Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_372/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_138/2023 vom 1. März 2023 verwiesen werden, mit welchem das Bundesgericht im Kontext mit KESB-Angelegenheiten auf eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Januar 2023 nicht eingetreten ist. In jenem Entscheid hatte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
B.  
In der Folge mahnte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer für die Gebühr. Darauf wandte sich dieser mit Eingabe vom 10. Dezember 2023 unter Beilage eines Budgets an das Kantonsgericht und beantragte die Abschreibung der Gebühr wegen Bedürftigkeit. Zur Begründung führte er an, dass er in zwei anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum viel höher sei als seine verfügbaren Mittel. 
Am 12. April 2024 sandte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine zweite Mahnung und stellte ihm Rechnung über Fr. 850.-- (Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, erste Mahngebühr von Fr. 10.--, zweite Mahngebühr von Fr. 40.--). 
 
C.  
Darauf wandte sich der Beschwerdeführer am 21. April 2024 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht "wegen Nichtgewährung des Erlasses einer Gebühr, ohne auf den Antrag auf Erlass zu antworten, ohne die Nichtgewährung zu begründen, ohne eine Verfügung zu erlassen"; er stellte das Begehren, die Gebühr von Fr. 800.-- sowie die Mahngebühren von Fr. 10.-- und Fr. 40.-- seien zu erlassen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit dieses eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelfrist erlasse. Gleichentags sandte er eine mit "Eilsache - Orientierungskopie der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde" betitelte Eingabe an das Kantonsgericht und bat um "sofortige Stilllegung jeglicher Inkassomassnahmen", bis das Bundesgericht über seine Beschwerde entschieden habe. 
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 hielt das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2023 sinngemäss ein Erlassgesuch bezüglich der ihm auferlegten Gerichtskosten gestellt habe, dieses allerdings irrtümlich und damit unbehandelt bei der Buchhaltung liegen geblieben sei. Dies sei erst im Zusammenhang mit der Beschwerde an das Bundesgericht vom 21. April 2024 erkannt worden. Das weitere Vorgehen sei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Mai 2024 mitgeteilt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zweite Mahnung, sondern er erhebt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Kontext mit seinem bislang unbehandelten Erlassgesuch vom 10. Dezember 2023, welches er nach der ersten Mahnung beim Kantonsgericht St. Gallen gestellt hatte. 
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögerung eines Entscheides durch das kantonal letztinstanzliche Gericht kann beim Bundesgericht jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). 
 
2.  
Indes ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde keine eigene Beschwerdeart und das zutreffende Rechtsmittel ist anhand des Entscheides zu bestimmen, der verweigert bzw. verzögert wird (Urteile 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2; 5A_12/2018 vom 26. September 2018 E. 1; 5A_911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1; 5A_1041/2019 vom 2. April 2020 E. 1). 
Der Erlass von Gerichtskosten erfolgt in einem eigenen Verfahren und es geht mithin nicht um die Anfechtung einer das Schicksal der Hauptsache (KESB-Angelegenheit) teilenden Kostenfrage. Der Streitwert beträgt deshalb vorliegend Fr. 800.-- und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erreicht. Entsprechend steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). 
 
3.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer müsste mithin darlegen, welche verfassungsmäsigen Rechte durch das unterbliebene Behandeln seines Erlassgesuches verletzt sind. Da er keine solchen Verfassungsrügen erhebt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Weil er juristischer Laie ist und die vorstehenden Beschwerdeanforderungen für ihn nicht leicht ersichtlich waren, zumal bei einer Rechtsverweigerung zwangsläufig keine Rechtsmittelbelehrung vorliegt, sei indes der Vollständigkeit halber festgehalten, was folgt: 
Dass der Beschwerdeführer bezüglich der mit Entscheid vom 26. Januar 2023 auferlegten Gebühren ein Erlassgesuch gestellt hat und dieses (durch ein Versehen) unbehandelt blieb, wird seitens des Kantonsgerichts nicht in Frage gestellt und normalerweise führt eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde dazu, dass die Vorinstanz die unterlassene Handlung innert nützlicher Frist vornimmt, so dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegenstandslos wird. Vorliegend hat das Kantonsgericht jedoch für das weitere Vorgehen vernehmlassungsweise auf sein Schreiben vom 29. Mai 2024 an den Beschwerdeführer verwiesen, in welchem es diesem mitgeteilt hat, dass zunächst der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet, sodann über das Ausstandsgesuch befunden und schliesslich das Erlassgesuch behandelt werde. Nachdem das Kantonsgericht folglich die Behandlung des Erlassgesuches vom Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils abhängig macht, wäre es bei voller Kognition in Gutheissung der Beschwerde aufzufordern gewesen, das Erlassgesuch an die Hand zu nehmen. Eine solche im Dispositiv des vorliegenden Urteils erscheinende Aufforderung scheitert indes an den fehlenden Verfassungsrügen, welche zu einem Nichteintretensentscheid führen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten weden. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli