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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_291/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2023 (SB 230298-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. Dezember 2023 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.--. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er am 26. Juni 2021 um ca. 15:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A4 bei der Einfahrt Henggart Richtung Winterthur ohne zu blinken über die ausgezogene doppelte Sicherheitslinie gefahren sei, stark beschleunigt, ein Fahrzeug rechts überholt und wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe (Tatvorwurf 1). Weiter wird ihm vorgeworfen, dass er an jenem Tag auf der Höhe der Andelfingerbrücke mit übersetzter Geschwindigkeit an einem anderen Fahrzeug links vorbeigeschossen und sehr nahe auf das vor ihm auf der Überholspur fahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Von diesem Tatvorwurf 2 sprach die Erstinstanz den Beschwerdeführer rechtskräftig frei.  
 
2.2. Die Vorinstanz verweist auf die verfügbaren Beweismittel. Dabei handelt es sich um die Zeugenaussagen des Anzeigeerstatters B.________ und dessen Tochter C.________. Weiter würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Erstinstanz. Seine Ehefrau machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz die vom Zeugen erstellte Skizze, das von der Zeugin aufgenommene Foto und dessen Beurteilung durch das Forensische Institut Zürich. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Demnach wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gewahrt und die Skizze sowie das Foto wurden ihm vorgehalten.  
 
2.3. Die Erstinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen im Rahmen der Untersuchung angepasst, was deren Glaubhaftigkeit relativiere. Der Beschwerdeführer trug vor, die Zeugen hätten ihn zu Unrecht belastet, weil sie beleidigt gewesen seien. Dem hielt die Erstinstanz entgegen, bei einem normalen Überholmanöver hätten die Zeugen keinen Grund für eine weitere Beobachtung seiner Fahrweise gehabt. Weiter erwog die Erstinstanz, die beiden Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, es sei ein weiterer Personenwagen vor dem Beschwerdeführer gefahren, als das Foto gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, auf dem Foto sei neben seinem Personenwagen kein weiteres Fahrzeug zu erkennen. Auch gemäss Angaben des Forensischen Instituts Zürich spreche nichts dafür, dass vor seinem Personenwagen ein anderes Fahrzeug gefahren sei. Dazu erwog die Erstinstanz, das Forensische Institut Zürich habe nicht erklärt, dass es unmöglich sei, dass ein weiteres Fahrzeug vor dem Personenwagen des Beschwerdeführers gefahren sei. Glaubhaft erscheine, dass der Zeuge nach dem ersten Manöver des Beschwerdeführers gemäss Tatvorwurf 2 diesem nicht mehr getraut, seine Fahrweise für sonderbar erachtet und deshalb seine Tochter angewiesen habe, vorsorglich ein Foto vom Personenwagen des Beschwerdeführers zu machen. Glaubhaft sei auch, dass er deshalb das weitere Verhalten des Personenwagens beobachtet und sich erst nach dem zweiten Manöver in Henggart entschlossen habe, der Polizei Meldung zu machen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche würden die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht mindern. Die Aussagen der Zeugin fügten sich überzeugend in dessen Schilderung ein und wiesen keine wesentlichen Widersprüche auf. Gründe, die für eine Falschbeschuldigung oder ein Zeugenkomplott sprächen, lägen nicht vor.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, die Anschuldigung sei "völlig unmöglich", weil er mit seiner Familie im Zeitpunkt der Tatvorwürfe zu Fuss über die Rheinfallbrücke bis zur Brücke in Flurlingen und anschliessend zurück zum Grillstand gegangen sei. Auf Vorhalt des Fotos seines Personenwagens mit dem Zeitstempel "26. Juni 2021, 15:30:31 Uhr" habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dies sei zwar sein Personenwagen, doch könnte die Zeit auf dem Handy geändert worden sein. Der Vorwurf stimme nicht. Der Zeuge habe ihn mit Lichthupe überholen wollen, während er bereits am Überholen gewesen sei. Weil er dem Zeugen die Fahrbahn nicht freigegeben habe, veranstalte dieser nun dieses Theater. Diesen Aussagen entnimmt die Vorinstanz, dass es am fraglichen Tag einen Vorfall gegeben hat, obschon der Beschwerdeführer zu Beginn ausgesagt hatte, dies sei "völlig unmöglich". Vor der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt festgehalten, dass der Zeuge lüge. Die Richtigkeit des Zeitstempels des Fotos habe der Beschwerdeführer hingegen bestätigt, nachdem er Rücksprache mit seiner Frau genommen habe. Auf Nachfrage der Erstinstanz, weshalb der Zeuge zur Polizei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, der Zeuge habe sich nicht ernst genommen gefühlt, weil er ihm den Weg nicht frei gemacht habe. Die Zeugen hätten sich abgesprochen. Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernsachverhalt Widersprüchlichkeiten und Lügensignale enthalten. Dass sich zwei Zeugen aufgrund eines normalen Überholmanövers des Beschwerdeführers zu einem Komplott mit Falschaussagen zusammengeschlossen haben, hält die Vorinstanz für abwegig. Sie schenkt den Aussagen des Beschwerdeführers daher nur beschränkt Glauben.  
 
2.4.2. In der Folge würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen und hält fest, er habe das Kerngeschehen zum Tatvorwurf 1 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft konstant zu Protokoll gegeben. Demnach habe der Beschwerdeführer bei der Einfahrt Henggart am Ende der Sperrfläche zu Beginn der Doppellinie nach rechts auf die Einspurstrecke gewechselt, ein Fahrzeug überholt und beim Ende der Sicherheitslinie wieder auf die Spur in Richtung Winterthur zurück gewechselt. Diese Fahrweise habe den Zeugen zu seiner Anzeige bewegt, da sie "einfach kriminell" gewesen sei. Davor sei er vom Beschwerdeführer überholt und bedrängt worden (Tatvorwurf 2). Gemäss Vorinstanz trifft zu, dass der Zeuge bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft angab, er erinnere sich nicht mehr, was für ein Fahrzeug der Beschwerdeführer überholt habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussagen, wonach es ein Personenwagen mit deutschem Kontrollschild gewesen sei, habe er erklärt, dies sei möglich, damals habe er es noch ganz genau gewusst. Die Verteidigung führte ins Feld, die Aussagen des Zeugen seien insofern widersprüchlich, als das überholte Fahrzeug beim Überholmanöver geschwankt habe. Dazu hält die Vorinstanz fest, es handle sich um ein irrelevantes Detail. Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung sei erkennbar, dass sich der Zeuge an weitere Details habe erinnern können. So habe er angegeben, dass das überholte Fahrzeug rot gewesen sei. Gemäss Vorinstanz ist korrekt, dass entgegen den Aussagen des Zeugen auf dem Foto, welches die Zeugin machte, kein rotes Fahrzeug mit deutschem Kontrollschild erkennbar sei. Auch ein Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich, habe nach einer Analyse des Bilds verlauten lassen, es spreche nichts dafür, dass vor dem Personenwagen des Beschwerdeführers ein weiteres Fahrzeug gefahren sei. Dieser Irrtum des Zeugen lässt sich gemäss Vorinstanz damit erklären, dass er das Foto nicht selbst machte und sich über den Zeitpunkt der Aufnahme irrte. In der Regel würden solche Beweisaufnahmen nach dem Vorgefallenen entstehen. Dafür spreche im Übrigen auch die Aussage der Zeugin, wonach das Foto des Personenwagens entstanden sei, als er bereits am überholten Fahrzeug vorbeigefahren sei. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Aussagen des Zeugen überzeugend und glaubhaft seien, zumal er das Kerngeschehen stets deckungsgleich geschildert habe.  
 
2.4.3. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin. Diese habe übereinstimmend mit dem Zeugen zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Einspurstrecke ausgeschert sei, ein Fahrzeug mit deutschem Kontrollschild rechts überholt habe und dann wieder links auf die Autobahn zurückgefahren sei. Von dem Fahrzeug mit deutschem Kontrollschild habe sie ebenfalls ein Foto gemacht, nachdem dessen Lenker auch behindert worden sei.  
 
2.4.4. Die Vorinstanz fasst zusammen, die beiden Zeugen hätten das Kerngeschehen des Tatvorwurfs 1 konstant, stringent und deckungsgleich beschrieben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung. Die Zeugen seien auf die Straffolgen einer falschen Aussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden. Es seien weder ein Belastungseifer noch stereotypische Aussagen erkennbar. Demgegenüber sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zumindest teilweise von Lügensignalen geprägt, obschon es sein gutes Recht sei, den Vorwurf in Abrede zu stellen und auf Widersprüche in den Zeugenaussagen hinzuweisen. Dass sich der Zeuge ein Jahr nach der polizeilichen Befragung nicht mehr an sämtliche Details habe erinnern können und erst im Verlauf der Befragung wieder mehr Detailwissen hervorgetreten sei, sei nicht aussergewöhnlich. Mittlerweile seien seit dem Vorfall 2 ½ Jahre vergangen. Deshalb wäre gemäss Vorinstanz aus einer Befragung des deutschen Lenkers kein Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich an ein weisses Fahrzeug mit deutschem Kontrollschild zu erinnern, weshalb er womöglich nicht nur das rote Fahrzeug, sondern gleich mehrere Fahrzeuge überholt habe.  
 
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, verfängt nicht.  
 
2.5.1. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz seine Aussagen und die Depositionen der beiden Zeugen würdigte.  
Allerdings legt er nicht dar, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist der Fall, wenn er in einer Tabelle über mehrere Seiten Zeugenaussagen zu den beiden Tatvorwürfen auflistet. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Erwägung hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf 2 nicht etwa freigesprochen wurde, weil die Aussagen der Zeugen unglaubhaft gewesen wären. Vielmehr hielt die Erstinstanz fest, dass auch aus den glaubhaften Zeugenaussagen nicht ausreichend klar hervorgehe, wie schnell und wie nahe der Beschwerdeführer effektiv am Fahrzeug der Zeugen vorbeigefahren sei. Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz stellten fest, dass die Zeugen mit Blick auf den Tatvorwurf 2 unglaubhaft ausgesagt hätten. Vielmehr konnte die Gefährdung aufgrund der subjektiven Wahrnehmungen schlicht nicht erstellt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt darin kein Widerspruch und schon gar keine Willkür. Es ist durchaus vertretbar, dass die Erstinstanz den Tatvorwurf 1 als erstellt erachtete, während sie den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf 2 freisprach. Was die Vorinstanz betrifft, so konnte sie wegen des Verbots der reformatio in peius auf den Freispruch vom Tatvorwurf 2 überhaupt nicht mehr zurückkommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 
Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft, ist er darauf hinzuweisen, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. 
 
2.5.2. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Fotos, welches die Zeugin aufgenommen hat. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Denn die Vorinstanz gelangte bereits nach der Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers zum willkürfreien Schluss, dass sich der angeklagte Tatvorwurf 1 verwirklicht hatte. Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden können (Urteile 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4, nicht publiziert in BGE 149 IV 369).  
 
2.6. Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Nach dem Gesagten ist seine Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtens.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt