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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_61/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Wallis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 7. März 2024 (C3 24 15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- und Verwaltungsgebühren von Fr. 65.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 7. März 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht. 
 
3.  
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 auf, spätestens am 15. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Juni 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. 
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger