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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_75/2024  
 
 
Urteil 4. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SVA Aargau, 
Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 9. April 2024 (ZSU.2024.14 / ZSU.2024.16 / SD, [SR.2023.227]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit den Entscheiden vom 16. Januar 2024 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des regionalen Betreibungsamts U.________ für den Betrag von Fr. 3'299.-- und Fr. 4'426.35 nebst Zinsen und Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung. Gegen diese beiden Entscheide erhob der Beschwerdeführer je eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht vereinigte die beiden Verfahren und trat mit Entscheid vom 9. April 2024 auf die Beschwerden nicht ein, da der Beschwerdeführer diese nicht unterzeichnet und den Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben hatte. 
 
2.  
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit der vom 15. Mai 2024 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist - wie bereits jene vor Obergericht - nicht unterzeichnet. 
Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 7. Juni 2024 den Unterschriftenmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde vom Beschwerdeführer während der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. 
 
3.  
Nachdem der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht ein Prozessverhältnis begründet hatte, musste er mit einer Zustellung seitens des Bundesgerichts rechnen. Die per Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 28. Mai 2024 gilt demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als dem Beschwerdeführer zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise entspricht, geschweige denn den strengen Anforderungen der hier einzig in Betracht fallenden subsidiären Verfassungsbeschwerde. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger