Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_210/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Berufungsfrist (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2024 (470 23 213). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 wies das Strafgericht Basel-Landschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist von A.________ vom 3. September 2023 ab. Diesem Gesuch liegt die Verurteilung von A.________ vom 30. Mai 2023 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zugrunde. Das Strafgericht Basel-Landschaft bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Darüber hinaus wurde anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 30. Mai 2023 gegenüber A.________ die Sicherheitshaft angeordnet. 
Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei die Frist zur Berufungsanmeldung wiederherzustellen und ein Berufungsverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung in der Sache zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.  
 
1.2. Vorab wendet er sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu der vor Vorinstanz geltend gemachten Gehörsverletzung.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz führt aus, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz sei zu verneinen. Zum einen habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens über eine notwendige Verteidigerin verfügt, die ihn im Nachgang an die strafgerichtliche Urteilseröffnung (wohl zwecks Beratung über das weitere Vorgehen) in Sicherheitshaft besucht habe. Der Kontakt zu einer Volontärin eines Rechtsanwalts sei ihm verweigert worden, weil keine entsprechende Besuchsbewilligung vorgelegen habe. Zum anderen sei es ihm auch in Sicherheitshaft nicht verwehrt gewesen, selbst und ohne anwaltliche Vertretung mittels Schreiben Berufung anzumelden. Damit stelle der Umstand, dass ihm durch die Sicherheitshaft seine Möglichkeiten, eine andere Rechtsvertretung zu mandatieren, eingeschränkt gewesen sein mochten, keinen hinreichenden Hinderungsgrund zur Berufungsanmeldung dar. Dies zumal bei Laien bereits eine einfache Formulierung den Anforderungen genügen würde.  
Weiter setzt sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob die frühere Verteidigerin verpflichtet gewesen wäre, im Zweifelsfall zum Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt vom 5. Juni 2023 auch eine Rechtsmittelverzichtserklärung einzureichen. Sie hält fest, dieses Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt gemäss Art. 236 StPO sei nicht an die Bedingung eines zeitgleichen Rechtsmittelverzichts geknüpft. Demnach sei es keineswegs widersprüchlich oder ungewöhnlich, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, die Rechtsmittelfrist aber unbenutzt auslaufen zu lassen. Immerhin hätten zu dieser Zeit auch die anderen Parteien noch ein Rechtsmittel einlegen können, weshalb das Urteil auch mit einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers nicht automatisch in Rechtskraft erwachsen wäre. Zudem sei aufgrund des Umstands, dass die aktuelle Rechtsvertreterin die vormalige Verteidigerin des Beschwerdeführers nicht vom Anwaltsgeheimnis habe entbinden lassen, nicht erstellt, dass ein wie von ihr vorgebrachter "Zweifelsfall" effektiv bestanden habe und der Beschwerdeführer seinen Willen gegenüber seiner damaligen Verteidigerin "falsch" kundgetan oder gebildet hätte. Die frühere amtliche Verteidigerin habe mit Schreiben vom 20. September 2023 denn auch mitgeteilt, sie könne aufgrund ihrer Bindung an das Anwaltsgeheimnis keine Stellungnahme abgeben. Die Vorinstanz hält fest, es bleibe unklar, wie ihr Besuch des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft vonstattengegangen sei. Es sei nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzugewinnen. 
 
1.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.5).  
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz dahingehend eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt, als die erste Instanz nicht auf zentrale Parteivorbringen seinerseits eingegangen sei. Aus seiner Beschwerde an das Bundesgericht geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich auch der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorwirft. Dies ist indes unerheblich, vermag er mit seinen Ausführungen doch den Rügeanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG ohnehin nicht zu genügen.  
Er bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Besuchs nicht mehr im vorzeitigen, sondern im ordentlichen Massnahmenvollzug gewesen sei. Inwieweit die Vorinstanz indes dadurch Recht verletzt haben soll, ist weder begründet dargetan noch ersichtlich. Auch mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach bereits ein einfacher Satz ausreichen würde, damit eine Laieneingabe als Berufungsanmeldung gelten würde, genügt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht. Er legt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er habe anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung seine Uneinigkeit zum Ausdruck gebracht. Daraus ist weder Willkür noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines rechtlichen Gehörs darzutun, indem er geltend macht, die Vorinstanz gebe seine Ausführungen falsch wieder. Er ist der Auffassung, er habe nicht behauptet, dass gleichzeitig mit dem Antrag auf vorzeitigen Massnahmeantritt auch ein Rechtsmittelverzicht hätte eingereicht werden müssen. Weder die Privatklägerschaft noch die Staatsanwaltschaft hätten Berufung anmelden können. Weiter macht er geltend, der amtlichen Verteidigerin wäre es jedoch auch möglich gewesen, die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kurz anzurufen und sie um einen formellen Rechtsmittelverzicht zu bitten, damit der Vollzug schneller hätte erfolgen können. Was er aus diesen Ausführungen für sich ableiten will, erschliesst sich nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei keineswegs widersprüchlich oder ungewöhnlich, ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt zu stellen, die Rechtsmittelfrist aber unbenutzt auslaufen zu lassen. Eine Gehörsverletzung ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nie um Ausstellung einer Entbindungserklärung ersucht. Damit habe er davon ausgehen dürfen, dass das Gericht seine Ausführungen als gegeben und die Einholung einer bestätigenden Stellungnahme bei der amtlichen Verteidigerin als überflüssig erachte oder dies zumindest nicht zu seinem Nachteil gereicht werde. Die Vorinstanz führt indes aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Willen gegenüber seiner damaligen Verteidigerin "falsch" kundgetan oder gebildet hätte. Er führt aus, Fakt sei, dass die amtliche Verteidigerin nicht im Rahmen des Antrags auf vorzeitigen Massnahmeantritt geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer hätte auf eine Berufung verzichtet. Dies erwägt die Vorinstanz denn auch nicht. Inwieweit die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Seine Rüge verfängt, soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet, nicht. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht auch im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz führt aus, indem die Verfahrensakten dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder vor noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses zur Einsichtnahme zugestellt worden seien und ihm die Verfahrensakten im Rechtsmittelverfahren aufgrund eines Kanzleiversehens zunächst nicht übermittelt worden seien, sei zu prüfen, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.  
Weiter stellt die Vorinstanz fest, es würden sich keine Aktenstücke in den Verfahrensakten befinden, mit welchen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht definitiv verwehrt worden wäre. Das Strafgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend aufgefasst, als dass diese lediglich im Hinblick auf ein allenfalls zu eröffnendes Berufungsverfahren begehrt worden sei. Folglich habe die erste Instanz das Akteneinsichtsbegehren bis zum Eingang der Stellungnahme der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zurückgestellt und habe ihren abschlägigen Entscheid gefällt, ohne der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Akten zuvor zugestellt zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss habe die erste Instanz dem Beschwerdeführer indes Akteneinsicht im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung an die Rechtsmittelinstanz gewährt, wobei die Verfahrensakten der Rechtsvertreterin aus unbekannten Gründen nicht übersandt worden seien. 
Die Vorinstanz erwägt, zwar sei das Akteneinsichtsbegehren bei isolierter Betrachtung nicht an die Bedingung eines zu eröffnenden Berufungsverfahrens geknüpft; lese man es jedoch im Gesamtkontext der anderen gestellten Rechtsbegehren sowie der vorgebrachten Begründung, so sei die Auffassung der ersten Instanz nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Akteneinsicht sei seitens des Beschwerdeführers nicht hinreichend präzise formuliert gewesen. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wäre es freigestanden, beim Strafgericht nachzufragen, weshalb ihr Akteneinsichtsersuchen ausgestellt worden sei bzw. weshalb ihr die Akten nicht mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt worden seien. Dies habe sie nicht getan. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO aufgrund mangelnder Aktenkenntnis eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuchs vom 3. September 2023 hätte angesetzt werden müssen. Seine Rechtsvertreterin habe dieses Gesuch bewusst im Wissen darum, dass sie die vollständigen Verfahrensakten nicht kenne, eingereicht. Es wäre ihr indes ohne Weiteres möglich gewesen, ab dem 24. August 2023 - Datum der unterzeichneten Vollmacht - Akteneinsicht beim Strafgericht zu verlangen und ihr Gesuch am 3. September 2023 in voller Kenntnis der Akten einzureichen. Folglich liege weder ein Versehen noch ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO vor, weshalb eine (allenfalls) bewusst mangelhaft abgefasste Gesuchsbegründung eingegeben worden sei. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Recht keine Nachfrist angesetzt. 
 
1.3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer stellte in seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. September 2023 ein Akteneinsichtsbegehren. Wie die Vorinstanz ausführt, ist dieses zwar bei isolierter Betrachtung nicht an eine Bedingung geknüpft. Dennoch durfte die Vorinstanz angesichts des Gesamtkontexts und der anderen gestellten Rechtsbegehren davon ausgehen, das Akteneinsichtsbegehren sei an die Bedingung eines zu eröffnenden Berufungsverfahrens geknüpft. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers überzeugt, soweit er nicht ohnehin lediglich seine Sicht der Dinge präsentiert, nicht. Mit Verfügung vom 15. September 2023 stellte das Strafgericht das Akteneinsichtsgesuch bis zum Eingang der Stellungnahme der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zurück und fällte den abschlägigen Entscheid, ohne der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Akten zuvor zugestellt zu haben. Jedoch hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - wie dies die Vorinstanz zu Recht hervorhebt - bereits ab dem 24. August 2023 (Datum der unterzeichneten Vollmacht) Akteneinsicht beim Strafgericht verlangen und ihr Gesuch vom 3. September 2023 in voller Kenntnis der Akten einreichen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es für die Vorinstanz entsprechend auch nicht notwendig, mit der "Rückstellung des Akteneinsichtsgesuchs" festzuhalten, die Akteneinsicht würde erst in einem allfälligen Berufungsverfahren gewährt. Wie die Vorinstanz ebenso zutreffend ausführt, habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Fristwiederherstellungsgesuch bewusst im Wissen darum gestellt, dass sie die vollständige Verfahrensakten nicht kenne. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation der Vorinstanz überhaupt rechtsgenüglich auseinandersetzt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.  
Wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz wolle die Verantwortung für die Akteneinsicht der Rechtsvertreterin auferlegen, so gehen die Vorbringen ebenso fehl. Er begründet dies unter anderem damit, die Rechtsvertreterin dürfe in guten Treuen davon ausgehen, die verfügten Handlungen eines Gerichts würden auch tatsächlich vorgenommen. Dabei scheint er indes zu übersehen, dass die Akteneinsicht erst mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 mit Bezug auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren gewährt wurde und seine Argumentation demnach für den Zeitpunkt bis zu diesem erstinstanzlichen Beschluss nicht verfängt. Weshalb es der Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen sein soll, beim Gericht insbesondere nachzufragen, weshalb die Akteneinsicht "ausgestellt" worden sei, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer begründet dargetan. Die Begründung des Beschwerdeführers mag höchstens mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz von Belang sein. Dennoch ist auch in dieser Hinsicht keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz erkennbar. An ihrer Erwägung, wonach von einer rechtskundigen Fachperson erwartet werden dürfe nachzufragen, weshalb ihr die Akten trotz erstinstanzlich gewährter Akteneinsicht mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 nicht zugestellt worden seien, gibt es nichts auszusetzen. Mit der Vorinstanz wäre es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durchaus möglich gewesen, die Zustellung der Akten nachzuverlangen und dieselben während der Beschwerdefrist zu sichten. Denn auch bei - in den Worten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - vielen verschiedenen offenen Fällen muss es einer Rechtsvertreterin möglich sein, sich einen Überblick über die in den einzelnen Dossiers ergangenen Verfügungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu verschaffen. Wenn die Rechtsvertreterin ausführt, aufgrund anderer dringlicher Angelegenheiten habe sie zu spät festgestellt, dass ihr die Akten noch nicht zugestellt worden seien, so dass sie zur Beschwerdeerhebung ohne dieselben gezwungen gewesen sei, so vermag sie damit keine Rechtsverletzung und insbesondere keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Der von der Rechtsvertreterin erhobene Vorwurf an die Vorinstanz, wonach das Verhalten der Gerichte widersprüchlich und willkürlich sei und der Einzelne gar nicht wisse, wie er sich verhalten müsse, da ihm "stets jedes Verhalten negativ angelastet" werde, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert. 
Mit den ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Heilung vor Vorinstanz, würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, setzt sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtsgenüglich begründet auseinander, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig überzeugt er mit seinen Ausführungen, wonach ihm durch die späte Gewährung der Akteneinsicht ein Nachteil erwachsen sei. Er vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe die Berufung bereits mündlich anlässlich der Urteilseröffnung angemeldet, so ist ihm nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz erwägt, brachte der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 vor, die Berufung sei anlässlich der Urteilseröffnung vor Strafgericht am 30. Mai 2023 mündlich und somit fristgerecht erhoben worden. Mit der Vorinstanz erweist sich das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich, wenn dieser dann im Anschluss ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer erst später Akteneinsicht hatte. Seine Vorbringen gehen auch insoweit fehl, als er behauptet, seine mündlichen Ausführungen hätten - da er ein Laie sei - als Berufungsanmeldung entgegengenommen werden müssen. Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung verfügte der Beschwerdeführer über eine amtliche Verteidigung.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 94 StPO. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe durchaus ein Hinderungsgrund im Sinne eines "Haftschocks" vorgelegen.  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt vorab, die Berufung hätte bis zum 12. Juni 2023 angemeldet werden müssen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe der geltend gemachte Haftschock bis am 14. Juni 2023 angedauert. Anhand der Aktenlage lasse sich dieser Haftschock während des erwähnten Zeitraums indes nicht objektivieren.  
Zusammengefasst führt die Vorinstanz aus, insgesamt sei trotz unbestritten schwerer Erkrankung des Beschwerdeführers und der Verschlechterung seines psychischen Zustands in Sicherheitshaft nicht ersichtlich, dass es ihm nicht bloss erschwert, sondern geradezu unmöglich gewesen sein soll, selbst oder durch seine damalige amtliche Verteidigerin gültig Berufung gegen das Urteil vom 30. Mai 2023 zu erheben. Eine einfache schriftliche Erklärung seinerseits hätte zur Fristwahrung bereits genügt. Zudem sei nicht von einem grob nachlässigen, qualifiziert unrichtigen oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbaren Verhalten seitens seiner damaligen Verteidigerin auszugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese gehörig instruiert gewesen sei und das Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt im Auftrag ihres Klienten gestellt habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit ihr zwar über den vorzeitigen Massnahmeantritt austauschen und die Verlegung in eine Spezialstation mit einem Hungerstreik habe vorantreiben können, zugleich aber nicht im Stande gewesen sein soll, seinen Berufungswillen gegenüber seiner amtlichen Verteidigerin kundzutun. Der Beschwerdeführer mache denn auch selbst nicht geltend, die Verteidigerin habe entgegen seiner ausdrücklichen Instruktion die Berufung nicht angemeldet. 
 
2.4. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).  
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Wie Art. 94 Abs. 1 StPO lassen auch Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist nur bei Fehlen jeglichen Verschuldens zu (Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteile 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
2.5.  
 
2.5.1. Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grösstenteils lediglich seine eigene Sicht der Dinge mit Bezug auf seinen Gesundheitszustand präsentiert, was den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid an sich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt unter anderem auch mit Bezug auf die mündliche Urteilseröffnung, wenn der Beschwerdeführer in Frage stellt, ob überhaupt eine mündliche Rechtsmittelbelehrung hinreichend erfolgt sei.  
 
2.5.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander. Dabei berücksichtigt sie, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet und hält fest, der Gesundheitszustand habe sich durch die Inhaftierung im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Strafgericht verschlechtert; er sei mit der Haftsituation nicht "zurechtgekommen". Nachvollziehbar legt die Vorinstanz dar, ein Aufenthalt in der Station B.________ in U.________ könne zwar eine gewisse Härte mit sich bringen; daraus lasse sich aber noch kein "Haftschock" ableiten. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der "Schockzustand" sei nicht mit Arztzeugnis belegt. Zwar mag dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen sein, als es sich beim geltend gemachten "Haftschock" nicht um eine medizinische Diagnose handle und dies entsprechend auch nicht mit Arztzeugnis belegt werden könne. Dennoch geht sein Einwand fehl. Entgegen seiner Ansicht betrachtet die Vorinstanz das Wort "Haftschock" nicht isoliert, sondern begründet vielmehr schlüssig, weshalb sie davon ausgeht, dem Beschwerdeführer wäre es in seinem Zustand möglich gewesen, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Inwieweit die Vorinstanz diese Feststellungen willkürlich treffe, tut der Beschwerdeführer weder begründet dar noch ist dies ersichtlich. In diesem Zusammenhang erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers als verfehlt, wonach er als Laie die konkrete psychische Situation stets umschrieben habe und deshalb nicht relevant sei, dass er erstmals am 21. August 2023 das Wort "Schock" verwendet habe.  
Die Vorinstanz geht weiter gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer mit einem Hungerstreik gedroht habe, davon aus, er habe seinen Willen ohne Weiteres kundtun können. Wenn der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich lediglich seine eigene Sicht gegenüberstellt, ohne dabei Willkür zu begründen, so ist auf seine appellatorische Kritik in dieser Hinsicht nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG;). Zu keiner Kritik Anlass gibt auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 13. Juni 2023 am selben Tag oder bereits zuvor im Stande gewesen sei, mit seinem Beistand telefonischen Kontakt aufzunehmen und damit sich bereits vor dem 14. Juni 2023 um gewisse administrative Belange habe kümmern können. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, ein Telefonat mit einem Beistand sage nichts darüber aus, ob er das Urteil und seine Rechtsmittelmöglichkeiten verstanden habe. 
 
2.5.3. Ebenso wenig verfangen die Rügen des Beschwerdeführers mit Blick auf seine frühere amtliche Verteidigung.  
Er bringt vor, er habe anlässlich des Besuchs seiner amtlichen Verteidigerin nur geweint und gesagt, er wolle so schnell wie möglich von dort weg. Er sei in diesem Moment nicht in der Lage gewesen, sich über die Berufungsmöglichkeiten überhaupt auch nur Gedanken zu machen; sein ganzes Denken und Handeln seien darauf gerichtet gewesen, so schnell wie möglich der belastenden Sicherheitshaft zu entkommen. Im damaligen Gespräch sei gar nicht über die Berufungsmöglichkeit gesprochen und auch kein diesbezüglicher Entscheid getroffen worden. Es sei einzig darum gegangen, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich eine Erleichterung seiner damaligen Situation gewollt habe. Abgesehen davon, dass er erneut lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne indes die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, sind die Ausführungen der Vorinstanz auch mit Bezug auf die amtliche Verteidigerin nicht zu beanstanden. Sie führt aus, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit ihr zwar über den vorzeitigen Massnahmeantritt habe austauschen können, zugleich aber nicht im Stande gewesen sein soll, seinen Berufungswillen gegenüber seiner amtlichen Verteidigerin kundzutun. Wie die Vorinstanz ebenso schlüssig erwägt, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Verteidigerin habe entgegen seiner ausdrücklichen Instruktion die Berufung nicht angemeldet. Inwieweit sie nach den bisherigen nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zum Zustand des Beschwerdeführers hätte von sich aus "vorsorglich" Berufung anmelden müssen, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer überzeugend begründet dargetan. Damit durfte die Vorinstanz eine gravierende Fehlleistung seiner damaligen amtlichen Verteidigerin verneinen und nicht von einer bewussten Irreführung des Beschwerdeführers oder einem zumindest nur schwer nachvollziehbaren Verhalten der Verteidigerin ausgehen. 
Als nicht überzeugend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Beschwerdeführers mit Bezug auf das Schreiben an seine ehemalige amtliche Verteidigerin vom 26. Oktober 2022. Er behauptet, dieses Schreiben lediglich eingereicht zu haben, um aufzuzeigen, dass er von Anfang an keine Massnahme gewollt habe und dies auch mehrfach zum Ausdruck gebracht habe. In einem solchen Fall sei im Zweifel stets ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Vorinstanz erwägt indes nachvollziehbar, die Verhältnisse hätten sich im Vergleich zum Urteilszeitpunkt am 30. Mai 2023 völlig anders dargestellt, weshalb aus dieser veralteten Korrespondenz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass allfällige Verfehlungen seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin bzw. allfällige Disziplinarmassnahmen gegen sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und damit auf die entsprechenden impliziten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. 
 
2.5.4. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO nicht als erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. In einer weiteren Rüge macht der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht Rechtsverweigerung geltend.  
Er stellt sich einerseits auf den Standpunkt, die Vorinstanz leite aus seinem Schreiben an das Bundesgericht vom 14. Juni 2023 zu Unrecht keinen Berufungswillen ab. Andererseits rügt er eine Rechtsverweigerung auch im Hinblick auf andere Eingaben. 
 
3.2. Eine Behörde verfällt in formelle Rechtsverweigerung und verletzt Art. 29 Abs. 1 (und 2) BV, wenn sie namentlich auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.6 mit Hinweis), oder ein Rechtsbegehren nicht prüft, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.6 mit Hinweis). Das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz druckt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2023 an das Bundesgericht in ihrem Beschluss ab. Sie erwägt, daraus gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer Angst habe, sich unter Druck gesetzt fühle, es sich um ein "Missverständnis" handle und er nicht aufgeklärt worden sei, was passiere. Davon, dass er sich in einem Schockzustand befunden hätte, sei indes nicht die Rede. Seine Eingabe beschränke sich einzig darauf, sich über die Bedingungen auf der Station im Untersuchungsgefängnis zu beschweren. Daraus lasse sich klarerweise kein Berufungswille ableiten. Es sei schlicht nicht deutlich der Wille ersichtlich, dass das Urteil vom 30. Mai 2023 im Sinne eines Rechtsmittels einer neuen Beurteilung zugeführt werden solle. Aus dem Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 4. Juli 2023 gehe sodann hervor, dass dieses sich nicht mit der Sache befassen könne, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. Somit erhelle, dass die höchstrichterliche Instanz das Schreiben des Beschwerdeführers ebenso nicht als Fristwiederherstellungsgesuch verbunden mit einer Berufungsanmeldung taxiert habe. Folglich sei das Bundesgericht auch nicht gehalten gewesen, diese Eingabe in Anwendung von Art. 30 BGG an die mutmasslich zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Vorinstanz verwirft die Annahme des Beschwerdeführers, es liege seitens des Bundesgerichts eine Rechtsverweigerung vor. Er habe gerade nicht die Vornahme einer Verfahrenshandlung verlangt.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Grösstenteils belässt er es dabei, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und von ihr ausführlich behandelten Rügen zu wiederholen, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Argumentation begründet auseinanderzusetzen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Überdies macht er auch keine Willkür im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2023 geltend. Inwieweit die Würdigung der Vorinstanz falsch sein soll, ist schliesslich weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Schreiben keine Berufungsabsicht und keine Berufungsanmeldung zu entnehmen ist. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf andere Fälle, in welchen eine Laieneingabe als Beschwerde habe qualifiziert werden können, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil 1C_513/2019 vom 27. August 2020 für sich ableiten will, ging es darin doch nicht um eine vergleichbare Situation. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
3.4. Ebenso wenig liegt eine Rechtsverweigerung mit Blick auf weitere Schreiben des Beschwerdeführers vor.  
 
3.4.1. Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2023 an die Staatsanwaltschaft führt die Vorinstanz aus, eine Rechtsverweigerung sei bereits deshalb nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer dasselbe Schreiben auch an das Strafgericht verschickt habe, das die Staatsanwaltschaft in der Folge mit einer Kopie bedient habe. Eine Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaft sei entsprechend obsolet gewesen. In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass das Strafgericht selbst untätig geblieben sei, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen würden.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, selbst bei Annahme einer Rechtsverweigerung durch das Strafgericht sei das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses fraglich; der Beschwerdeführer habe zu lange zugewartet. Er habe weder bei der Staatsanwaltschaft noch beim Strafgericht zeitnah nach dem aktuellen Stand in dieser Sache nachgefragt, obwohl er mangels Rückmeldung der angeschriebenen Behörden davon habe ausgehen müssen, dass diese nicht tätig geworden seien. Erst seine neue Rechtsvertretung habe mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 die Rüge der Rechtsverweigerung erhoben. Das Zuwarten sei zu lange. Dies würde selbst dann gelten, wäre die Rüge bereits mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. September 2023, knapp eineinhalb Monate nach dem Schreiben vom 23. Juli 2023, vorgebracht worden. Hinzu komme, dass zweifelhaft sei, ob die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nach dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 noch gegeben sei. Und schliesslich sei auch das Schreiben vom 23. Juli 2023 nicht innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes und somit verspätet eingereicht worden. 
Nachdem der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt nicht dazu äussert, dass er das Schreiben auch an das Strafgericht verschickt habe, weshalb bereits deshalb eine Rechtsverweigerung zu verneinen sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb sich das Eingehen auf die Rügen des Beschwerdeführers grundsätzlich erübrigt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Im Übrigen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz argumentiert, er habe nicht zeitnah nach dem aktuellen Stand nachgefragt, obwohl er mangels Rückmeldung der angeschriebenen Behörden davon habe ausgehen müssen, dass diese nicht tätig geworden seien. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Zuwarten bis zum 3. September 2023 als zu lang qualifiziert. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich und erneut geltend macht, ihm sei der Zugang zu einem neuen Anwalt verwehrt worden, vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun (Art. 105 Abs. 1 BGG). Demnach ist auch nicht relevant, dass er - mit seinen Worten - "umgehend" die Fristwiederherstellung beantragte, sobald er eine neue Rechtsvertretung hatte. Es braucht nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, wonach der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 eine Rechtsverweigerung erstmals vorgebracht habe. Ebenso wenig erhellt, was er für sich ableiten will, wenn er vorbringt, er habe an alle ihm erdenklichen Behörden geschrieben, habe aber nicht von allen seinen versandten Briefen eine Kopie. Mit seinem Einwand, es sei nicht genau erstellt, an welchem Tag der Hinderungsgrund weggefallen sei, weicht er sodann vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt, wonach der Hinderungsgrund spätestens am 14. Juni 2023 weggefallen sei (vgl. oben E. 2.3), ab, ohne diesen als willkürlich auszuweisen. Entsprechend kann entgegen seiner Auffassung nicht davon ausgegangen werden, "dass der psychische Ausnahmezustand und die anderen Hinderungsgründe erst dann ganz entfallen sind, als er tatsächlich die Möglichkeit erhielt" mit anwaltlicher Unterstützung ein Gesuch um Fristwiederherstellung auszuarbeiten und einzureichen. Die Vorinstanz "wälzt" keineswegs das Fehlverhalten der Behörden mit Bezug auf die Akten auf den Beschwerdeführer ab. Vielmehr begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb sie die Rüge des Beschwerdeführers - soweit überhaupt darauf einzugehen ist - als verspätet einschätzt und eine Rechtsverweigerung seitens der Behörden verneint. 
 
3.4.2. Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, ob sich der Beschwerdeführer auch gegen die Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf seine Eingabe vom 21. August 2023 an das Kantonsgericht wendet. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, das Schreiben sei zuständigkeitshalber an das Strafgericht übersandt worden. Einem Vermerk sei zu entnehmen, dass die besagte Eingabe am 15. September 2023 im Verfahren betreffend das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. September 2023 ad acta gelegt worden sei. Die Vorinstanz erwägt, zwar sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Strafgericht diese Eingabe im Beschluss vom 17. Oktober 2023 nicht erwähne und offensichtlich auch nicht anderweitig behandelt habe. Indessen sei gerade einmal fünf Tage nach Eingang des Schreibens das Fristwiederherstellungsgesuch des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers eingegangen. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2023 verlangte Verfahrenshandlung sei im Beschluss vom 17. Oktober 2023 umfänglich geprüft worden. Entsprechend habe das Strafgericht ausnahmsweise einzig auf das kurz nach Einreichung des Schreibens vom 21. August 2023 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. September 2023 als massgebliche Eingabe abstellen dürfen, zumal beide Eingaben inhaltlich im wesentlichen Punkt übereinstimmten. Die Vorinstanz verneint diesbezüglich eine Rechtsverweigerung. Mangels begründeter Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser ausführlichen Argumentation der Vorinstanz ist darauf nicht näher einzugehen. Sein Vorbringen, es stelle eine Rechtsverweigerung dar, wenn das vorgängige Schreiben überhaupt nicht bearbeitet werde, vermag jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit er sich im Übrigen erneut auf seinen Gesundheitszustand und den Wegfall des geltend gemachten "Schockzustands" bezieht, verfängt seine Rüge nicht.  
 
3.5. Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstösst respektive eine Rechtsverweigerung einhergeht, ist nach diesen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb