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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_411/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Martina Horni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Superprovisorische Anordnungen (Scheidung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 2024 (ZB.2023.54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Parteien stehen in einem Scheidungsverfahren vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Auf Gesuch des Beschwerdegegners vom 29. Mai 2024 hin traf das Appellationsgericht verschiedene superprovisorische Anordnungen zulasten der Beschwerdeführerin (Verfügungsverbote über Vermögenswerte bei der E.________ AG und über ihr Vorsorgeguthaben; entsprechende Anweisungen an die E.________ AG und die Vorsorgeeinrichtung; Anordnung für die Bezahlung eines allfälligen Veräusserungserlöses einer Stockwerkeigentumsliegenschaft). Zudem gewährte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit zwei identischen Eingaben vom 26. Juni 2024 (Abgabe der mit einem Kurier aus Litauen versandten Beschwerde beim Bundesgericht bzw. Postaufgabe in Basel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin behauptet, von Rechtsanwalt D.________ in Wilna vertreten zu werden. Soweit ersichtlich hat sie die Beschwerde jedoch selber unterzeichnet. 
 
3.  
Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht mit wenigen Ausnahmen, die vorliegend ausser Betracht fallen, grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom Rechtsuchenden vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass er das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchläuft, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (BGE 140 III 289 E. 1.1; 139 III 86 E. 1.1.1; 137 III 417 E. 1.2). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg