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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_400/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2024 (LZ240023-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. 
Im Rahmen eines diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2024 abgewiesen wurde. 
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein obergerichtlicher Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren betreffend Kindesbelange; der Rechtsweg ist hier derselbe wie er es für die Hauptsache wäre und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Argumentation, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mittellosigkeit einzig durch Verweis auf Unterlagen begründe, welche er in einem das andere Kind betreffenden parallelen Berufungsverfahren eingereicht habe, in welchem die Mittellosigkeit indes gerade nicht als glaubhaft erachtet worden sei, was gleichermassen für das vorliegende Verfahren gelten müsse. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, wenn das Obergericht davon ausgehe, dass die gleichen Unterlagen automatisch zur gleichen Beurteilung in einem anderen Verfahren führen müssten, denn es sei die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt des Gesuches zu beachten; im Übrigen seien die Unterlagen im anderen Verfahren nur halbherzig beurteilt worden, indem die Daten zu seinem Grundstück als unzureichend abgetan worden seien. 
Mit diesen Ausführungen ist nicht ansatzweise Willkür darzutun im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei: Beim parallelen Verfahren, welches das andere Kind betrifft, erging der obergerichtliche Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege am 2. Mai 2024 und er bildete Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 5A_313/2024 vom 23. Mai 2024, welches mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwuchs (vgl. Art. 61 BGG). Soweit der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid vom 23. Mai 2024 kritisiert, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; es ist rechtskräftig beurteilt, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden obergerichtlichen Verfahren nicht dargetan und er legt auch beschwerdeweise nicht dar, dass und inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse in den wenigen seither vergangenen Wochen geändert haben sollten. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat das Rechtsbegehren gestellt: "Unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt werden. Evtl. soll das Obergericht das Gesuch neu beurteilen." Aus dem Kontext muss geschlossen werden, dass es sich dabei um das Begehren in der Sache gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG handelt und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren verlangt wird. Soweit damit sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt sein sollte, so wäre das entsprechende Gesuch jedenfalls abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Soweit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wird dieses abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli