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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_402/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Martina Horni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 27. Mai 2024 (ZB.2023.54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner ist die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 2018) hervorgegangen. Mit Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt C.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge und ordnete die alternierende Obhut an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin Berufung und der Beschwerdegegner Anschlussberufung. Am 8. Mai 2024 beantragte der Beschwerdegegner unter anderem, es sei für C.________ superprovisorisch ein Ausreiseverbot zu erlassen. Mit Verfügung vom gleichen Tag untersagte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdeführerin superprovisorisch, mit ihrer Tochter C.________ die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins Ausland zu verbringen. Zudem wurde die Ausschreibung von C.________ im automatisierten Polizeifahndungssystem angeordnet und die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen im Bundesamt für Justiz ersucht, die entsprechende Eintragung im RIPOL vorzunehmen. Am 20. Mai 2024 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 bestätigte das Appellationsgericht die superprovisorische Verfügung und stellte zudem für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits ins Ausland verbracht haben sollte, fest, dass dies widerrechtlich erfolgt sei. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit zwei identischen Eingaben vom 26. Juni 2024 (Abgabe der mit einem Kurier aus Litauen versandten Beschwerde beim Bundesgericht bzw. Postaufgabe in Basel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin behauptet, von Rechtsanwalt D.________ in Wilna vertreten zu werden. Soweit ersichtlich hat sie die Beschwerde jedoch selber unterzeichnet. 
 
3.  
Das angefochtene Urteil betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen schildert sie die Sachlage aus eigener Sicht und sie beruft sich auf ein litauisches Urteil vom 14. Juni 2024, das jedoch nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem legt sie dar, weshalb aus ihrer Sicht keine Kindesrückführung stattfinden dürfe. Die Kindesrückführung war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg