Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_333/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gesamtschule U.________, 
Schulrat des Bezirks V.________, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat / Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindergartenzuteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 28. Mai 2024 (WBE.2024.63). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. C.A.________ (geb. 2018) wurde von der Schule U.________ dem Kindergarten "W.________" zugeteilt, welchen sie seit anfangs Schuljahr 2023/24 besucht. Ihre Eltern, A.A.________ und B.A.________, waren mit dieser Zuteilung nicht einverstanden und ersuchten darum, sie in den Kindergarten "X.________" oder "Y.________" umzuteilen.  
Am 8. Juni 2023 entschied die Leitung der Gesamtschule U.________, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von C.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, wiesen der Schulrat des Bezirks V.________ mit Entscheid vom 9. August 2023, der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mit Urteil vom 28. Mai 2024 ab.  
 
1.3. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 gelangen A.A.________und B.A.________ mit Beschwerde vom 30. Juni 2024 an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Einteilung ihrer Tochter in den Kindergarten W.________ "als eine falsche Entscheidung [...] zu beurteilen". Ferner beantragen sie sinngemäss, es seien ihnen die Fahrtkosten für den Besuch des Kindergartens für ein Jahr durch die Gemeinde oder den Kanton zu vergüten bzw. es sei ihnen eine "Umtriebsentschädigung" auszurichten.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der vorliegenden Eingabe lässt sich nicht genau entnehmen, ob die beschwerdeführenden Eltern nach wie vor einzig als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Tochter (und bisherigen Beschwerdeführerin) handeln oder ob sie im eigenen Namen Beschwerde führen. Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des Umstandes, dass die Eltern, denen die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zusteht (Art. 304 Abs. 1 ZGB) grundsätzlich zur Ergreifung dieses Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Tochter berechtigt sind (vgl. u.a. Urteil 2C_730/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 1.2), braucht diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Tragweite des Grundrechts auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) sowie die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs massgebenden Kriterien dargelegt (vgl. dazu u.a. BGE 149 I 282 E. 3.5.3; 140 I 153 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sodann hat das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Schulwegs im konkreten Fall geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass keine besondere Gefährlichkeit vorliege, die erfordert hätte, die Tochter der Beschwerdeführer vom Kindergarten "W.________" an einen anderen Standort umzuteilen. Zudem bestünden keine Hinweise dafür, dass sich die Schulleitung bei der Einteilung der Kindergartenschüler von sachfremden Kriterien habe leiten lassen oder im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einen Rechtsfehler begangen hätte. In der Folge hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen.  
 
3.3. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden, weil der Schulweg ihrer Auffassung nach unsicher und die Zuteilung ihrer Tochter dem Kindergarten "W.________" "ungerecht" sei, da die Kindergärten "X.________" und "Y.________" über freie Plätze verfügt hätten. Dabei legen sie ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, konkret auseinanderzusetzen und ohne substanziiert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem es die Zumutbarkeit des Schulwegs bejaht hat.  
Sollten die Beschwerdeführer mit ihren Behauptungen, wonach andere Kinder zunächst dem Kindergarten "W.________" und nach erfolgter Einsprache den Kindergärten "X.________" und "Y.________" zugeteilt worden seien, eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend machen wollen, genügen ihre Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Ergebnis entbehrt die Eingabe einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov