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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_377/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2024 (VV.2024.20/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
3.  
Die Vorinstanz trat im Entscheid vom 3. April 2024 auf die gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2024 gerichtete Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zugleich überwies es die Beschwerdeschrift an den Beschwerdegegner zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024. Dies geschah, nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf einem Entscheid darüber bestanden hatte. Zur Begründung verwies das kantonale Gericht auf den vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelweg. Es sei nicht einsichtig, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), wonach gegen Verfügungen der Verwaltung zunächst Einsprache zu erheben sei, ehe das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht angerufen werden könne, einen Nachteil erleiden würde. Insbesondere seien keine Ausstandsgründe geltend gemacht, während eine Schlechterstellung im Einsprache- (oder Beschwerde-) verfahren nur nach vorgängigem Hinweis, unter Einräumung der Möglichkeit zum Rückzug der Rechtsvorkehr in Frage käme. 
 
4.  
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der an das Obergericht des Kantons Thurgau adressierten, als "Beschwerde und Vorwurf des Amtsmissbrauches, gegen Richard Weber, Präsident des Verwaltungsgerichtes Thurgau" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2024 (Poststempel) nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen behauptet sie, dem Nichteintretensentscheid fehle es an einer gültigen "internationalen Haager Apostille zur Vorlage in den USA", obwohl im Anschluss an die Entscheideröffnung darum ersucht worden sei, und macht in diesem Zusammenhang Vorhaltungen u.a. gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Dies alles beschlägt nicht die Gültigkeit des Entscheids. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich weder hinreichend sachbezogen begründet noch zulässig ist, gelangt das vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung. 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel