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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_383/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2024 (EL 2023/34). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2020 und ab 1. Januar 2021. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückwies. 
 
2.  
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). 
Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.  
 
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).  
Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für den Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ihm wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen: Dabei wird er insbesondere die vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierte Vermögensverzichtsanrechnung, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.2. Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, könnte dies nicht zu einem Endentscheid in der Sache führen, beantragt der Beschwerdeführer doch allein, ihm sei bei der EL-Anspruchsberechnung kein Verzichtsvermögen anzurechnen, nicht hingegen ein Urteil in der Sache.  
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel