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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_389/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schneider, 
2. Stadt Biel, Abteilung Soziales, Inkasso, 
Alexander-Schöni-Strasse 14, 2501 Biel, 
3. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Berner Jura-Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel, 
4. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Berner Jura-Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel, 
5. Kanton Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Berner Jura-Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel, 
6. Kanton Bern, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Biel/Bienne und Moutier, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Berner Jura-Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel, 
7. Kanton Bern, Gemeinde Biel und berechtigte Gemeinden, vertreten durch die Inkassostelle der Städtischen Steuerverwaltung Biel, 
Rüschlistrasse 14, 2501 Biel, 
8. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch den Kanton Bern, dieser vertreten durch die Inkassostelle der Städtischen Steuerverwaltung Biel, Rüschlistrasse 14, 2501 Biel, 
9. Stadt Biel, Abteilung Finanzen, Debitorenbuchhaltung, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel, 
10. C.________ AG, 
11. D.________ AG, 
12. Kanton Bern, Berufsbildungszentrum Biel BBZ Biel- 
Bienne, vertreten durch die Steuerverwaltung des 
Kantons Bern, Inkassostelle Region Berner Jura- 
Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Bestimmung der Verwertungsart im Verfahren gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juni 2024 (ABS 24 187). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wird vor dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, betrieben. Er und B.________ (Mitanteilhaberin; Verfahrensbeteiligte 1) sind als einfache Gesellschafter zu gesamter Hand an einem Gemeinschaftskonto bei der Bank E.________ AG berechtigt. Ausserdem sind sie gemeinsam an einem Überschuss aus dem Verkauf mehrerer Liegenschaften im Gemeinschaftsvermögen der einfachen Gesellschaft berechtigt. Der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gemeinschaftsvermögen der einfachen Gesellschaft wurde in mehreren Pfändungsgruppen gepfändet (Pfändungsgruppen Nrn. vv, ww, xx, yy). 
Das Betreibungsamt lud am 8. Januar 2024 zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Am Verhandlungstermin vom 17. Januar 2024 nahmen nur der Beschwerdeführer und die Mitanteilhaberin teil, weshalb die Einigungsverhandlung als gescheitert protokolliert wurde. Festgehalten wurde die Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er sich auf keinen Vergleich einlasse. Das Betreibungsamt forderte die Beteiligten am 20. März 2024 auf, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen (Art. 10 VVAG). Mehrere Gläubiger und die Mitanteilinhaberin beantragten die Auflösung der Gemeinschaft. Am 22. Mai 2024 ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. 
Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und B.________, auf. Es wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den allfälligen Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen. 
Am 18. Juni 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist bis 15. Juli 2024 abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
2.  
Im Zusammenhang mit der Fristeinhaltung erwähnt der Beschwerdeführer die Fristwiederherstellung. Der Entscheid des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zugestellt. Mit der am 18. Juni 2024 der Post übergebenen Beschwerde hat er die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingehalten. Soweit er um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 50 BGG) ersuchen möchte, ist das Gesuch gegenstandslos. Soweit er sich auf eine Frist im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde oder vor dem Betreibungsamt beziehen sollte, ist nicht ersichtlich, worauf er abzielen könnte. 
Der Beschwerdeführer kündigt ausserdem an, Beweismaterial innerhalb von sechzig Tagen nachzuliefern. Er sei im Gefängnis und brauche nach der Entlassung anfangs Juli zwei Monate, um die Kopien zu suchen. Die angekündigte Eingabe braucht nicht abgewartet zu werden. Die Angelegenheit kann anhand der Beschwerde, dem angefochtenen Entscheid und den kantonalen Akten beurteilt werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre besser, ihn persönlich einzuladen ab September 2024. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
5.  
Das Obergericht hat erwogen, das Gemeinschaftsvermögen liege zwar in liquider Form vor. Allerdings seien der Beschwerdeführer und die Mitanteilhaberin seit Jahren zerstritten und sie seien sich auch über die interne Aufteilung des Gemeinschaftsvermögens uneinig. Der Wert des Anteilsrechts des Beschwerdeführers sei derzeit nicht hinreichend bestimmbar. Unter diesen Voraussetzungen würden die Interessen der Beteiligten mit der Auflösung der Gesellschaft und der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach Art. 12 VVAG besser gewahrt als mit der Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts (Art. 11 VVAG). 
 
6.  
Gegenstand der Beschwerde ist einzig der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2024 über die Bestimmung der Verwertungsart des Anteils des Beschwerdeführers am Gemeinschaftsvermögen. Mit den diesbezüglichen, soeben wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Soweit nachvollziehbar äussert er sich stattdessen zu Themen, die ausserhalb des Verfahrensgegenstands stehen. So scheint er eine Pfändung Nr. zz anfechten zu wollen. Diesbezüglich müsste er beim Obergericht (Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die entsprechende Pfändungsurkunde erheben. Eine direkte Anfechtung beim Bundesgericht ist nicht möglich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid auch nicht über die Höhe der ihm oder der Mitanteilhaberin zustehenden Quoten am Gemeinschaftsvermögen entschieden. Der Beschwerdeführer kann vorliegend demnach nicht die Auszahlung bestimmter Summen an sich selber verlangen oder fordern, der Mitanteilhaberin bestimmte Summen nicht auszuzahlen. Ausserdem war auch nicht Verfahrensgegenstand, ob das Pfändungs- bzw. das Verwertungsverfahren zu sistieren sei, bis eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO beurteilt bzw. bis eine Buchhaltung erstellt seien. Ebenfalls nicht Thema des Verfahrens war die vom Beschwerdeführer gewünschte Übergabe eines (wohl von ihm gegen die Mitanteilinhaberin eingeleiteten) Betreibungsverfahrens vom Betreibungsamt Moutier an dasjenige in Biel. Auf all dies ist nicht einzugehen. Nicht einzugehen ist schliesslich auch auf seine Kritik an den Haftbedingungen. 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
7.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Er hat sich vor Bundesgericht jedoch nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 19. Juni 2024 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg