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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_308/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz BJ, 
Bundesrain 20, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 23. Mai 2024 (B-4275/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte am 2. Februar 2022 ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in einem Bauernhaus (Tibeterheim) mit verschiedenen Familien aufgewachsen. Im Alter von 11 oder 12 Jahren sei sie von einem psychisch kranken Mann vergewaltigt worden. Seither leide sie unter Albträumen, Schlaf- und Lernstörungen.  
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Justiz das Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies das Bundesamt für Justiz sodann mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab. 
 
1.2. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2023 gerichtete Beschwerde von A.________ ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten schweren Beeinträchtigungen bzw. Übergriffe seien nicht im Rahmen einer Massnahme im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) erfolgt. Im Übrigen verwies es sie auf den Weg der Staatshaftungsklage.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 12. Juni 2024 an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheben zu wollen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. x BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (vgl. BGE 149 II 281, nicht publ. E. 1.2).  
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des AFZFG falle. Diese Frage ist im bundesgerichtlichen Verfahren in doppelter Hinsicht relevant, da sie einerseits die Anwendbarkeit der Zulässigkeitsschranke gemäss Art. 83 lit. x BGG betrifft und andererseits sich auf das anwendbare Recht auswirkt, nach dem die Angelegenheit materiell zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3). Praxisgemäss steht in solchen Fällen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. analog BGE 144 II 184 E. 1.3 und 1.4 und Urteil 2C_861/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 1.3.2 betreffend das öffentliche Beschaffungswesen). 
 
2.2. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie von 1973 bis 1979 im durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) geführten Tibeter- bzw. Flüchtlingsheim U.________ untergebracht worden seien, wobei dies aus migrations- und asylrechtlichen und nicht aus fürsorgerischen oder vormundschaftlichen Gründen erfolgt sei. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft habe darlegen können, dass sie während ihrer mehrjährigen Unterbringung im Tibeterheim schwere Integritätsverletzungen erlitten habe und dass diese Unterbringung zusammen mit psychisch beeinträchtigten und traumatisierten Menschen überhaupt nicht geeignet gewesen sei. Die von ihr aufgezeigten Beeinträchtigungen bzw. Übergriffe seien jedoch nicht im Rahmen einer Massnahme nach AFZFG erfolgt, da es sich bei der Unterbringung im Tibeterheim weder um eine fürsorgerische Zwangsmassnahme noch um eine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. a und lit. b AFZFG handle. In der Folge ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des AFZFG falle und hat die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde auf den Weg der Staatshaftungsklage verwiesen.  
 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, auszuführen, dass sie unter dem im Tibeterheim Erlebten ein Leben lang gelitten habe bzw. immer noch leide. Damit vermag sie indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des AFZFG falle. Soweit sie (sinngemäss) auf die Akten des Bundesverwaltungsgerichts verweist, ist zudem festzuhalten, dass sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss, während pauschale Hinweise auf andere Eingaben oder auf die Akten grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).  
Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer hinreichenden Begründung. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Aufgrund der Natur der Sache wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov