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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_655/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Mai 2024 (UB240078-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Brandstiftung und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 18. März 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur A.________ in Untersuchungshaft. Ein von diesem am 31. März 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 11. April 2024 ab. Nach persönlicher Anhörung von A.________ und der Einholung einer Stellungnahme seines Verteidigers wies das Zwangsmassnahmengericht ein zweites Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wiederum ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab. 
 
2.  
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2024 führt A.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2024, ergänzt am 17. Juni 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht und Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen teilweise nur schwer verständlichen Eingaben nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Unschuld zu bekräftigen, indem er die Geschehnisse, die zu seiner strafprozessualen Inhaftierung geführt haben, aus seiner Sichtweise zu schildern. Mit derartiger appellatorischer Kritik vermag er von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Stephan Bernard, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn