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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_635/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG (vormals C.________ AG), 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 
vom 26. Oktober 2023 
(BES.2023.55-EZS1 [SS.2023.93-TO3ZE-AHA] ZV.2023.134-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG betrieb A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ mit Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2023. 
Gemäss Handelsregisterauszug hat die C.________ AG seit 23. August 2023 ihren Sitz in U.________ und heisst seit 21. September 2023 B.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin). 
 
B.  
 
B.a.  
Am 11. Juli 2023 erteilte der Einzelrichter am Kreisgericht Toggenburg der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 300'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2023. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- wurden bei der Gesuchstellerin erhoben unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Gesuchsgegner. Dieser wurde überdies verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'139.35 zu bezahlen. 
Der Einzelrichter erwog, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft vom 16. Januar 2023. Darin habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300'000.-- für eine Schuldanerkennung der Hauptschuldnerin, der D.________ AG, einzustehen. Diese Schuldanerkennung datiere ebenfalls vom 16. Januar 2023. Darin habe die D.________ AG als Hauptschuldnerin erklärt, der Gesuchstellerin Fr. 300'000.-- mit Fälligkeit 1. Januar 2022 zu schulden. Sodann habe sie sich verpflichtet, der Gesuchstellerin innert zehn Tagen Fr. 100'000.-- zu überweisen und innert eines Monats weitere Fr. 200'000.-- zu bezahlen. Zudem sei vereinbart worden, dass der gesamte noch geschuldete Betrag fällig werde, sollte die D.________ AG mit einer Zahlung in Verzug geraten, was unbestrittenermassen geschehen sei. Entsprechend seien sämtliche geschuldeten Zahlungen sofort fällig geworden, womit der Gesuchsgegner als Solidarbürge für den offenen Betrag einzustehen habe. Entsprechend liege für den Betrag von Fr. 300'000.-- ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor 
 
B.b. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners wies der Einzelrichter am Kantonsgericht St. Gallen am 26. Oktober 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung schrieb er als gegenstandslos ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- auferlegte er dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.  
 
C.  
Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und "staatsrechtlicher Beschwerde", der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter am Kantonsgericht zurückzuweisen, "damit er sich mit der Sache befassen und korrekt entscheiden [könne]". Er ersucht in einer separaten Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Während der Einzelrichter am Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, trägt die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Parteien replizierten und duplizierten unaufgefordert. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wurde am 18. Januar 2024 präsidialiter entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Es geht um eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe an das Bundesgericht auch als "staatsrechtliche Beschwerde". Dieses Rechtsmittel ist seit der Einführung des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 nicht mehr vorgesehen. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin habe die Arbeitgeberin gewechselt und "keine Vollmacht dieser neuen Arbeitgeberin eingereicht". Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwidert, wurde die Vollmacht auf Rechtsanwalt Alexander Cica persönlich ausgestellt. Dessen Kanzleiwechsel ist somit unerheblich.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Vorinstanz hielt fest, der erstinstanzliche Entscheid sei am 11. Juli 2023 verschickt (und am 18. Juli 2023 zugestellt) worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist habe (unter Berücksichtigung von Art. 63 SchKG) am 4. August 2023 geendet. Daher sei die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2023 rechtzeitig erfolgt, während seine zweite Eingabe vom 11. August 2023 verspätet sei. Die Beschwerdegegnerin habe am 8. September 2023 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Darauf habe sich der Beschwerdeführer am 29. September 2023 erneut vernehmen lassen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass seine zweite Eingabe vom 29. September 2023 (recte wohl: 11. August 2023) zu spät erfolgt sei. Denn er habe den erstinstanzlichen Entscheid am 18. Juli 2023, und damit während den Betreibungsferien vom 15. Juli 2023 bis 31. Juli 2023, empfangen. In den Betreibungsferien empfangene Entscheide gälten erst am ersten Arbeitstag nach den Betreibungsferien als zugestellt. Vorliegend sei dies der 2. August 2023 gewesen. Seine zweite Eingabe vom 11. August 2023 sei somit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt. 
 
5.  
 
5.1. Für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden, gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO; BGE 149 III 179 E. 3; vgl. auch BGE 143 III 149 E. 2.4.1.1). Damit wird auf Art. 56 ff. und Art. 63 SchKG verwiesen. Umgekehrt gelten gemäss Art. 31 SchKG für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (BGE 149 III 179 E. 3).  
 
5.2. Nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien grundsätzlich nicht vorgenommen werden, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli. Eine Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG bringt den Betreibenden seinem Ziel einen Schritt näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen ein (BGE 148 III 46 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.2). Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG (BGE 143 III 38 E. 3.2; 138 III 483 E. 3.1.1; 115 III 91 E. 3a; 96 III 46 E. 3; vgl. auch Urteile 5A_634/2020 vom 14. August 2020 E. 4; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2). In der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Schuldner liegt eine Betreibungshandlung, und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht (Urteil 7B.150/2004 vom 31. August 2004 E. 3; BGE 53 III 67 E. 2; vgl. Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts als auch für den Entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2; vgl. zum Ganzen SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, SchKG, Bd. I, 3. Auflage 2021, N. 30 zu Art. 56 SchKG).  
 
5.3. Wird dem Schuldner während der Betreibungsferien dennoch ein Rechtsöffnungsentscheid zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 127 III 173 E. 3b; 121 III 284 E. 2b; Urteile 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.3; 7B.118/2004 vom 14. Juli 2004 E. 2.1). An diesem Tag wird die Frist ausgelöst mit der Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 132 II 153 E. 3.3; 121 III 284 E. 2b; 96 III 51 E. 1; 91 III 1 E. 4; 82 III 51 E. 1; 53 III 67 E. 2). Dieser Praxis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Vornahme der Betreibungshandlung während der Schonzeit von Gesetzes wegen verpönt ist, weshalb ihre Durchführung für den ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit fingiert wird. Denn das Ziel des Gesetzgebers war es, den Schuldner zu gewissen Zeiten dem Drängen seiner Gläubiger nicht auszusetzen (BGE 120 III 9 E. 1). Der Schuldner braucht die aufgeschobene Wirksamkeit nicht durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, es reicht, wenn er innert der aufgeschobenen Frist die entsprechende Handlung vornimmt. Damit wird zwar die Störung des Schuldners zur Unzeit nicht durch Beseitigung der Betreibungshandlung selbst behoben, wohl aber deren Folge hinsichtlich der Frist ausgeglichen, wobei im Übrigen das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann (vgl. zum Ganzen SCHMID/BAUER, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG mit zahlreichen Hinweisen).  
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wie mit Rechtsöffnungsentscheiden zu verfahren ist, die während der Betreibungsferien zugestellt wurden. Dabei hielt es - wie bereits erwähnt - fest, die Zustellung während der Betreibungsferien führe nicht zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids, sondern dessen Wirkung entfalte sich erst nach Ablauf der Betreibungsferien (Urteil 7B.150/2004 vom 31. August 2004 E. 3 mit Hinweis auf die bereits zitierten BGE 127 III 173 E. 3b; 121 III 284 E. 2b). Dass in diesen Fällen nicht die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids eintritt, sondern die Rechtswirkung einer während der Betreibungsferien vorgenommenen Betreibungshandlung als auf das Ferienende aufgeschoben gilt, wiederholte das Bundesgericht auch in späteren Entscheiden. Zusätzlich hielt es fest, dass dies zu einer allfälligen Fristverlängerung im Sinne von Art. 63 SchKG führt (Urteile 5A_634/2020 vom 14. August 2020 E. 4; vgl. auch Urteil 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 115 III 91 E. 3a). 
 
5.4. Auch die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf Art. 63 SchKG. Art. 63 SchKG regelt die Wirkung von Betreibungsferien und Rechtsstillstand auf den Fristenlauf. Nach dieser Bestimmung hemmen Betreibungsferien den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Dazu ist Folgendes zu präzisieren: Art. 63 Satz 2 SchKG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das Ende einer Frist in die Betreibungsferien fällt. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr begann die Frist während der Betreibungsferien überhaupt nicht zu laufen, sondern erst danach (vgl. E. 5.3 hiervor). Der Beginn des Fristenlaufs während Betreibungsferien und Rechtsstillstand ist nicht Regelungsgegenstand von Art. 63 SchKG. Der Aufschub des Fristbeginns für die während diesen Zeiten vorgenommenen Betreibungshandlungen ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Art. 56 SchKG (vgl. SCHMID/BAUER, a.a.O., N. 5 zu Art. 63 SchKG).  
 
5.5. Im vorliegenden Fall empfing der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid am 18. Juli 2023, was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Die Zustellung erfolgte also während der Betreibungsferien, die vom 15. Juli 2023 bis 31. Juli 2023 dauerten. Nach dem Gesagten gelten in den Betreibungsferien empfangene Entscheide erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien als zugestellt. An diesem Tag wird die Beschwerdefrist ausgelöst, mit der Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend folgte auf das Ende der Betreibungsferien der 1. August 2023. Dieser ist ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 56 Ziff. 1 SchKG (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag, SR 116; vgl. auch Art. 110 Abs. 3 BV). Für diesen Feiertag gemäss Art. 56 Ziff. 1 SchKG muss dasselbe gelten wie für die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Denn in beiden Fällen geht es um eine Schonzeit, während der Betreibungshandlungen verpönt sind. Daher ist zu fingieren, dass der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid erst am 2. August 2023 zugestellt wurde (vgl. ab 1. Januar 2025 auch Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO begann somit am 3. August 2023 zu laufen und endete am 12. August 2023. Der 12. August 2023 fiel jedoch auf einen Samstag. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO), womit die Frist vorliegend am 14. August 2023 endete. Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2023 erfolgte daher rechtzeitig.  
 
6.  
Nach dem bisher Gesagten hätte die Vorinstanz die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2023 nicht aus dem Recht weisen dürfen. Doch wie sogleich zu zeigen sein wird, führt dies nicht zur Gutheissung von dessen Beschwerde. 
 
 
6.1. Art. 326 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind.  
 
6.2. Die Beschwerdegegnerin trägt vor, der Beschwerdeführer habe in seinen beiden Eingaben vom 4. August 2023 und 11. August 2023 dieselben Rügen vorgebracht. Nachdem die Vorinstanz die erste Eingabe vom 4. August 2023 als rechtzeitig erachtet habe, sei ihm kein Rechtsnachteil entstanden. Ohnehin habe er seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragen.  
 
6.3. In der Tat stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 25. April 2023 das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2023 samt Akten zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen zu. Die Erstinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm bei unbenutztem Ablauf der Frist keine Nachfrist angesetzt werde, dass eine verspätete Eingabe nicht berücksichtigt werde und keine Verhandlung vorgesehen sei. Obwohl dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 eine Fristerstreckung bis zum 9. Juni 2023 gewährt worden war, reichte er keine Stellungnahme ein, um Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften.  
 
6.4. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe die provisorische Rechtsöffnung erteilt, weil für den Betrag von Fr. 300'000.-- ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege und der Beschwerdeführer mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen glaubhaft gemacht habe, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Mit den erstinstanzlichen Erwägungen habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Er weise nur darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin infolge Konkurses liquidiert werde. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Konkurs über die Beschwerdegegnerin sei mit Urteil der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden am 26. April 2023 eröffnet worden. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2023 habe der Einzelrichter am Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 4. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt, womit sowohl die Vollstreckung als auch der Eintritt der Konkurswirkungen gehemmt worden seien. Die Wirkungen der Konkurseröffnung würden mit der aufschiebenden Wirkung rückwirkend aufgehoben. Den Umstand der Konkurseröffnung hätte der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Mit Blick auf das Novenverbot erfolge dies im Beschwerdeverfahren nun verspätet und habe unbeachtet zu bleiben.  
 
6.5. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind schlüssig. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Substanziiertes ein. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die von ihm nach Eintritt des erstinstanzlichen Aktenschlusses vorgetragenen Tatsachen echte Noven seien. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern er seine Behauptungen nicht vor dem erstinstanzlichen Aktenschluss hätte vortragen können.  
In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor Erstinstanz seinen "Einwand gegen die Konkurseröffnung" erhoben. Dieser Einwand sei bei der Vorinstanz "deutlicher hervorgehoben" worden als bei der Erstinstanz. Ein Novenverbot, "falls etwas derartiges gegeben ist", könne nur dann angewendet werden, wenn etwas absolut Neues angeführt werde. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend erwidert, wurde der Konkurs über sie aufgehoben, bevor der erstinstanzliche Entscheid erging. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eröffnete zwar am 26. April 2023 den Konkurs über die Beschwerdegegnerin. Doch erteilte der Einzelrichter am Obergericht Appenzell Ausserrhoden der dagegen gerichteten Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung. Im Übrigen hob der Einzelrichter am Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 3. Juli 2023 den Konkurs über die Beschwerdegegnerin ohnehin auf und wies das Konkursbegehren ab. 
Abschliessend trägt der Beschwerdeführer vor, dass er nie eine Vereinbarung getroffen habe mit der Beschwerdegegnerin (der B.________ AG). Die Beschwerdegegnerin (die C.________ AG) habe sich in B.________ AG umbenannt, ihren Sitz nach U.________ im Kanton Zug verlegt, den Verwaltungsrat neu bestellt und den Gesellschaftszweck geändert. Alles dies komme einer Neugründung gleich. Die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber "noch nie eine Leistung erbracht". Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin zu Recht, sie habe tatsächlich ihre Firma geändert. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf den Bestand ihrer Forderung gegen den Beschwerdeführer. Dem ist nichts beizufügen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umstand, dass die Vorinstanz die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2023 zu Unrecht als verspätet erachtet hat, kann aber immerhin durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross