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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_703/2023  
 
 
Verfügung vom 4. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung; Willkür; Verfahrensabschreibung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 14. März 2023 (CA.2022.2). 
 
 
Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil CA.2022.2 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 14. März 2023. Auf ihr Gesuch hin wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 sistiert, weil sie nach Beschwerdeerhebung um Revision des mit ihrer Beschwerde angefochtenen Urteils bei der zuständigen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ersucht hat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 informierte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Bundesgericht über den Ausgang des Revisionsverfahrens unter Beilage des diesbezüglichen Beschlusses vom 21. Mai 2024. Sie hat mit besagtem Beschluss das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen, das zur Revision gezogene (vorliegend angefochtene) Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 14. März 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Berufungskammer zurückgewiesen (vgl. Beschluss CR.2023.15 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Mai 2024 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Gegen diesen Beschluss wurde keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. 
 
3.  
Mit der revisionsweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils CA.2022.2 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 14. März 2023 ist der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachträglich weggefallen. Der Rechtsstreit ist daher im Sinne von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP gegenstandslos geworden bzw. mangels rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin dahingefallen. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist infolgedessen nach Aufhebung der Sistierung abzuschreiben. 
 
4.  
Bei diesem Ergebnis ist über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Urteil 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 9.2.1). Nachdem der Beschwerdeführerin selbst bei Unterliegen keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG) und der Beschwerdegegner (noch) keine Anträge gestellt hat, rechtfertigt es sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für das Zusprechen von Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners wird unter diesen Umständen gegenstandslos. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_703/2023 wird aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: 
 
Der Gerichtsschreiber: