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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_574/2024, 7B_575/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_574/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2024 (2N 24 42), 
 
7B_575/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. April 2024 (2N 24 49). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit einem gegen ihn als beschuldigte Person geführten Strafverfahren am 18. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zug Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie zwei weitere angeblich involvierte Personen. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, übernahm das Verfahren gegen die Polizeibeamtin B.________ und verfügte am 13. März 2024 dessen Nichtanhandnahme. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 30. April 2024 nicht ein (Verfahren 2N 24 42). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Verfahren 7B_574/2024). 
Das Verfahren gegen den Polizeibeamten C.________ übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, und nahm dieses am 5. März 2024 nicht an Hand. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 29. April 2024 nicht auf eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ein (Verfahren 2N 24 49). Der Beschwerdeführer gelangt auch gegen diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (7B_575/2024). 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren 7B_574/2024 und 7B_575/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Die angefochtenen Verfügungen betreffen beide die Nichtanhandnahme eines Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten bzw. eine Polizeibeamtin des Kantons Luzern. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen Angestellte des Kantons Luzern wegen angeblich im Amt verübter strafbarer Handlungen. Dem Beschwerdeführer stehen damit keine Zivilansprüche zu, die er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Allfällige Ansprüche gegen Angestellte des Gemeinwesens beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 13. September 1988 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [HG/LU, SRL Nr. 23]). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HG/LU). Zivilansprüche bestehen vorliegend folglich nicht: Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich von vornherein nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerden einzutreten, da diese den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, knapp darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe, womit er sich nicht materiell mit den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt. 
 
5.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_574/2024 und 7B_575/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément