1; 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4.2).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Es könne ihm keine mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden. Seine Unfälle in den Jahren von 2003 bis 2006 hätten zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt. Infolgedessen hätte er seit 2003 keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können, weshalb sein Unternehmen Konkurs habe anmelden müssen. Sein damaliger und mittlerweile verstorbener Anwalt habe Leistungen der Invalidenversicherung und der Haftpflichtversicherung bis 2019 veruntreut und ihm davon abgeraten, Sozialhilfe zu beziehen. Daher sei es in dieser Zeitspanne zu mehreren Betreibungen gekommen. Er sei davon ausgegangen, später mit den Leistungen aus der Invaliden- und Haftpflichtversicherung seine Schulden begleichen zu können. Während dieser Zeit habe sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert, so dass er mit administrativen Aufgaben überfordert gewesen sei. Seine Krankheit und die schwierige Lebenssituation hätten ihn aus der Bahn geworfen. Die Vorinstanz berücksichtige diese Lebensumstände zu wenig, indem sie davon ausgehe, dass er in vorwerfbarer Weise bzw. mutwillig Schulden angehäuft habe.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen - insbesondere Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde, Forderungen der Krankenkasse, Ausgleichskasse, Motorfahrzeugkontrolle, der Sozialen Dienste und Gerichte - seit Jahren nicht ausreichend nachgekommen sei und die Schuldenlast ungeachtet der Ermahnung im Jahr 2018 stetig angewachsen sei; so datierten die aktuellsten Betreibungen und weitere Verlustscheine aus den Jahren 2021 und 2023. Sie kam zum Schluss, die Behauptung, dass sein früherer Anwalt Gelder veruntreut haben solle, vermöge die Schuldenlast und insbesondere die weitere Anhäufung von Schulden nicht zu erklären. So gehe aus einer strafrechtlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019 hervor, dass es sich dabei um Leistungen der Invalidenversicherung der Jahre 2004 bis 2009 handeln solle, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auf ein Postkonto überwiesen worden seien, auf welches sein damaliger Anwalt Zugriff gehabt haben solle. Ab 2009 seien diese Leistungen dann jedoch auf sein Konto überwiesen worden. Zumindest ab diesem Zeitpunkt geht die Vorinstanz davon aus, dass ihm wenigstens - nachdem aufgrund der Akten unklar geblieben sei, was mit den haftpflichtrechtlichen Leistungen geschehen sei - die Leistungen der IV zur Verfügung gestanden hätten; ab 2015 habe er zusätzlich von Ergänzungsleistungen profitiert. Dennoch seien keinerlei Sanierungsbemühungen aktenkundig. Von einer Überforderung aufgrund seines Gesundheitszustands könne nicht ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer trotz bzw. während des Bezugs einer ganzen IV-Rente als Gesellschafter und Geschäftsführer diverser juristischer Personen agiert, ein Restaurant betrieben habe und, wie sich aus den strafrechtlichen Akten ergebe, auch Lohn bezogen haben solle. Die Annahme einer mutwilligen Verschuldung sei daher nicht zu beanstanden.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer war zum Entscheidzeitpunkt massiv verschuldet (private Schulden im Umfang von ca. Fr. 245'000.-- sowie geschäftliche Schulden im Umfang von ca. Fr. 248'000.--). Rein quantitativ fällt die Höhe der Schulden selbst ohne Berücksichtigung des geschäftlichen Anteils als Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens mit seinen Lebensumständen genügend detailliert auseinandergesetzt. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik unter Darlegung der eigenen Auffassung erweist sich als rein appellatorisch; inwiefern die entsprechende Beweiswürdigung fehlerhaft sein soll, wird nicht substantiiert dargelegt. Daran ändert auch die Aufhebung der IV-Rente nichts, wurde diese doch gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erst im Januar 2023 eingestellt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers mutwillig erfolgte. Seit der Ermahnung trat keine Besserung ein; vielmehr wurde das unerwünschte Verhalten fortgesetzt. Auch die vom Beschwerdeführer beherrschten juristischen Personen führte er in vorwerfbarer Weise, indem seine Schulden seit der ausländerrechtlichen Ermahnung nochmals in beträchtlichem Umfang zunahmen. Zwar bringt jede selbständige Tätigkeit Risiken mit sich und wirtschaftliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Erschwerend kommt vorliegend jedoch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Führung der juristischen Personen strafrechtliche Verfehlungen zu Schulden kommen liess (Unterlassung der Buchführung). Ob der Beschwerdeführer in mutwilliger Weise wiederholt Unternehmen in beherrschender Stellung in den Konkurs geführt hat, ist nicht hinreichend erstellt, kann bei dieser Ausgangslage mit der Vorinstanz jedoch ohne Weiteres offen bleiben. Jedenfalls ist der Betrag der Ausstände trotz Verwarnung weiter stark angestiegen und im Zusammenhang mit der Führung einer von ihm beherrschten Gesellschaft ist es zu strafrechtlich relevantem Fehlverhalten gekommen, welches sich nicht mit blosser Überforderung erklären lässt. Spätestens nach der Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Es sind jedoch keinerlei Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt ersichtlich; solche werden auch nicht geltend gemacht.  
 
4.4. Insgesamt lassen die Umstände auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber dem massiven Ansteigen seiner Schulden schliessen und die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung wird zusätzlich durch seine strafrechtlichen Verfehlungen unterstrichen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz damit zu Recht von einer mutwilligen Verschuldung und zusammen mit der fortgesetzten Straffälligkeit davon aus, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.  
 
5.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG), was vom Beschwerdeführer bestritten wird. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1). 
 
5.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird. Bei mutwilliger Verschuldung besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, um die öffentliche Ordnung zu wahren und die Anhäufung weiterer Schulden zu verhindern (vgl. Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2).  
 
5.2. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen, nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sondern weiterhin massiv Schulden angehäuft und Sozialhilfe beantragt hat. Zudem hat er mit seiner fortdauernden Straffälligkeit seinen Unwillen zum Ausdruck gebracht, sich an die Rechtsordnung zu halten.  
 
5.3. In Bezug auf das Selbstverschulden erwog die Vorinstanz, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - trotz Bezugs einer ganzen IV-Rente - gesundheitlich nicht derart gravierend gewesen sein konnte, dass von einer Schuldenanhäufung aus Überforderung die Rede sein könne. So sei er in den Jahren 2015 und 2016 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH gewesen, habe 2016 ein Restaurant betrieben und 2017 die C.________ GmbH im Handelsregister eingetragen, bei welcher er als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert habe und auch angestellt gewesen sei und dabei 2020 einen Lohn von Fr. 120'640.70 bezogen habe. Dennoch seien keinerlei Sanierungsbemühungen aktenkundig.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer kam im Alter von ca. 33 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit über 30 Jahren. Seine erwachsenen Kinder leben ebenfalls hier. Ein grosses privates und familiäres Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz ist damit zu bejahen. Zu Recht relativiert die Vorinstanz dieses Interesse jedoch mit Blick auf die sich anhand der fortdauernden Straffälligkeit und Schuldenanhäufung trotz entsprechender Ermahnungen zeigende mangelhafte Integration des Beschwerdeführers: So hat dieser über Jahre hinweg einen privaten Schuldenberg von knapp Fr. 250'000.-- angehäuft. Hinzu kommen ungedeckte Forderungen gegenüber seinen Unternehmen in etwa derselben Höhe. Auch die beiden migrationsrechtlichen Ermahnungen haben ihn nicht davon abgehalten, weitere Schulden anzuhäufen. Derart schwerwiegende, gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Erwerbstätigkeit und einer Rückzahlung der Schulden gehindert hätten, sind gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zu verneinen. Die Höhe des Schuldenbergs und das den Beschwerdeführer aufgrund der Mutwilligkeit treffende Verschulden daran wiegen schwer. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist daher erheblich (vgl. dazu auch Urteil BGE 139 I 330 E. 3.2, Urteil 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.6 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des EGMR).  
Für die Zukunftsprognose ist zu beachten, dass die letzte migrationsrechtliche Ermahnung betreffend Straffälligkeit und Schuldenanhäufung von 2018 datiert. In den dazwischen liegenden fünf Jahren bis zum Widerruf hatten sich seine Schulden mehr als verdoppelt und er ist weiterhin straffällig geworden, obschon er bereits 2004 auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist. Es sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig, sich um seine finanziellen Verpflichtungen zu kümmern und seine Schulden zu sanieren. Seit anfangs 2023 bezieht der mittlerweile im AHV-Alter stehende Beschwerdeführer zwar keine IV-Rente mehr, ist jedoch auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen. Folglich kann ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. 
 
5.5. Nach einem über 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz wird es für den Beschwerdeführer sicherlich nicht einfach, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Gleichwohl erscheint ihm eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entgegen seiner Einwendungen zumutbar: Der Beschwerdeführer lebte bis ins Erwachsenenalter in seinem Heimatland; er hat dort insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und wurde dort sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher und kultureller Hinsicht nach wie vor mit seinem Heimatland verbunden und ist jeweils ferienhalber dorthin zurückgekehrt. Selbst wenn er, wie er geltend macht, dort keine persönlichen Kontakte mehr haben sollte, erscheint es ihm deshalb möglich, dort erneut Fuss zu fassen.  
In familiärer Hinsicht ist sodann nachvollziehbar, dass die erwachsenen Kinder für den Beschwerdeführer wichtige Bezugspersonen darstellen. Diese Beziehungen können allerdings über regelmässige Ferienbesuche und mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Kindern, wie es der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Recht auf Familienleben geltend macht (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen), ist gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausgewiesen, auch wenn die Familienmitglieder in der Schweiz ihn bei der Haushaltsführung unterstützen und mit Blick auf die depressive Episode und psychosomatischen Leiden des Beschwerdeführers wohl einen resilienzfördernden Faktor darstellen (vgl. dazu auch Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.5 mit Hinweisen). 
 
5.6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar wäre, da eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm in Bosnien und Herzegowina der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung oder zu den für ihn gegebenenfalls erforderlichen Medikamenten verwehrt sein sollte. Insofern, als er geltend macht, er sei finanziell nicht in der Lage, die dortigen Behandlungskosten zu bezahlen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er im Dezember 2023 das AHV-Rentenalter erreicht hat und AHV-Renten gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit vom 1. Oktober 2018 (SR 0.831.109.191.1) auch an Personen mit dortigem Wohnsitz ausbezahlt werden können.  
 
5.7. Vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr bemängelt wurde der Verzicht auf eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG. Hingegen macht der Beschwerdeführer weiterhin geltend, eine ausländerrechtliche Verwarnung hätte als milderes Mittel ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.  
 
5.7.1. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf jedoch nicht immer vorangehen. Vielmehr ist dies vom Einzelfall abhängig. Wohl ist bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die betreffende Person vorab verwarnt wird, da das Interesse am Erhalt der Bewilligung naturgemäss hoch ist (vgl. Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Eine Verwarnung kann jedoch ausbleiben, wenn aufgrund klar überwiegender öffentlicher Interessen der Bewilligungswiderruf verhältnismässig ist, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.1; 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.5; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2 und 6.6.3).  
 
5.7.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine fortlaufende Straffälligkeit mehrfach und betreffend die Schuldenanhäufung einmalig ermahnt wurde, ohne dass diese Massnahmen sich als geeignet erwiesen hätten, eine Verhaltensänderung zu bewirken, ist es in bundesrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn von einer (weiteren) Verwarnung abgesehen wurde.  
 
5.8. Zusammenfassend spricht lediglich die lange Anwesenheit in der Schweiz und die Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern für den Beschwerdeführer, während angesichts der jahrelangen Straffälligkeit und der massiven Verschuldung trotz mehrfacher Ermahnung sowie des aktuellen Sozialhilfebezugs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers vom Schweizer Staatsgebiet besteht.  
 
6.  
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Es ist weder dem Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids noch dem Eventualantrag, es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, stattzugeben. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da der Beschwerdeführer dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) und sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto