Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_17/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Sereina Müller, Bezirksgericht Willisau, 
Menzbergstrasse 16, 6130 Willisau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gesuchsteller ist Vater des Kindes B.________. Seitdem er und die Mutter von B.________ getrennt leben, standen und stehen sie sich in diversen Verfahren betreffend die Kindesbelange gegenüber. Wiederholt ergriff der Gesuchsteller Rechtsmittel bis vor Bundesgericht, zuletzt v.a. im Zusammenhang mit einer Präzisierung betreffend Kindesübergabe. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies das Bezirksgericht Willisau in einem dieser Verfahren das vom Gesuchsteller gegen die verfahrensleitende Richterin gestellte Ausstandsgesuch ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 16. April 2024 nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 nicht ein, dies ebenfalls mangels sachgerichteter Begründung. 
 
C.  
Mit Gesuch vom 24. Juni 2024 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_318/2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
2.  
Der Gesuchsteller ruft (isoliert) den Revisionsgrund von Art. 122 lit. c BGG an und rügt in der Folge verschiedene Bestimmungen der EMRK als verletzt. Er verkennt, dass Art. 122 lit. c BGG nicht dem allgemeinen Vorbringen von EMRK-Rügen und schon gar nicht zur Wiederholung der bereits im Verfahren 5A_318/2024 vorgebrachten Kritik dient. Vielmehr soll Art. 122 BGG in seiner Gesamtheit das Zurückkommen auf ein bundesgerichtliches Urteil, das mit seiner Ausfällung von Gesetzes wegen rechtskräftig wird (Art. 61 BGG), ermöglichen, soweit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der betreffenden Angelegenheit eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), wenn diesfalls eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG) und wenn drittens die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Diese Konstellation ist vorliegend von vornherein nicht gegeben. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels eines potentiell zur Verfügung stehenden Revisionsgrundes nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli